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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 123 Unzulässigkeit der Klageän ... / 3 Beiladung

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 5

Zur Beiladung s. Kommentierung zu § 60 FGO. Die Möglichkeit der Beiladung im Revisionsverfahren nach Abs. 1 S. 2 betrifft nur notwendige Beiladungen gem. § 60 Abs. 3 S. 1 FGO.[1] Einfache Beiladungen nach § 60 Abs. 1 FGO zum Revisionsverfahren sind ausgeschlossen.[2]

Zum Verfahren vom FG Beigeladene sind auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.[3] Die vom FG beschlossene Beiladung, auch die einfache Beiladung, hat daher, selbst wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, auch im Revisionsverfahren Bestand und kann vom BFH nicht überprüft oder aufgehoben werden. Das FG kann die notwendige Beiladung auch noch nach Ergehen seines Urteils innerhalb der Revisionsfrist beschließen. Der Beigeladene erlangt dadurch die Rechtsmittelbefugnis gegenüber dem ergangenen Urteil. Das FG hat sodann die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um dem Beigeladenen rechtliches Gehör zu gewähren.[4]

 

Rz. 6

Eine vom FG unterlassene (bzw. vom FG versehentlich nicht erkannte) notwendige Beiladung stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar und ist verfahrensfehlerhaft. Der Verfahrensverstoß ist vom BFH von Amts wegen zu prüfen.[5] Die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung an das FG zur Nachholung der Beiladung würden jedoch zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen. Deshalb lässt Abs. 1 S. 2 seit 1.1.2001 die Nachholung der notwendigen Beiladung mit heilender Wirkung nach pflichtgemäßem Ermessen noch im Revisionsverfahren zu.[6] Die Beiladung durch den BFH ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn die Voraussetzungen für die Beiladung erst im Revisionsverfahren eingetreten sind.[7]

In Fällen, in denen weitere Tatsachenfeststellungen nicht erforderlich sind, d. h. die Sache entscheidungsreif ist, kann der Prozess daher vor dem BFH fortgesetzt und von ihm – nach entsprechende...

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