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Reisekosten, Auswärtstätigkeit in Drittunternehmen, Fahr ... / 4.3.3 Alle Kfz-Kosten zunächst als Betriebsausgaben buchen

Daniela Karbe-Geßler, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Zunächst werden alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben gebucht. Bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann die in den Kfz-Kosten enthaltene Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen 0,38 EUR je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Differenz zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten, die auf Fahrten zum Betrieb entfallen, wirkt sich auf den Gewinn aus.

 
Praxis-Beispiel

Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte

Ein Arbeitgeber weist seine Betriebsstätte in den Arbeitsverträgen mit seinen Arbeitnehmern immer als erste Tätigkeitsstätte (Haupttätigkeitsstätte bzw. Stammdienststelle) aus. Diese Zuordnung nimmt er auch bei seinen Außendienstmitarbeitern (Handelsvertretern) vor.

Ergebnis: Die Betriebsstätte des Arbeitgebers ist auch bei den Handelsvertretern als erste Tätigkeitsstätte zu behandeln, weil die Handelsvertreter die Betriebsstätte zur Abwicklung der Aufträge aufsuchen. Das hat zur Folge, dass alle Fahrten des Handelsvertreters von der Wohnung zur Betriebsstätte des Arbeitgebers und von der Betriebsstätte des Arbeitgebers zur Wohnung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzustufen sind, für die nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann.

Hat der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte festgelegt, kommt es nicht darauf an,

  • in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort tatsächlich tätig wird,
  • ob er regelmäßig dort tätig wird und
  • ob der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten tätig wird und die Tätigkeit an den anderen Tätigkeitsstätten einen größeren Umfang einnimmt als an der ersten Tätigkeitsstätte.

Konsequenz: Da es nicht auf Umfang und Qualität der Tätigkeit ankommt, besteht ein Gestaltungsspielraum, den der Arbeitgeber zu seinen Gunsten un...

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