Fachbeiträge & Kommentare zu Ertragsteuer

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4.1 § 21 ErbStG

Rz. 49 Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht in § 21 ErbStG grundsätzlich für die Anrechnungsmethode vor, d. h. die ausländische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. Im Ergebnis führt die Anrechnungsmethode zur Anwendung des höheren Steuerniveaus. Übersteigt die ausländische Steuer die inländische Steuer führt dies zu nicht ausgleichsfähigen Anrechnungsüberhäng...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Präferenzregelung

Rn. 5 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der sachliche Anwendungsbereich der Lizenzschranke erfordert ferner, dass die Aufwendungen für die Rechteüberlassung auf Ebene des Vergütungsgläubigers von einer "Präferenzregelung" profitieren. Die in § 4j Abs 1 S 1 EStG enthaltene Legaldefinition dieses Rechtsbegriffs nimmt Bezug auf "Einnahmen", die Zitat "einer von der Regelbesteuerung abwe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Beispiel

Rz. 15 Das folgende Beispiel zeigt die Wirkung der Ertragsteuerkorrekturen bei zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Gewinnzyklen (in Anlehnung an Müller/Woltery, DB 2017, 1465):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Weitreichende Folgen der Anzeigepflicht

Rz. 2 Der Gesetzgeber vertraut zur Durchführung einer gleichmäßigen Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht allein der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen und deren Anzeigepflicht in § 30 ErbStG. Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen sind in bestimmten Fällen, wie z. B. nach dem Tod eines Kunden, verpf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Erklärungsfrist

Rz. 8 Die Fristsetzung für die Erklärungsabgabe ist nach Satz 1 dem FA selbst überlassen, muss jedoch nach Satz 2 mindestens einen Monat betragen. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass der Monat nicht vor Eingang der Erklärungsvordrucke beim Verpflichteten beginnen kann. Sollte die Monatsfrist zur Erklärungserstellung nicht ausreichend sein (z. B. bei umfangreichen Er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 95 BewG Begriff des Betriebsvermögens

Ausgewählte Literaturhinweise: Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Große, Unternehmensbewertung und Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Abs. 1 S. 5 KStG n. F., WPg 2019, 1000; Halaczinsky, Ausgewählte Fragen der Bewertung für Erbschaft-/Sc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Steuerfestsetzungen erfolgen üblicherweise auf den mittels einer Steuererklärung vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen. Dies ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht anders, jedoch mit gewissen Unterschieden im Verfahrensablauf, da es sich unterschiedlich zu den Ertragsteuern nicht um jährlich wiederkehrende Steuerfestsetzungen, sondern um e...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 3 Steuerbarer Vorgang

Rz. 39 Die Vorschriften des ErbStG beruhen auf der Terminologie des deutschen Rechts. Die Normen des Erbschaftsteuergesetzes verweisen überdies in vielen Fällen auf die des BGB. Die Rechtsprechung bejaht die Steuerbarkeit ausländischer Vorgänge, die sich als unentgeltliche Bereicherung oder Rechtsnachfolge von Todes wegen darstellen (z. B. BFH vom 19.10.1956, BStBl III 1956,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bereinigung des Ausgangswertes

Rz. 7 Der Ausgangswert (Bilanzgewinn) ist bewertungsrechtlich ggf. noch zu bereinigen, um nur solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen zuzulassen, die durch den "gewöhnlichen" Betrieb verursacht werden. Damit wird der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen korrigiert, die einmalig sind oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Gleichstellung mit Gewerbebetrieb für Zwecke der Bewertung

Rz. 1 Für Zwecke der steuerlichen Bewertung wird das Vermögen, das einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder der Tätigkeit eines nicht gewerblichen Lotterieeinnehmers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG dient, dem gewerblichen BV i. S. d. § 95 BewG gleichgestellt. Die für die Ertragsteuern relevante Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und freiberuflicher Täti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Abzüge

Rz. 11 Ausführungen zu ausgewählten Punkten: B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG: Einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge sind zu korrigieren. Hierbei sind diese Veräußerungsgewinne von Veräußerungen zu unterscheiden, die im Geschäftsbetrieb immer wieder vorkommen. Sich regelmäßig ereignende Veräußerungen führen nicht zu einer Kürzung (s. Mannek in S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Betriebsgrundstücke

Rz. 4 Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden oder dazu bestimmt sind (s. R 4.2 Abs. 7 EStR). Sie sind auch dann notwendiges BV, wenn sie trotz Vorliegens der vorstehend genannten Merkmale nicht bei der Gewinnermittlung als BV ausgewiesen, z. B. nicht bilanziert,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.1. Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung (Nr. 1)

Rz. 248 Der Thesaurierungsgedanke, der schon den Erbschaftsteuerreformgesetzgeber 2009 zur Einführung des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. bewogen hat (schädliche Überentnahme) und mit § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG beibehalten wurde, kommt verstärkt bei der Vorwegverschonung zum Tragen. Danach dürfen Entnahmen oder Ausschüttungen höchstens 37,5 % des jeweiligen Gewinnantei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.2 Ansatz der Wirtschaftsgüter

Rz. 56 Die FinVerw hat in R B 11.5 ErbStR Grundsätze aufgestellt, die bei der Berechnung des Mindestwerts Beachtung finden sollen.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Rz. 700 § 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 Rechtsfolgen

Rz. 88 Die Weitergabe der erworbenen Vermögensgegenstände führt zum Erlöschen der ursprünglichen Steuer. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid ungeachtet einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Zu den Rechtsfolgen s. Rn. 34. Rz. 89 Zu beachten ist, dass in der Praxis f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Rechtsfolge

Rn. 7 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Lizenzschranke ordnet rechtsfolgenseitig an, dass der BA-Abzug für Lizenzaufwendungen nur nach Maßgabe des § 4j Abs 3 EStG möglich ist. Über § 7 S 1 GewStG wirkt sich dies auch auf die GewSt aus (s Rn 3). Demnach führt die Lizenzschranke zu einer (teilweisen) Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Lizenzaufwendungen; der nicht abz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Reformvorschläge

Rn. 152 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Reformbedürftigkeit oder sogar die gänzliche Abschaffung der Norm wurde in der Literatur bereits vielfach diskutiert (s ua Wacker, DStR 2019, 585; Guttzeit/Brähler/Scholz, Gelungene Reform oder überflüssige Norm? Eine quantitative Studie zu § 34a EStG). Es ist jedoch mitnichten so, dass die Politik die Zeichen der Zeit nicht erkannt hät...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Bewertungsgrundsatz: Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

Tz. 27 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Seit dem Inkrafttreten von IFRS 13, der standardübergreifend die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert regelt, sind in IAS 41 nur noch einzelne, IFRS 13 ergänzende Bewertungsregeln enthalten. Entsprechend wird im Hinblick auf detaillierte Ausführungen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf die in diesem W...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 103 BewG Schulden und sonstige Abzüge

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Die beschränkte Abziehbarkeit von Schulden und Lasten nach § 10 Abs. 6 ErbStG, UVR 2016, 19; Hübner, Erbschaftsteuerliche Unternehmensbewertung und Steuerbilanzwerte, DStR 2000, 1205; Hübner/Friz/Grünwald, Erbschaftsteuerliches Stichtagsprinzip und latente Ertragssteuern auf stille Reserven, ZEV 2019, 390; Koretzkij, Update Verwaltungs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.3 Gesamtbewertungsverfahren

Rz. 38 Gesamtbewertungsverfahren ermitteln den gemeinen Wert eines Unternehmens unter der Prämisse, dass es als (wirtschaftliche) Einheit fortgeführt wird. So ist die in Zukunft zu erwartende Ertragslage, und nicht die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter, die entscheidende Bewertungsgrundlage. Die Praxis kennt als Gesamtbewertungsverfahren insb.: Rz. 39 Discounted-C...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ermittlung der umsatzsteuer... / (3) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für umsatzsteuerliche Zwecke wird nicht von der (den) Verfahrensweise(n) an anderer Stelle verdrängt

Amtliche AfA-Tabellen für Umsatzsteuer unmaßgeblich Die AfA-Tabellen des BMF, die für sämtliche Kraftfahrzeuge eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren vorsehen, haben für die nachrangigen Behörden den Charakter einer Dienstanweisung. Für Steuerpflichtige handelt es sich aber nur um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Inländische Arbeitnehmer im Ausland

Rz. Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Wird ein in Deutschland ansässiger ArbN beruflich ins > Ausland Rz 1 entsandt, gilt grundsätzlich Folgendes: Solange der ArbN seinen > Wohnsitz in Deutschland aufrechterhä...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Einkünfte, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben

Rz. 47 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 > Sonderausgaben dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (vgl § 10 Abs 1a Nr 2 Satz 1 EStG; > R 10.3 EStR). Dazu gehören > Einnahmen aus einer Tätigkeit ohne Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht – > Liebhaberei – (BMF vom 11.02.2010, Rz 23, BStBl...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aus der Arbeit der standard... / 1 EU-Kommission & Parlament & EFRAG – Übernahmeprozess

Die EU hat am 3.3.2022 die Änderungen 'Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden' und 'Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen', die der IASB im Februar 2021 herausgegeben hat, für die Anwendung in Europa durch Änderung der Verordnung (EG) 1126/2008 im Amtsblatt der EU übernommen. Der IASB hat die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und Änderun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang nach IFRS / 4.2.1.5 Steueraufwand

Rz. 140 Nach IAS 12 sind folgende auf den in der GuV-Rechnung bzw. im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung dargestellten (Ertrag-)Steueraufwand (IAS 1.82d) bezogene Offenlegungspflichten zu erfüllen: Hauptbestandteile des Steueraufwands bzw. -ertrags (IAS 12.79), steuerliche Überleitungsrechnung nach IAS 12.81c sonstige Angaben zu den Ertragsteuern. Rz. 141 Nach IAS 12.79 si...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang nach IFRS / 4.4 Kapitalflussrechnung

Rz. 152 Die Kapitalflussrechnung nach IAS 7 unterscheidet 3 Bereiche (der Ursachenrechnung), nämlich die betriebliche Tätigkeit, die Investitionstätigkeit und die Finanzierungstätigkeit, von denen Wirkungen auf den Fonds an Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten ausgehen können.[1] IAS 7.13–7.17 enthalten eine Aufzählung typischer Zahlungsmittelströme, die den einzeln...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang nach IFRS / 4.2.2 Sonstiges Gesamtergebnis

Rz. 148 Als Mindestausweis für den zwingend in 2 Unterabschnitte zu untergliedernden Abschnitt sonstiges Gesamtergebnis innerhalb der Gesamtergebnisrechnung (sonstiges Gesamtergebnis aus zu keinem späteren Zeitpunkt zu reklassifizierenden Posten und sonstiges Gesamtergebnis, welches unter der Voraussetzung des Eintretens bestimmter Bedingungen über das Periodenergebnis zu re...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Das deutsche Ertragsteuerrecht (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) folgt dem Prinzip der Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, §§ 7 Satz 1 i. V. m. 14 Satz 1 GewStG).[1] Die Grundlagen für die Festsetzung der Ertragsteuern sind jeweils in Übereinstimmung mit dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr; § 25 Abs. 1 EStG) für das Kalenderjah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / I. Ertragsteuern

1. Einkünfteerzielung Rz. 2 Einkommensteuerlich ist die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nur relevant, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Entgeltlichkeit muss nicht zwingend in Geld bestehen, hier können auch Nutzungen oder Duldungen gemeint sein. Weiter muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, auch wenn dies nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 und 3 EStG). Liegt...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Ertragsteuern

Rz. 38 Die Kosten der Testamentsvollstreckung können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Es kommt darauf an, ob sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Blick richtet sich darum auf die Art und den Zweck der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Einzelfall.[37] Erneut ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker auf seiner Rechnung g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / 2. Einkommensteuerliche Zuordnung zu den Einkunftsarten

a) Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG Rz. 4 Die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten gehört nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit.[3] Die Tätigkeit umfasst sämtliche Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Erblass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / 4. Gewerbesteuer

Rz. 17 Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Solange die Testamentsvollstreckung daher nicht zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG führt, unterliegt sie auch nicht der Gewerbesteuer, es sei denn sie wird in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt (§ 2 Abs. 1, 2 GewStG).mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / c) Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG

Rz. 6 Die einmalige oder nur gelegentlich ausgeübte Testamentsvollstreckung fällt nicht unter § 18 EStG, wenn die Tätigkeit nicht nachhaltig und mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Die Dauer der Tätigkeit ist dabei ohne Bedeutung. Derart entgeltliche Leistungen im Privatbereich fallen als sonstige Leistungen unter § 22 Nr. 3 EStG,[6] sofern die Ein...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / b) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 5 Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare erzielen als sog. Katalogberufler i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Werden sie auch im Bereich der Testamentsvollstrecker tätig, so kann sich ein Qualifikationskonflikt zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergeben, der für die Möglichkeit der gewerblichen Prägung der...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / e) Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG

Rz. 14 Für außerordentliche Einkünfte sieht § 34 Abs. 1 EStG eine Tarifermäßigung nach der sog. "Fünftelregelung" vor, um eine Übermaßbesteuerung durch die Progressionswirkung bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zu vermeiden. Zu den außerordentlichen Einkünften rechnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / 3. Körperschaftsteuer

Rz. 16 Wird die Tätigkeit der Testamentsvollstreckung durch Körperschaften, z.B. Kreditinstitute, ausgeübt, so unterliegen die Einnahmen stets der Körperschaftsteuer. In Deutschland resultiert die Körperschaftsteuerpflicht für die im Bereich der Testamentsvollstreckung tätigen Kreditinstitute im Wesentlichen aus dem Katalog des § 1 Abs. 1 KStG. Die Körperschaftssteuerpflicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / 1. Einkünfteerzielung

Rz. 2 Einkommensteuerlich ist die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nur relevant, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Die Entgeltlichkeit muss nicht zwingend in Geld bestehen, hier können auch Nutzungen oder Duldungen gemeint sein. Weiter muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen, auch wenn dies nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 und 3 EStG). Liegt eine solche Gewinner...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / a) Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Rz. 4 Die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten gehört nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit.[3] Die Tätigkeit umfasst sämtliche Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Erblassers oder durch Gesetz zugewiesen sind.[4] Auch die Führung oder Überwachung ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / d) Gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG

Rz. 7 Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, z.B. im Rahmen eines Katalogberufes als Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar oder beratender Betriebswirt, darf sich der Freiberufler nach Maßgabe des Satzes 3 der Vorschrift der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass seine Tätigkeit damit den Charakter eines Gewerb...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

Leitsatz 1. Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Ta...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Satzungsmäßige Erfordernisse

Tz. 51 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) enthält keine Aussage darüber, ob die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen in die Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft aufzunehmen ist. Im Hinblick darauf, dass die Rücklagenbildung eine Maßnahme auf Dauer und eine Ausnahme von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anha...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage

Tz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, der sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergibt. Führt der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen in einem Jahr zu einem negativen Ergebnis, so kann für dieses Jahr keine freie Rücklage gebildet werde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Grundrechte

Rn. 41 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Regelung ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Das BVerfG fordert vom Gesetzgeber, die Gesamtbelastung durch eine Besteuerung des Vermögenserwerbs, des Vermögensbestandes und der Vermögensverwendung so aufeinander abzustimmen, dass das Belastungsgleichmaß gewahrt und eine übermäßige Last vermieden wir...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Höhe der freien Rücklage

Tz. 39 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der freien Rücklage kann jährlich ein Drittel des Gesamt-Überschusses aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen zugeführt werden. Aus den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann die jährliche Zuführung mit 10 % der Überschüsse/Gewinne vorgenommen werden. Die Zuführung aus dem ideell...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart; Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräft...mehr