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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.5.2.2 Begriff der ersten Tätigkeitsstätte – bis Vz 2013 regelmäßigen Arbeitsstätte

Marcus Lochte
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Rz. 122

Eine regelmäßige Arbeitsstätte (bis Vz 2013) ist (zur ersten Tätigkeitsstätte, vgl. Rz. 122a) jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Denn auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegkosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme.[1] Arbeitsstätte ist dabei nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat.[2] Erforderlich ist zudem, dass der Stpfl. an diesem Ort mit einer gewissen zeitlichen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit tätig wird.[3] Dabei war der zeitliche Umfang zunächst belanglos, an dem der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig war[4], sodass auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten möglich waren. Diese Rspr. hat der BFH aufgegeben. Es ist nunmehr allein entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet.[5] Dort liegt die eine Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Damit kann ein Arbeitnehmer nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Zu prüfen ist zunächst, welcher Arbeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet ist. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich zudem nach qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte wahrnimmt oder wahrnehmen muss, sowie nach dem konkreten Gewicht diese...

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