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Verrechnungspreise, internationale / 6.4 Sanktionen bei der Verletzung der Mitwirkungspflichten

Dr. Daniel Liebchen
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Rz. 94

Verletzung der Dokumentationspflichten. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO nicht nach, indem

  • er die nach § 90 Abs. 3 AO bzw. der GAufzV vorgeschriebenen Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall nicht vorlegt,
  • die von ihm über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind oder
  • Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 8 AO (ab 1.1.2025: § 90 Abs. 3 Satz 5 AO) nicht zeitnah erstellt wurden,

wird gem. § 162 Abs. 3 Satz 1 AO widerlegbar vermutet, dass die inländischen Einkünfte aus den entsprechenden Geschäftsbeziehungen zum Ausland höher sind als die bislang erklärten.[1] Letztlich wird damit unterstellt, dass die vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünfte nicht auf der Grundlage eines Fremdvergleichs ermittelt wurden. Mithin liegt es dann – aufgrund der "Widerlegbarkeit" dieser Vermutung – beim Steuerpflichtigen, die Angemessenheit der von ihm festgesetzten Verrechnungspreise nachzuweisen. Dies wird ihm jedoch nur dann gelingen, wenn er dem Finanzamt die zugrunde liegenden Geschäftsbeziehungen und die entsprechende Verrechnungspreisermittlung in dem Umfang glaubhaft vortragen kann, wie er sie in einer ordnungsgemäßen Dokumentation i. S. d. § 90 Abs. 3 AO hätte erläutern müssen. Mit dem BEPS UmsG[2] wurde – auch im Hinblick auf die Stammdokumentation nach § 90 Abs. 3 Sätze 3, 4 AO – die Geschäftsvorfallbezogenheit der Aufzeichnungspflichten herausgestellt, indem sich die Sanktionen sowohl nach § 162 Abs. 3 AO als auch nach § 162 Abs. 4 AO auf Aufzeichnungen "über einen Geschäftsvorfall" beziehen.[3] Mangels Transaktionsbezugs sind § 162 Abs. 3, 4 AO auf die Stammdokumentation nicht anwendbar. Da der Gesetzgeber die länderbezogene Berichterstattung (CbCR...

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