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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenlei ... / 3.2.5 Rechtsanwendungsgleichheit

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 60

Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht. Auch die Anwendung dieses Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte untersteht diesem Grundsatz. Rechtsanwendungsgleichheit ist eine Grundform des Rechtsstaats, wonach das bestehende Recht ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen ist.[1] Demgemäß verpflichtet § 85 S. 1 AO die Finanzbehörden, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.

 

Rz. 61

Das Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug verlangt die Einbettung des materiellen Steuergesetzes in ein normatives Umfeld, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs prinzipiell gewährleistet.[2] Eine materielle Steuernorm kann jedoch wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig sein, wenn sich eine Erhebungsregel strukturell gegenläufig gegenüber einem Besteuerungstatbestand auswirkt.[3] Zur Gleichheitswidrigkeit führt jedoch nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Der Gesetzgeber hat daher die steuerliche Lastengleichheit mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip so abzustützen, dass die steuerliche Lastengleichheit gewährleistet ist.[4]

 

Rz. 62

Verfassungsrechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen strukturelle Vollzugsmängel dem Steuergesetzgeber zuzurechnen sind. Problematisch sind insbesondere Auslandssachverhalte, in denen die staatlichen Verifikationsmöglichkeiten durch das Territorialitätsprinzip begrenzt sin...

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