Fachbeiträge & Kommentare zu Erste Tätigkeitsstätte

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ABC der Werbungskosten / Tätigkeitsstätte

Literatur: Bergkemper, FR 2013, 1017; Roth, SteuK 2013, 507; Grasmück, SteuK 2013, 155; Schramm/Harder-Buschner, NWB 2014, 26; Thomas, DStR 2014, 497; Tilman, DB 2014, 1316; Niermann, DB 2014, 2793; Schmitt, NWB 2017, Beilage 3, 9 Ab dem Vz 2014 wurde nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 der unbestimmte Rechtsbegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der...mehr

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ABC der Werbungskosten / Begriff

Werden Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen (Einsatzwechseltätigkeit als Auswärtstätigkeit) eingesetzt, können typischerweise Mehraufwendungen entstehen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und daher als Werbungskosten einzuordnen sind und andererseits so typisch durch die ständig wechselnde Einsatzstelle bestimmt sind, dass sich eine Sonderregelung rech...mehr

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ABC der Werbungskosten / Fahrtkosten

Literatur: Giloy, BB 1981, 1886; Albert, FR 1999, 1228; Niermann/Plenker, DB 2007, 1885, 1889; Bergkemper, FR 2013, 1017 Fahrtkosten können als Kosten einer Auswärtstätigkeit zu den Werbungskosten gehören. Es sind dies die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Stpfl. durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der en...mehr

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ABC der Werbungskosten / Begriff

Eine Dienstreise (Geschäftsreise) ist nunmehr eine Unterart der beruflich veranlassten "Auswärtstätigkeit" und hat keine eigenständige Bedeutung mehr; sie liegt danach vor, wenn der Stpfl. aus dienstlichen (betrieblichen oder beruflichen) Gründen vorübergehend außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte) und auch außerhalb seiner Wohnung tätig wird.[1] Für den Begriff der Dienst...mehr

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ABC der Werbungskosten / Kosten für Fahrten/Wohnung/Verpflegung

Die Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte und ständig wechselnder Einsatzstelle ist konstitutiv für den Abzug von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Besteht eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Wegeaufwendungen dorthin nur im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG abzugsfähig; liegen dagegen ständig wechselnde Einsatzstel...mehr

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ABC der Werbungskosten / Anzuerkennende Fortbildungskosten

Für die Fortbildungsausgaben gilt, wie für alle Werbungskosten, das Abflussprinzip des § 11 EStG. Aufwendungen sind daher in dem Zeitpunkt als Werbungskosten abzuziehen, in dem sie geleistet wurden, auch wenn sie mit Kredit finanziert worden sind. Werbungskosten sind nicht etwa die Tilgungsbeträge des Kredits.[1] Liegt Fortbildung vor, deren Kosten als Werbungskosten anzuerke...mehr

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ABC der Werbungskosten / Vorübergehende Tätigkeit

Die Tätigkeit an dem anderen Ort als der ersten Tätigkeitsstätte muss vorübergehend sein; bei einer dauerhaften Tätigkeit an diesem Ort liegt ggf. eine erste Tätigkeitsstätte vor und daher keine Dienstreise (vgl. "Tätigkeitsstätte"). Die früher für die Dienstreise geltende 3-Monats-Frist ist in die LStR 2009 nicht übernommen worden. Bedeutung hat die 3-Monats-Frist nur noch f...mehr

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ABC der Werbungskosten / Verpflegung, Mehraufwendungen

Literatur: Söhn, StuW 1983, 193; Goydke, DStZ 1995, 738; Albert, FR 1996, 441; Rudolph, DStZ 1996, 295; Albert, FR 1999, 1228; Strohner/Weber, BB 2005, 2267; Seifert, DStZ 2008, 95; Albert, FR 2009, 272; Paus, FR 2011, 519; Bergkemper, FR 2013, 1017; Niermann, DB 2014, 2793 Die Verpflegung ist grundsätzlich Teil der Lebensführungskosten und daher nach § 12 Nr. 1 EStG weder al...mehr

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ABC der Werbungskosten / Einzelne Fahrtätigkeiten

Folgende Gestaltungen fallen unter die Regelung für die Fahrtätigkeit: Lastwagen-, Kraftfahrer im gewerblichen Güternah- und -fernverkehr oder im (Paket-)Zustelldienst[1]; Eisenbahn, Fahrer und sonstiges Personal auf Schienenfahrzeugen, z. B. Straßenbahnfahrer, Lokführer und Begleitpersonal auf Zügen,[2]; städtischer Linienverkehr, Fahrer von Linien- und Reisebussen.[3] Zwar ha...mehr

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ABC der Werbungskosten / Begriff

Unter den Reisekostenbegriff der berufsbedingten Auswärtstätigkeit fallen auch Arbeitnehmer, die (nahezu) ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden. Das sind Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte. Bei solchen Arbeitnehmern können Reisekosten nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig...mehr

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ABC der Werbungskosten / Lotse

Das Hafengebiet ist für einen Lotsen keine erste Tätigkeitsstätte. Die Wege von einer ersten Tätigkeitsstätte, z. B. einer Lotsenstation – soweit vorhanden –, sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (ständig wechselnde Einsatzstellen).[1] Hat der Stpfl. keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG und muss er dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Täti...mehr

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ABC der Werbungskosten / Tätigkeitsgebiet, weiträumiges

Literatur: Schmitt, NWB 2017, Beilage 3, 9 Ab dem Vz 2014 wurde in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S.z 3 EStG im Zusammenhang mit der Regelung der Fahrtkosten das Tatbestandsmerkmal "das weiträumige Tätigkeitsgebiet" eingeführt. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten...mehr

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ABC der Werbungskosten / Berufsschule

Der Besuch einer Berufsschule fällt in den Bereich des Arbeitsverhältnisses (vgl. "Lehre"), ihre Kosten sind daher Werbungskosten. Gleiches gilt für die Ausgaben einer im Rahmen der Berufsschule durchgeführten Klassenreise als verbindlicher Schulveranstaltung.[1] Eine Berufsschule ist keine erste Tätigkeitsstätte des Stpfl. Aufwendungen sind daher nach Dienstreisegrundsätzen ...mehr

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ABC der Werbungskosten / Seeleute

Seeleute haben bei der Beschäftigung auf Schiffen (Binnenschiffe, Seeschiffe, Fähren) ihre erste Tätigkeitsstätte allenfalls im Betrieb oder einer Betriebsstätte des Arbeitgebers, soweit hierfür im konkreten Einzelfall die allg. Voraussetzungen vorliegen, vgl. Rz. 122a und 252a ff. Das Schiff ist keine erste Tätigkeitsstätte, da es nicht ortsgebunden ist. Das Schiff wird auc...mehr

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ABC der Werbungskosten / Sammelpunkt

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dor...mehr

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ABC der Werbungskosten / Anzusetzende Aufwendungen

Als Mehraufwendungen kommen in Betracht: Mehraufwendungen für Verpflegung (vgl. "Verpflegung, Mehraufwendungen"). Der Grund für die pauschale Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen wird darin gesehen, dass einem Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug höhere Verpflegungskosten zu entstehen pflegen, als einem Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstätte, aber ohne Kantine.[1] Zur Höhe ...mehr

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ABC der Werbungskosten / Studium

Literatur: Steck, DStR 2005, 1117; Wesselbaum-Neugebauer, FR 2005, 676; Jörißen, FR 2004, 268; BMF v. 22.9.2010 – IV C 4 – S 2227/07/10002: 002, BStBl I 2010, 721; Kreft, GStB 2010, 64; Steck, DStZ 2010, 194; Kreil, DStZ 2011, 796; Ismer, FR 2011, 1051; Förster, DStR 2012, 487; Schulenburg FR 2012, 156; Tossen FR 2012, 501; Broemel, DStR 2012, 246; Cropp/Schober, FR 2016, 83...mehr

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ABC der Werbungskosten / Leiharbeitnehmer

Bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage der ersten Tätigkeitsstätte. Auszugehen ist hier vom Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer vereinbart wurde. D. h. maßgeblich ist, welche Regelungen hier getroffen worden sind, insbesondere darüber, welcher betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG der Leiharbei...mehr

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ABC der Werbungskosten / Lkw-Fahrer

Ein Lkw-Fahrer hat in seinem Fahrzeug und auch nicht am Lkw-Wechselplatz seine erste Tätigkeitsstätte; siehe "Fahrtätigkeit".[1] Der Lkw-Fahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, darf die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden.[2] Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während sei...mehr

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ABC der Werbungskosten / Bildungsmaßnahme

Literatur: Cichorek, DStR 2024, 535 Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 S. 8 EStG wird für die Anwendung der Entfernungspauschale ein "Vollzeitstudium" oder eine "vollzeitige Bildungsmaßnahme", vorausgesetzt. Die Finanzverwaltunghat hierzu ausgeführt, dass ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vorliegt, wenn der Stpfl. im Rahmen des Studiums oder im Rahmen d...mehr

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ABC der Werbungskosten / Auslandssemester

Eine auswärtige (Bildungs-)Einrichtung, die Studierende vorübergehend im Rahmen ihres Vollzeitstudiums besuchen, bspw., um ein Auslands-, ein Praxissemester oder ein Praktikum zu absolvieren, ist keine erste Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 S. 8 EStG, wenn der Studierende für die Dauer der auswärtigen Ausbildung der bisherigen Bildungseinrichtung zugeordnet bleibt.[1]mehr

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ABC der Werbungskosten / Berufliche Veranlassung

Eine berufliche Veranlassung mit der Folge, dass die Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, liegt nur dann vor, wenn bei Vorhandensein einer ausreichenden und angemessenen Wohnung ein Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen erfolgt.[1] Damit wird der Trennung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der privaten Sphäre der Ein...mehr

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Reisekosten Inland für Arbe... / 4.2 Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (insbesondere bei Leiharbeitnehmern)

Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten hinaus einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist. Dauerhaft heißt, dass der Arbeitneh...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern

Die Entfernungspauschale ist bei Arbeitnehmern (also auch für GmbH-Gesellschafter, die Arbeitnehmer ihrer GmbH sind) nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Wichtig Es kann nur eine Tätigkeitsstätte "erste Tätigkeitsstätte" sein Arbeitnehmer können (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben.[1] Al...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.3.1 Der Arbeitgeber legt die erste Tätigkeitsstätte fest

Ordnet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer arbeits- oder dienstrechtlich einer bestimmten Tätigkeitsstätte dauerhaft zu, befindet sich dort seine "erste Tätigkeitsstätte". Diese Zuordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber kann z. B. aus organisatorischen Gründen eine bestimmte Betriebsstätte (Dienststelle) als erste Tätigkeitsstätte festlegen, er muss ...mehr

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Reisekosten Inland für Arbe... / 4 Voraussetzung für Reisekostenabrechnung des Arbeitnehmers: Wann der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. eine erste Tätigkeitsstätte hat

Für die Abrechnung von Reisekosten ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat. Bei einer ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur eingeschränkt abziehen (= Abzug der Entfernungspauschale). Nutzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss der Arbeitgeber die Aufwendungen (ggf. mit...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 3 Betriebliche Einrichtung eines Dritten kann eine erste Tätigkeitsstätte bzw. eine erste Betriebsstätte sein

Bei der Frage, ob es sich um Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) oder um Fahrten handelt, bei denen nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob bei Arbeitnehmern eine erste Tätigkeitsstätte bzw. bei Unternehmern eine erste Betriebsstätte vorhanden ist und wo sie sich befindet. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (= Geschäftsreise) ...mehr

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Reisekosten Inland für Arbe... / 4.1 Großräumige erste Tätigkeitsstätte

Voraussetzung für eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Dabei kann es sich um "räumlich zusammengefasste Sachmittel" handeln, die mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.[1] Somit können ein Flughafengelände oder auch ein Hafengelände als eine großräumige erste Täti...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.3 Abgrenzung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeiten

Ob und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist gem. § 9 Abs. 4 EStG in mehreren Schritten zu prüfen. Dabei ist zwingend die folgende Reihenfolge einzuhalten: Der Arbeitgeber hat die erste Tätigkeitsstätte festgelegt (auf die Qualität der Tätigkeit kommt es nicht an). Ohne Festlegung bzw. ohne eindeutige Festlegung durch den Arbeitgeber sind die gesetzlich vorg...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.1 Tätigkeitsstätte bei einem Dritten

Es muss sich nicht um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des eigenen Arbeitgebers handeln, um von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgehen zu können. Bei einer dauerhalten Zuordnung kann auch die ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Dritten (z. B. eines Kunden) zur ersten Tätigkeitsstätte werden.mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.2 Dauerhafte Zuordnung

Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll (Prognose). Fehlt die Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche ...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.3.3 Alle Kfz-Kosten zunächst als Betriebsausgaben buchen

Zunächst werden alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben gebucht. Bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann die in den Kfz-Kosten enthaltene Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Differenz zwischen der Entfernungspauschale und d...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.3.2 Dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeitnehmern

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR angesetzt werden. Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfest...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.3.4 Was hinsichtlich einer Betriebsprüfung zu beachten ist

Finanzbeamte, insbesondere Betriebsprüfer, können versucht sein, günstige steuerliche Ergebnisse mithilfe des § 42 AO [1] zunichte zu machen. Die Finanzverwaltung will unliebsame Gestaltungen als Missbrauch behandeln und nicht anerkennen. Das gilt insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und anderen mitarbeitenden Familienangehörigen, weil es h...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Reisekosten, Auswärtstätigk... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Erste Tätigkeitsstätte/erste Betriebsstätte in Drittunternehmen Fahrtkostenerstattung in Arbeitnehmerfällen Betriebsausgabenabzug bei Unternehmernmehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.4 In lohnsteuerlichen Zweifelsfällen: Einholung einer Anrufungsauskunft empfehlenswert!

Wenn der Arbeitgeber angesichts des betriebsexternen Arbeitseinsatzes eines seiner Mitarbeiter lohnsteuerlich im Unklaren darüber ist, ob von einer Auswärtstätigkeit mit der Möglichkeit zur steuerfreien Reisekostenerstattung auszugehen ist oder Fahrten zur einer "regelmäßigen (auswärtigen) Arbeitsstätte" vorliegen, sollte er sich – am besten vor Abschluss des Arbeitsvertrags...mehr

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Arbeitszimmer, Anerkennung ... / 3 Neuregelungen seit dem 1.1.2023

Grundsätzlich gilt zwar, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern dürfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG). Aber! Das Abzugsverbot gilt nicht uneingeschränkt. Die bisherigen Ausnahmeregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind seit dem 1.1.2023 grundlegend geändert worden und sehen nunmehr wie folgt aus: Bildet das A...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Längerfristige Arbeitnehmer-Auswärtstätigkeit

Herr Neumann ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der XY-Unternehmensberatungs-GmbH. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in einem angemieteten Büro in A-Stadt.. Dort nimmt Herr Neumann seine Geschäftsführeraufgaben wahr. Auch der gesamte Schriftverkehr und die Fachliteratur sind dort aufbewahrt. Der Büroraum dient außerdem der Vorbereitung und Nachbereitung ...mehr

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Reisekosten, Auswärtstätigk... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit entsteh...mehr

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Reisekosten Inland für Arbe... / 5.5 Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für andere Beförderungsmittel

Der Arbeitgeber kann bei einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug einschließlich aller Zuschläge) lohnsteuerfrei übernehmen bzw. erstatten. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer seine eigenen Aufwendungen als Werbungsko...mehr

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Arbeitszimmer, Anerkennung ... / 4 Wann von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen ist

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume sind i. d. R. uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug sind allerdings dann möglich, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Davon ist auszugehen, wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 9 Erste Tätigkeitsstätte – Bildungseinrichtung

Rz. 252a Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 wurde § 9 Abs. 4 EStG ab Vz 2014 eingefügt. Hierdurch wird vom Gesetzgeber der bisherige unbestimmte Rechtsbegriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" ersetzt und gesetzlich erstmals definiert. Der Gesetzgeber folgt dem BFH insoweit, als er höchstens noch eine Tätigkeitsstätte je...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.2.2 Begriff der ersten Tätigkeitsstätte – bis Vz 2013 regelmäßigen Arbeitsstätte

Rz. 122 Eine regelmäßige Arbeitsstätte (bis Vz 2013) ist (zur ersten Tätigkeitsstätte, vgl. Rz. 122a) jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Denn auf diese mit den immer gleichen Wegen ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.2.3 Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Rz. 124 Unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen nur die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte . Damit ist grundsätzlich der arbeitstägliche Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und zurück gemeint, die der Stpfl. entweder arbeitstäglich durchführt oder doch durchführen könnte.[1] Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen daher nur vor, wenn di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.2.3 Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte)

Rz. 185 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Stpfl. neben der Familienwohnung eine (weitere) Wohnung am Ort seiner Tätigkeit unterhält, von der aus er regelmäßig seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Diese Wohnung am Tätigkeitsort darf nicht der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Stpfl. sein, also nicht seine Familienwohnung, und zwar selbst dann nicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.2.1 Allgemeines

Rz. 160 Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Stpfl. seine erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Orts hat, wo er einen eigenen Hausstand unterhält, und er nicht täglich von der Arbeitsstätte zu seinem eigenen Hausstand zurückkehrt (Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), sondern am Beschäftigungsort eine (zweite) Wohnung unterhält. Dabei ist es unerhe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 10.1 Mehrtägige auswärtige berufliche Tätigkeit

Rz. 252i Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (beruflich bedingte Auswärtstätigkeit) und aus diesem Grunde 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann er eine Pauschale von 24 EUR (ab Vz 2020: 28 EUR) als Werbungskosten täglich geltend machen. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.2.2.3 Hausstand außerhalb des Tätigkeitsorts als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse

Rz. 167 Der Grund der Anerkennung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung liegt darin, dass aus beruflicher Veranlassung Kosten für eine Wohnung außerhalb der (Familien-)Wohnung entstanden sind, die der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Stpfl. ist. Daraus folgt, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten anerkannt werden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.3.1 Entfernungspauschale ab 2001

Rz. 136 Durch Gesetz v. 21.12.2000[1] ist ab 1.1.2001 anstelle des Ansatzes der tatsächlichen Kosten eine Entfernungspauschale getreten.[2] Die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen hängen danach nur von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab, nicht mehr von der Art des benutzten Beförderungsmittels oder davon, ob überhaupt messbare Mehraufwendungen entsta...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.3.4 Fahrtkosten

Rz. 213 Für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.[1] Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 und 2 EStG anzuwenden. Zusätzlich können etwaige Nebenkosten berücksichtigt werden.[2] Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 a. F. EStG wa...mehr