Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.1 Zahlungsaufschub, Art. 110 UZK

Rz. 29 Die Frist für die Zahlungsverjährung wird im Zollrecht durch Zahlungsaufschub nach Art. 110 UZK unterbrochen. Gewährung von Zahlungsaufschub ist ein Verwaltungsakt. Zahlungsaufschub kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Zahlungsaufschub gewährt worden ist. Der V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 26 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.[1] Rz. 27 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt.Die AdV ist grundsätzlich nur für die festgesetzte Steuer zu gewähren, d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.4 Inhaltliche Grenzen der AdV

Rz. 72 Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig. Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden (s. Rz. 20). Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt (wegen der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.5.1 Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

Rz. 52 Die Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 210 InsO wurde durch das JStG 2020[1] eingeführt. Wenn in Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt wird, dürfen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden. Dieses Vollstreckungsverbot besteht im Normalfall jeweils bis zur Beendigung bzw. Aufhebung de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, so ist die vorläufi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 35 Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte[1], schränkt § 361 Abs. 2 S. 4 AO den Umfang der Aufhebung ein. Die Aufhebung darf regelmäßig nur für den Unterschiedsbetrag (s. Rz. 27 und 93) gewährt werden, d. h. für die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.1 Allgemeines

Rz. 29 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt (s. Rz. 22), bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen (s. Rz. 20). Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Tax Compliance

Schrifttum: Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus?, DStR 2015, 1691 (Teil I), 1760 (Teil II); Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Beyer, Strafrechtliche Ermittlungen in Unternehmen durch die Steuerfahndung, Praxishinweise zur Verteidigung, BBK 2016, 782; Beyer, Abga...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG)

a) Tatbestand Rz. 207 [Autor/Stand] Der Tatbestand der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen war bereits im früheren § 409 RAO 1968 geregelt, wurde dann aber im Zuge der Ausgliederung der Bestimmungen über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in das Steuerberatungsgesetz mit Wirkung zum 29.6.1975[2] aufgehoben und durch § 160 StBerG ersetzt[3]. M...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
"Videokonferenz" und gesetzlicher Richter

Leitsatz 1. Bei einer sogenannten "Videokonferenz" muss für die Beteiligten während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – ähnlich wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal – feststellbar sein, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Dies erford...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Leitsatz § 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fallstricke bei Änderungsan... / c) Bestandskraft eines dem Wiederholungsantrag vorausgehenden Ablehnungsbescheids

Dem erneuten – identischen – Änderungsantrag kann die Bestandskraft der vorausgehenden Ablehnungsentscheidung entgegengehalten werden. Denn es ist zu beachten, dass der Bescheid, mit dem das FA den ersten Änderungsantrag abgelehnt hat, als Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO ebenfalls Bindungswirkung und Bestandskraft entfaltet. Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fallstricke bei Änderungsan... / d) Reichweite der entgegenstehenden Bestands- und Rechtskraft

Soll nach einer bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung ein erneuter Änderungsantrag gestellt werden, stellen sich mithin die folgenden Fragen: Liegt ein neuer Sachverhalt vor und, falls das nicht der Fall ist, kann der Sachverhalt dennoch zumindest im Rahmen des § 177 AO (Saldierung materieller Fehler) erneut aufgegriffen werden? Ausschluss identischer Änderungsanträge: Da ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / 5. Teleologie des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO

Das zuvor gesetzessystematisch gefundene Ergebnis wird im Übrigen durch die Teleologie der Vorschrift gestützt. Denn die abschließende gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 4 AO hat die Funktion, das Steuergeheimnis immer dann zu durchbrechen, wenn es u.a. der Durchführung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / c) Gleichlauf von Vollstreckungsrecht und Strafprozessrecht

Dieses gesamtsystematische Ergebnis unter Einbezug der StPO spiegelt sich auch in der Systematik der engeren Anwendung der AO bestätigend wider. Ohne auf sämtliche rechtliche Details des Vollstreckungsrechts hier eingehen zu können, zeigt exemplarisch die Sachpfändung bereits die weitreichende Durchbrechung des Steuergeheimnisses. Bei einer vom Vollziehungsbeamten durchgefüh...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische Sekunde

Leitsatz Eine Mitunternehmerschaft kann auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall kann sie auch für diese juristische Sekunde sachlich gewerbesteuerpflichtig sein. Normenkette § 2 Abs. 1, § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 AO, § 120 Abs. 3 N...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung eines Botschaftsangehörigen

Leitsatz Bezieht ein Angehöriger des Auswärtigen Amts, der in einer Botschaft beschäftigt ist, für seine Tätigkeit sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einnahmen, sind Werbungskosten nur insoweit abzugsfähig, als sie auf den steuerpflichtigen Teil entfallen. Aufwendungen für die im Ausland unterhaltene Zweitwohnung sind auch dann nur insoweit abzugsfähig, als sie auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Mietereinbauten / 2.3.1 Wirtschaftliches Eigentum

Dem zivilrechtlichen Eigentümer ist ein Wirtschaftsgut nur dann nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als er die wirtschaftliche Herrschaft darüber ausübt; das ist der Fall, wenn der andere den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von der Einwirkung darauf wirtschaftlich ausschließen kann.[1] Der Mieter ist wirtschaftli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Bearbeiterverzeichnis

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsschutz gegen Bodenric... / d) Rechtsschutz bei falschem Bodenrichtwert oder fehlerhafter Berechnung des Grundsteuerwerts

Demgegenüber sind die Zugrundelegung eines falschen Bodenrichtwerts und eine fehlerhafte Berechnung des Grundsteuerwerts mit einem Einspruch beim FA nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO und einer Änderungsanfechtungsklage beim FG nach § 40 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. § 100 Abs. 2 FGO angreifbar. Diese unterliegen nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO und § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO jeweils einer Frist von...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsschutz gegen Bodenric... / c) Rechtsschutz über die Feststellungsklage auf dem Verwaltungsrechtsweg

Für ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen eine Bodenrichtwertermittlung der Gutachterausschüsse steht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg offen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 33 Abs. 1 FGO zur Finanzgerichtsbarkeit ist nicht einschlägig, da es sich ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Billigkeitsmaßnahmen

Rn. 14 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Einbehalt kann weder gestundet (§ 222 AO) noch erlassen (§ 227 AO) werden (H 38.1 LStH 2023 "LSt-Abzug"; Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 38 EStG, Rz 4 (21. Aufl); Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 44 (Oktober 2021); Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz D 10 (April 2003)). Rn. 15 Stand: EL 165 – ET: 06...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Regelungskontext und Reichweite

Rn. 14 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Verschwiegenheit als Verbindlichkeit des AP gegenüber dem geprüften UN, konkret gegenüber seinen gesetzlichen Vertretern, ist das Korrelat zu den umfassenden Auskunfts- und Einblicksrechten nach § 320 (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 323 HGB, Rn. 26). Zusätzlich zur vertragsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem geprüften UN ist das...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Dauerhafte Berufsunfähigkeit

Rn. 2023 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Neben dem Erreichen der in s Rn 2022 genannten Altersgrenze ist das Vorliegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit eine weitere Alternative, um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können. Maßstab für die Beurteilung und Feststellung der dauerhaften Berufsunfähigkeit ist allein das Sozialversicherungsrecht (OFD Nds v 20.12.2011, S 2242–94 –...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.5 Haftung des Vergütungsschuldners

Rz. 170 Nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG haftet der Steuerabzugsverpflichtete für die richtige Einbehaltung und Abführung der Steuer.[1] Steuerabzugsverpflichteter, und damit Haftender, ist derjenige, der zivilrechtlich verpflichtet ist, die Vergütungen zu zahlen, d. h. bei einer Personengesellschaft diese, nicht die Gesellschafter.[2] Zuständig für das Haftungsverfahren ist für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.4 Aufzeichnungspflichten und Steuerbescheinigung

Rz. 168 Der Steuerabzugsverpflichtete hat bestimmte Aufzeichnungen zu führen, um der Finanzbehörde die Prüfung der richtigen Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge zu ermöglichen; zu Einzelheiten vgl. § 73d EStDV. Der Steuerabzugsverpflichtete unterliegt hinsichtlich des Steuerabzugs nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO der Außenprüfung.[1] Rz. 169 Da die Abgeltungswirkung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 155 Für die Frage des Rechtsschutzes im Verfahren über den Steuerabzug ist danach zu unterscheiden, ob der Rechtsschutz des Abzugsverpflichteten oder des Vergütungsgläubigers infrage steht.[1] Die Zuständigkeit für beide Verfahren liegt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind, bei dem BZSt, für früher zugeflossene Vergütungen bei dem für den Vergütungss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Steuerabzug auf Anordnung des FA (Abs. 7)

Rz. 193 Nach § 50a Abs. 7 EStG ist das FA berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die Steuer durch Steuerabzug erheben zu lassen, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug zu erfolgen hat.[1] Rz. 194 Die Vorschrift ist durch G. v. 11.10.1995[2] ab Vz 1997 neu gefasst worden, um rechtliche Probleme zu beseitigen, die mit der alten Fassung verbunden ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 § 233a Abs. 1 S. 1 AO

Rz. 13 Gemäß § 233a Abs. 1 S. 1 AO sind die sich aus einer Steuerfestsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder GewSt (bis 31.12.1996 auch die Vermögenssteuer) ergebenden Unterschiedsbeträge i. S. d. § 233a Abs. 1 S. 1 AO zu verzinsen.[1] Die Höhe der zu zahlenden Zinsen ergeben sich aus § 238 AO. Die Regelung des § 233a Abs. 1 S. 1 AO ist abschließend; eine entspre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Besondere Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 S. 2 AO

Rz. 42 Aufgrund der Änderung durch das 2. AOÄndG[1] sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG sind bei der Entscheidung über die maßgebliche Karenzzeit[2] nicht zu berücksichtigen. Dies dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und orientiert sich an § 2 Abs. 5b EStG. Die Änderung gilt in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 21.7.2022 festgese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7.2 Vertrauensschutz ab 1.1.2019 bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Rz. 110 Von großer Bedeutung sind die Vertrauensschutzregelungen in Art. 97 § 15 Abs. 14 Sätze 2 und 3 EGAO. Nach Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 2 EGAO ist bei Anwendung des § 233a Abs. 5 S 3 Halbs. 2 AO für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde. Daraus ergibt sich das "Versch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9.2 §§ 163 und 227 AO bleiben unberührt (§ 233a Abs. 8 Satz 4 AO)

Rz. 141 Daneben kommen, wie jetzt § 233a Abs. 8 S. 4 AO ausdrücklich anordnet, §§ 163 und 227 AO zur Anwendung. Schon zuvor war aber die Anwendbarkeit dieser Vorschriften unbestritten möglich.[1] Rz. 142 Eine Billigkeitsentscheidung ändert – anders als in § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO – nichts daran, dass eine Entscheidung nach § 227 AO nur bei Vorliegen eines entsprechend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Ende des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO)

Rz. 51 Nach § 233a Abs. 2 S. 3 AO [1] endet der Zinslauf mit dem Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das Abstellen auf das Wirksamwerden der Steuerfestsetzung anstelle auf die Fälligkeit gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 5 EGAO in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31.12.1993 festgesetzt werden. Rz. 52 Die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung ist regelmäßi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Verfassungskonformität des § 233a AO

Rz. 3 Nach langer Debatte über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von früher 0,5 % im Monat[1] hat das BVerfG mit Urteil v. 8.7.2021[2] für die ESt, KSt, USt, GewSt und die frühere VSt die schon lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von monatlich 0,5 (6 % jährlich) gem. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO gefällt. Die Verzinsu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9.2.3 Lange Bearbeitungsdauer

Rz. 150 Das Ende des Zinslaufs wird nicht davon berührt, dass das FA eine lange Bearbeitungszeit benötigt. Die Länge des Zinslaufs begründet auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses grds. kein Verschulden.[1] Die Gründe für eine späte oder gar verspätete Steuerfestsetzung sind für die Verzinsung grundsätzlich ohne Bedeutung; eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 10.1 Rechtsmittel gegen Zinsbescheid

Rz. 161 Gegen den Zinsbescheid der Finanzbehörde ist der Einspruch, gegen den Zinsbescheid der Gemeinden ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben. Da die Steuerfestsetzung Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid ist, kann im Verfahren gegen den Zinsbescheid nicht die Rechtswidrigkeit der dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen geltend gemacht werden.[1]...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 11.2 Säumniszuschläge (§ 240 AO)

Rz. 172 Es entstehen Säumniszuschläge, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.[1] Zinsen nach § 233a AO entstehen nur für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, während Säumniszuschläge erst ab Fälligkeit der Steuerschuld entstehen. Eine Überschneidung mit Säumniszuschlägen ist denkbar, da eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 240 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 11.4 Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)

Rz. 174 Für Hinterziehungszinsen beginnt der Zinslauf mit Eintritt der Vergünstigung oder Erlangung des Steuervorteils.[1] Dieser Zeitpunkt kann vor der Steuerfestsetzung liegen und damit zu Überschneidungen mit der Zinserhebung nach § 233a AO führen. Die Zinsen nach § 233a AO für denselben Zeitraum sind jedoch gem. § 235 Abs. 4 AO auf die Zinsen anzurechnen.[2] Diese Anrech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7.6 Aufhebung oder Änderung der Anrechnung von Steuerbeträgen

Rz. 126 Die Anrechnung von Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen oder anzurechnender KSt[1] geschieht durch Abrechnung. Diese ist nach Auffassung des BFH eine Anrechnungsverfügung und damit ein Verwaltungsakt.[2] Wird durch Änderung oder Aufhebung dieser Anrechnungsverfügung der insgesamt anzurechnende Betrag herabgesetzt, so müsste sich der für die geänderte Zinsberechnung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 11.6 Aussetzungszinsen (§ 237 AO)

Rz. 176 Eine Überschneidung von Aussetzungszinsen mit Zinsen nach § 233a AO ergibt sich regelmäßig nicht, weil Zinsen nach § 233a Abs. 1 bis 3 AO regelmäßig nur den Zeitraum bis zur Festsetzung der Steuer und Aussetzungszinsen frühestens ab Fälligkeit der Steuer entstehen können. Überscheidungen können auftreten, wenn zunächst Aussetzungszinsen wegen Erfolglosigkeit der Anfe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.3 Begrenzung des Unterschiedsbetrags bei Erstattungen (Abs. 3 S. 3)

Rz. 94 Ergibt sich ein negativer Unterschiedsbetrag (Mindersoll), da die anzurechnenden Beträge höher als die festgesetzte Steuer liegen, so wird der zu verzinsende Betrag möglicherweise eingeschränkt. Zinsen sollen insoweit nicht festgesetzt und ausgezahlt werden, als die anzurechnenden Beträge nicht gezahlt worden sind. Da dies vor allem für die Vorauszahlungen gilt und di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Zinsfestsetzung (Abs. 4)

Rz. 100 Die Festsetzung der Zinsen soll nach § 233a Abs. 4 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Steuerbescheid und Zinsbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgenbescheid zueinander.[1] Für die Festsetzung der Zinsen sind die § 155ff. AO über die Festsetzung der Zinsen sind entsprechend anzuwenden.[2] Die Nichtbeachtung des Verbindungsgebots als nur äuß...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.4.2 Sollverzinsung

Rz. 9 Die Berechnung der Zinsen nach § 233a Abs. 3 und 5 AO beruht auf der Verzinsung nach dem Grundsatz der Sollverzinsung. Zu verzinsen ist also die Differenz, die sich bei einem Vergleich der Sollbeträge ergibt. Das Soll der festgesetzten Steuer (Soll) wird dem Soll der festgesetzten Vorauszahlungen (Vorsoll) gegenübergestellt. Der Unterschiedsbetrag ist die festgesetzte ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2 Vermögensteuer (Abs. 3 S. 2)

Rz. 93 Für die bis 1996 erhobene Vermögensteuer ergaben sich einige Besonderheiten. Die Problematik hat sich aber durch Zeitablauf erledigt, sodass hier eine nähere Darstellung verzichtet wird.[1]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.1 Zinslauf nach Abs. 2a

Rz. 65 Nach § 233 Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf, wenn die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses[1] oder auf einem rückwirkendem Ereignis nach § 10d Abs. 1 EStG beruht, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 233a Abs....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9.2.4 Gewinnverlagerung

Rz. 152 Die Gewinnverlagerung zwischen Schwestergesellschaften für dasselbe Besteuerungsjahr ist nicht sachlich unbillig.[1] Für die Frage der sachlichen Unbilligkeit ist allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Zinsschuldners abzustellen; auf die Verhältnisse des anderen Rechtssubjekts kommt es insoweit nicht an. Sachlich unbillig ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 10.2 Rechtsmittel gegen Versagung der Billigkeitsmaßnahme

Rz. 163 Lehnt das FA den vom Stpfl. begehrten Billigkeitserlass ab, kann er dagegen mit dem Einspruch [1] und nachfolgend mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Es insoweit ist stets ein gesonderter Einspruch erforderlich; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Billigkeitserlass im Rahmen der Zinsfestsetzung getroffen wird.[2] Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Billigk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 11.1 Verspätungszuschläge (§ 152 AO)

Rz. 171 Verspätungszuschläge können unabhängig von einer Zinspflicht festgesetzt werden. Allerdings ist bei der Berücksichtigung eines Zinsvorteils des Stpfl. bei der Bemessung des Verspätungszuschlages zu berücksichtigen, dass Zinsvorteile bereits durch Zinsen nach § 233a AO teilweise ausgeglichen sein können. Nach der Rechtslage ab 1.1.2017 dürfte nur die Möglichkeit eines...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7.3 Maßgebender Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 5 S. 2 und 4 AO)

Rz. 119 Nach § 233a Abs. 5 S. 2 AO ist für die Zinsberechnung die Differenz maßgebend, die sich bei einer Gegenüberstellung der jetzt festgesetzten Steuer (neues Soll) und der vorher festgesetzten Steuer (Vorsoll) ergibt. Dabei ist unter der "vorher festgesetzten Steuer" die Steuer zu verstehen, die sich bei der letzten Steuerfestsetzung vor der Änderungsfestsetzung zugrunde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 11.3 Stundungszinsen (§ 234 AO)

Rz. 173 Im Regelfall kann es nicht zu einer Doppelbelastung mit Stundungszinsen und Nachzahlungszinsen kommen, weil Zinsen nach § 233a AO frühestens ab Fälligkeit der Steuerschuld entstehen können. Die Steuerfestsetzung lässt die bis dahin aufgelaufenen Zinsen unberührt.[1] Festgesetzte Zinsen sind bei Festsetzung der Stundungszinsen anzurechnen.[2] Zu einer Überschneidung ko...mehr