Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1.1 Verwaltung des Gesamtgutes durch einen Ehegatten (§ 740 Abs. 1 ZPO)

Rz. 14 Verwaltet im Fall der Gütergemeinschaft ausschließlich einer der Ehegatten nach § 1421 S. 1, 1. und 2. Var. BGB das Gesamtgut allein, so bedarf es gem. § 740 Abs. 1 ZPO für die Zwangsvollstreckung in dieses eines Urteils gegen den verwaltungsberechtigten Ehegatten. Für die Vollstreckung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis sind also ein vollstreckbarer Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Vollstreckbarer Verwaltungsakt und Duldungsbescheid

Rz. 5 Nach § 264 AO i. V. m. § 737 Abs. 1 ZPO ist die Vollstreckung in den Nießbrauchsgegenstand zulässig, wenn hierfür ein vollstreckbarer Verwaltungsakt mit Leistungsgebot gegen den Nießbrauchbesteller als Grundlage vorhanden ist und gegen den Nießbraucher ein Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO vorliegt. Als vollstreckbare Verwaltungsakte kommen beispielsweise Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2 Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Rz. 47 Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Stpfl. müssen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden.[1] Diese Verknüpfung zwischen dem Steuerbegriff und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ergibt sich auch aus dem in § 3 Abs. 1 AO verwendete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Haftung nach Teilung des Gesamtgutes

Rz. 6 § 1480 BGB (Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.3 Rückwirkende Änderung der Rechtsprechung

Rz. 99 Keine mit der Rückwirkung von Gesetzen vergleichbare Problematik ist die zulasten der Stpfl. rückwirkende verschärfende Änderung der Rechtsprechung; an der Zulässigkeit einer rückwirkend günstigeren Rechtsprechung kann ohnehin kein Zweifel bestehen. Eine rückwirkend verschärfende Rechtsprechung ist, wie auch § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zeigt, grundsätzlich zulässig und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 1.2 Begriff der Rechtsnorm

Rz. 2 Der weite Begriff der "Rechtsnorm" i. S. d. § 4 AO umfasst alle Rechtsregeln normativen Charakters ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem förmlichen Verfahren zustande gekommen sind und wer ihr Urheber ist.[1] Rechtsnorm sind damit sind alle Arten von Rechtsquellen und Rechtssätzen.[2] Dazu gehören stets Gesetze im formellen Sinn, d. h. alle in einem verfassungsmäßigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.2.1 Ermessensüberschreitung

Rz. 34 Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wenn die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, indem ihr entweder nach dem vorliegenden Sachverhalt eine Ermessensermächtigung nicht zur Verfügung steht (Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm) oder die gewählte Rechtsfolge von der Ermächtigungsvorschrift nicht gedec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.1 Allgemeines

Rz. 32 Bei Ermessensentscheidungen können Fehler verschiedenster Art auftreten. Ermessensfehler können auf unzutreffender Gesetzesauslegung, auf Fehlern im Verfahren wie z. B. der unterlassenen Anhörung des Beteiligten nach § 91 Abs. 1 AO vor Erlass eines Haftungsbescheids oder auf unzutreffenden bzw. unzureichenden Sachverhaltsermittlungen (vgl. oben Rz. 27), auf fehlender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.3 Verletzung der inneren Ermessensgrenze

Rz. 39 Hat die Finanzbehörde die äußere Ermessensgrenze eingehalten, also das Vorhandensein eines Ermessensspielraums erkannt und eine vom Gesetz gedeckte Rechtsfolge gewählt, so kann trotz Einhaltung der äußeren Ermessensgrenze ein fehlerhafter Ermessensgebrauch durch Verletzung der inneren Ermessensgrenze (auch sog. Ermessensmissbrauch oder Ermessensfehlgebrauch) gegeben s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.3.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 44 Verfassungsrechtliche Schranken der Ermessensbetätigung ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hiernach darf die Maßnahme nur durch Einsatz der für die Rechtsfolge erforderlichen, geeigneten und angemessenen Mittel getroffen werden. Dabei ist sowohl das Übermaßverbot, also die Pflicht zur Wahl der den Betroffenen am wenigsten belastenden aus mehreren Möglic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.4 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

Rz. 53 Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Diese müssen jedoch stets durch Sachgründe gerechtfertigt sein, die dem Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. In keinem Fall können allein fiskalische Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.[1] Rz. 54 Hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 6.1 Einspruchsverfahren

Rz. 53 Im Einspruchsverfahren darf die Finanzbehörde Fehler der Ermessensentscheidung beseitigen, die fehlende Begründung nachholen und das Ermessen neu ausüben.[1] Die Finanzbehörde ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO zur vollen Überprüfung der Ermessensentscheidung und deren Korrektur nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.6 Typisierende Betrachtungsweise; Typusbegriffe

Rz. 154 Die typisierende Betrachtungsweise ist keine Auslegungsmethode, sondern in ihrem Kern eine die Verwaltungstätigkeit vereinfachende Gesetzesanwendung.[1] Sie zielt – ebenso wie gesetzliche Typisierungen[2] und typisierende Verwaltungsvorschriften (dazu Rz. 116 f.) – auf einen effektiven gleichmäßigen Verwaltungsvollzug durch eine vom konkreten Einzelfall gelöste veral...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.2.1 Entschließungs- und Auswahlermessen

Rz. 17 Manche gesetzlichen Ermessensermächtigungen gewähren neben einem Entschließungsermessen (auch sog. Handlungsermessen) auch ein Auswahlermessen.[1] Rz. 18 Das Entschließungsermessen betrifft die Frage, ob die Behörde eine der von der Ermessensvorschrift bereitgestellten Rechtsfolge eintreten lassen und ob sie überhaupt handeln will.[2] So kann die Finanzbehörde z. B. si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 4 Rangordnung der Rechtsnormen; Normenkollisionen

Rz. 104 Die Rechtsnormen stehen als Teil einer Gesamtrechtsordnung, die sich zu einer widerspruchslosen Einheit zusammenfügen muss, in einer Rangordnung. Aus dieser ergeben sich wegen der erforderlichen Klarheit über das im Einzelfall anzuwendende Recht Rangordnungsregeln (dazu Rz. 105ff.) Die Geltung einer vorrangigen Norm schließt die Geltung der nachrangigen Norm aus. Fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.5 Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rz. 149 Im Steuerrecht, das sich weitgehend an wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert, ist der wirtschaftliche Sinn der Vorschrift besonders bedeutungsvoll. Deswegen spielt die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auch wenn in der AO eine dem § 1 StAnpG entsprechende Regelung fehlt, bei der Auslegung von Steuernormen eine bedeutende Rolle. Ihr Ziel besteht darin, Rechtsnorm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 7 Steuerliche Nebenleistungen (Abs. 4)

Rz. 81 § 3 Abs. 4 AO enthält eine Legaldefinition der in zahlreichen Vorschriften genannten "steuerlichen Nebenleistungen".[1] Die Aufzählung der steuerlichen Nebenleistungen ist mehrfach erweitert und durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[2] im Interesse der Übersichtlichkeit klarer strukturiert worden. Eine materielle Änderung ist dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2.1 Zwangsvollstreckung vor Annahme der Erbschaft

Rz. 18 Bevor der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, kann wegen einer Nachlassverbindlichkeit nicht in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt werden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.2.4 Historische Auslegung

Rz. 143 Der Entstehungsgeschichte kommt zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu.[1] Mit der historischen Auslegung kann daher unter Zugrundelegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift der Gesetzessinn oder- zweck ermittelt werden. Dazu sind die Gesetzesmaterialien (z. B. Begründung des Gesetzesentwurfs, Ausschussniederschriften) heran...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

Rz. 9 § 740 ZPO (Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut) (1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend. (2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zuläss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.5.2 Regelungslücke

Rz. 173 Die für eine Rechtsfortbildung erforderliche Regelungslücke ist gegeben, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, planwidrig unvollständig ist.[1] In diesem Fall ist zwar ein bestimmter Sachbereich gesetzlich geregelt; es fehlt jedoch eine Vorschrift für Fälle, die nach Grundgedanken und System des Gesetzes hätten mitgere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.4 Gesetz im formellen Sinn

Rz. 13 Gesetze im formellen Sinn sind die wichtigsten Rechtsquellen und Rechtsnormen des Steuerrechts. Sie erfordern ein Zustandekommen in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren. Voraussetzung ist zunächst das Bestehen einer Gesetzgebungskompetenz.[1] Das Verfahren ist für Bundesgesetze in Art. 76- 82, 82 GG, für Landesgesetze in den Landesverfassungen vorgeschrieben. Die v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.3.1 Einnahmeerzielung als Nebenzweck (§ 3 Abs. 1 Halbs. 2)

Rz. 15 § 3 Abs. 1 Halbs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass der Fiskalzweck (d. h. die Erzielung von Einnahmen-) Nebenzweck sein kann. Das steht in Übereinstimmung mit der vom BVerfG seit jeher vertretenen Auffassung, wonach der Gesetzgeber nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern auch durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft Einfluss nehmen kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.1.2 Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit

Rz. 43 Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung umschließt auch das Gebot der Tatbestandsbestimmtheit sowie das der Normenklarheit. Für alle Abgaben gilt nach der BVerfG-Rspr.[1] als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die Rechtslage erkennen, sein Verhalten danach einrichten und die auf ihn ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.5 Rechtsanwendungsgleichheit

Rz. 60 Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht. Auch die Anwendung dieses Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte untersteht diesem Grundsatz. Rechtsanwendungsgleichheit ist eine Grundform des Rechtsstaats, wonach das bestehende Recht ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5 Zwangsvollstreckung in den Nachlass im Fall der Testamentsvollstreckung

Rz. 23 § 748 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker) (1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.4.1 Verfassungskonforme Auslegung

Rz. 162 Lässt eine Vorschrift in Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden nach Wortlaut, Zweck, Gesetzeszusammenhang und Entstehungsgeschichte mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führende Auslegung geboten.[1] In diesem Fall erlangt mithin die Verfassung eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.4.1 Gegenleistungen nach Zuteilungsgesetz 2012

Rz. 32 Die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2012[1] zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie zur Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 werden nicht voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die erworbenen Emissionsberechtigungen e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Besonderheiten der Vollstreckung bei Gütergemeinschaft

Rz. 8 Die Eheleute können durch wirksamen Ehevertrag gem. §§ 1408, 1415ff. BGB den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Für die Zwangsvollstreckung von Forderungen gegen einen der Ehegatten[1] differenziert § 740 ZPO hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen zum einen nach der Zugehörigkeit des Gegenstands zu den Vermögensmassen i. S. d. §§ 1416ff. BGB (Gesamtg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.3 Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung

Rz. 25 Bei der Ausübung des Ermessens ist auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts vom Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung, wie er sich aus deren Wortlaut und seiner Auslegung unter Heranziehung der systematischen Stellung und Entstehungsgeschichte ergibt, auszugehen. Dabei sind alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art und ferner alle rechtlichen Gesichtspunkte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.9.4.3 Zeitmoment

Rz. 59 Gegenüber den anderen Anwendungsfällen des Grundsatzes von Treu und Glauben spielt der Zeitablauf eine erhebliche Rolle. Verwirkung setzt stets voraus, dass der Berechtigte das Recht über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat. Bei der Steuerfestsetzung ergibt sich die äußerste zeitliche Grenze aus den Verjährungsvorschriften.[1] Bei einem Hinzutreten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.4 Keine Gegenleistung

Rz. 30 Steuern sind nach Abs. 1 nur solche Abgaben, "die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen". Den Betroffenen wird durch die Steuer eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos", also ohne Rücksicht auf eine entsprechende Gegenleistung der öffentlichen Hand zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens auferlegt.[1] Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.3 Weitere grundrechtliche Bindungen

Rz. 63 Neben den gleichheitsrechtlichen Anforderungen an ein verfassungsgemäßes Steuergesetz kommt auch den Begrenzungen aus den Freiheitsrechten erhebliche Bedeutung zu.[1] In Betracht kommen insbesondere mögliche Verstöße gegen die Eigentums- und Erbrechtsgarantie[2], die Berufsfreiheit[3], den Schutz von Ehe und Familie[4], die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.7 Rechtsschutzgewährende Auslegung

Rz. 159 Keine Auslegungsmethode ist die sog. rechtsschutzgewährende Auslegung von Verfahrenserklärungen. Dieser Grundsatz zielt auf der Grundlage der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zugunsten eines Rechtsbehelfsführers auf eine Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, der den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 2.3 Verzahnung von unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen

Rz. 11 In manchen Vorschriften sind unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessenstatbestand als sog. Koppelungsvorschriften materiell so eng verzahnt, dass sich die Frage einer einheitlichen Behandlung beider Teile stellt. Dies betrifft nicht die typischen Ermessensermächtigungen, bei denen auf der ersten Stufe der Ermessensentscheidung (vgl. Rz. 5) zunächst die hierfür erforderl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.1 Ausdehnende Auslegung

Rz. 145 Fällt ein Sachverhalt oder eine Gruppe von Sachverhalten bei Anwendung des Normwortlauts nicht unter die Norm, ist jedoch nach der teleologischen Auslegung der Sinn und Zweck der Vorschrift weiter als ihr Wortlaut, so kommt eine ausdehnende Auslegung in Betracht. Diese ist noch keine Lückenausfüllung, sondern die Auslegung des Anwendungsbereichs der Norm. Umstritten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.9 Allgemeine Grundsätze des Steuerrechts

Rz. 29 Rechtsnormqualität i. S. d. § 4 AO haben auch die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts bzw. Verwaltungsrechts. Diese ergeben sich für das Steuerrecht insbesondere aus dem im Rechtsstaatsprinzip[1] fundierten Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Vertrauensschutzprinzip[2]. Diese Rechtsgrundsätze begrenzen insbesondere das Handeln der Finanzbehörden bei der Ausübung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.3 Auslegung von Vereinfachungsvorschriften

Rz. 147 Auch für Vereinfachungsvorschriften gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Die ausdehnende Auslegung einer Vereinfachungsregelung ist immer dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vereinfachungszweck sie zulässt. Bei der Rechtsanwendung und bestehenden Zweifeln bezüglich einer Normauslegung kann der Gesichtspunkt der Praktikabilität als Auslegungshilfe herangezogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.1 Grundgesetz

Rz. 5 Das GG hat als Verfassung den obersten Rang unter den innerstaatlichen Rechtsnormen und Rechtsquellen. Die Steuergesetze und ihr Vollzug müssen wegen des Vorrangs der Verfassung[1] den Vorgaben des GG hinsichtlich der Steuergesetzgebungskompetenz[2], der Steuerertragshoheit[3] und der Steuerverwaltungshoheit[4] entsprechen. Rz. 6 Bindungen ergeben sich ferner aus dem Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift sucht zu verhindern, dass der Vollstreckungsschuldner durch die Bestellung eines Nießbrauchs an seinem ganzen Vermögen, an wesentlichen Teilen desselben oder an einer Erbschaft dieses dem Zugriff des Fiskus entziehen kann. Rz. 2 § 264 AO zeichnet mit der entsprechenden Anwendung des § 737 ZPO die Haftungsanordnung des § 1086 BGB nach und lässt für die Vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.1.2 Grenzen der Auslegung

Rz. 137 Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.[1] Gerichte dürfen sich wegen der Bindung an Gesetz und Recht[2] nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und nicht unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreifen.[3] Die Auslegung darf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6 Auslegung und Rechtsfortbildung

Rz. 133 Die AO enthält keine Regeln zur Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften.[1] Der Gesetzgeber hat die Aufnahme solcher Regeln und insbesondere die Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für entbehrlich gehalten, weil sie allgemein gelten und deswegen im Steuerrecht ebenso wenig kodifiziert werden müssen wie im übrigen Recht. Das Steuerrecht weist zwar in der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.1.1 Wortlaut

Rz. 135 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Gesetzeswortlaut. Maßgebend ist der in diesem unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers.[1] Der Wortlaut einer Vorschrift ist stets auslegungsfähig. Gesetzestexte sind nie ganz eindeutig.[2] Bereits das einzelne gewählte Wort wird im allgemeinen und besonderen Sprachge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.5.3 Lückenschließung

Rz. 176 Liegt eine Regelungslücke vor, ist diese in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und des Gesetzessystematik entsprechenden Weise zu schließen.[1] Methodisch kann die Schließung von Regelungslücken insbesondere durch Analogie oder teleologische Reduktion bzw. Extension erfolgen. Nur in seltenen Fällen dürfte eine Lückenausfüllung auch durch Umkehrschluss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.6 Ermessensreduzierung auf Null

Rz. 31 Der Ermessensspielraum kann im konkreten Fall derart eingeengt sein, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null).[1] Die Gründe hierfür können sich im Einzelfall schon aufgrund des Zwecks der Ermessensermächtigung[2] oder z. B. aus den Grundrechten oder aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 263 AO regelt die Vollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner als Fall der sog. Vollstreckbarkeit mit Drittwirkung, da der "Dritte" die Vollstreckung dulden muss, ohne dass gegen ihn ein Duldungstitel erstritten werden müsste. Die Vollstreckung gegen Ehegatten bzw. Lebenspartner gestaltet sich i. d. R. deshalb schwierig, weil den Besonderheiten der ehelichen Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.1 Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung

Rz. 36 In der von § 3 Abs. 1 AO vorausgesetzten Auferlegung der Geldleistung gegenüber allen, bei denen der gesetzliche Tatbestand der Leistungspflicht erfüllt ist, findet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung Ausdruck. Rz. 37 Dieser aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip[1] abzuleitende Grundsatz[2] bedeutet zum einen, dass nur e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.2 Rückwirkung von Gesetzen

Rz. 77 Ein für das Steuerrecht zentrales Verfassungsproblem ist das des zeitlich rückwirkenden Erlasses eines belastenden Gesetzes. Als Oberbegriff bedeutet die Rückwirkung die normative Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm auf einen Zeitpunkt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm Gültigkeit erlangt hat.[1] Zum verfassungsrechtlichen Problemf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.4.1 Außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele

Rz. 55 Eine steuerliche Verschonung kann vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Stpfl. aus Gründen des Gemeinwohls fördern und lenken will.[1] Hier hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Auswahl der dadurch zu fördernden Gemeinwohlziele als auch der durch die Förderung begünstigten Adressat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.4.2 Unionsrechtskonforme Auslegung

Rz. 165 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht[1] unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit Liegende tun, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und damit zu einem Ergebnis zu gela...mehr