Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.12 Sonderfälle des Erwerbs von Todes wegen

Rz. 35 Unter den Tatbestand des § 3 Nr. 2 GrEStG fallen auch Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem Hof, die Heimstättenfolge und gewisse Grundstückserwerbe im Beitrittsgebiet. Das im Bundesgebiet durch regionale Unterschiede geprägte sog. Anerbenrecht stellt partiell geltendes Bundesrecht dar. Die insoweit unterschiedlichen Bestimmungen ergeben si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.3.2 Anwendung der Vorschrift auf Tatbestände des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG sowie bei Anteilsminderungen i. S. v. § 5 Abs. 3 GrEStG

Rz. 16 Bezüglich der Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit Grundbesitz i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2a S. 6GrEStG die Übertragung solcher Anteile von Todes wegen ausdrücklich von der Besteuerung nach dieser Vorschrift ausnimmt. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG bräuchte daher in so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 6 Grundstückserwerb zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 50 Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (i. d. R. Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags) eine rechtsgültige, d. h. nach deutschem Recht wirksame – nicht notwendi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.7 Grundstückserwerb kraft gesellschaftsrechtlichen Anteilsübergangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG)

Rz. 29 Nach früherem Recht[1] hatte der Tod des Gesellschafters einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, es sei denn, dass im Gesellschaftsvertrag insoweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt war. Etwas anderes galt nur für den Tod eines Kommanditisten; er führte – sofern im Gesellschaftsvertrag hierzu nichts Abweichendes ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.5.2 Grundstückserwerb aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 40 Das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung i. S. d. ErbStG setzt – objektiv betrachtet – die Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und – subjektiv gesehen – den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit voraus. Der erbschaftsteuerliche Schenkungsbegriff deckt sich damit nicht mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung, die lediglich verlangt, d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Auskunfts- und Vorlageverwe... / 2.7 Rechtsstellung der Kreditinstitute

Nach der AO haben Kreditinstitute gegenüber der Finanzverwaltung kein Auskunftsverweigerungsrecht. Es gibt insoweit kein Bankgeheimnis, da es an einer entsprechenden Regelung in den §§ 101ff. AO fehlt. Die Verwaltung hatte sich lediglich durch den Bankenerlass vom 31.8.1979[1] gegenüber den Kreditinstituten eine gewisse Selbstbeschränkung auferlegt. Durch das Steuerreformges...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kein höherer Freibetrag bei... / Hintergrund

Der Kläger wurde von seinem 2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet, ließ jedoch seine Nachfahren von diesem Verzicht aus. In der Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall nach dem Erblasser beantragte der Kl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Sterbegeldversicherung: Was... / Hintergrund

Der Kläger und seine Schwester erbten im Jahr 2019 das Vermögen ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungsleistung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um die Kosten ihrer Bestattung zu decken. Nach dem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung von 11.653,96 EUR aus, wovon die Sterbegeldversicherung 6....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.7 Einschränkung des Wirkungsbereichs der neuen Regelung

Rz. 16f § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird.[1] Die Vorschrift zielt somit darauf ab, nur für solche Einbringungsvo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.6.1 Die Einschränkungen in § 6 a S. 4 GrEStG

Rz. 35 Unternehmen sollen nach der Gesetzesbegründung flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können. Dies bedeutet insbesondere, dass sie schnell reagieren können müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die 5-jährigen Vor- und Nachbehaltensfristen im Zusammenhang mit Steuervergünstigungen bei Umwandlungen als kontraproduktiv. Welcher Missbrauch sich dar...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen einer liechtensteinischen Stiftung

Leitsatz Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein. Normenkette § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 und 2, Nr. 2 und 4 ErbStG, § 81, § 516, § 518, § 1922, § 2147, § 2301 BGB, Art. 25 EGBGB Sachverhalt Die im Inland wohnende Klägerin ist die Tochter der im Jahr 2015 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte im Jahr 1990...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

Leitsatz 1. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gesetzten Rahmen hinausgehen. 2. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist. Normenkette § 13a Abs. 8 ErbStG, §...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / 2. Erbschaftsteuer-Finanzamt = Erhebliche Administrationsfolgen

Allerdings sind auch erhebliche Administrationsfolgen bei der Durchführung der Besteuerung durch das Erbschaftsteuer-Finanzamt zu bedenken, denen die schwerlich vollziehbare Aufgabe der unerlässlichen Beurteilung ertragsteuerlicher Folgen einer Veräußerungsgewinnbesteuerung zukommt, wenn sich Besteuerungsfragen rund um den Zugewinnausgleich oder einen Pflichtteilsanspruch stell...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / bb) Fiktiver Zugewinn gem. § 5 Abs. 1 ErbStG (mit fiktiver Ertragsteuerbelastung)

Fiktive Ertragsteuerbelastung (persönlicher Steuersatz: 40 %)mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / aa) Fiktiver Zugewinn gem. § 5 Abs. 1 ErbStG (ohne fiktive Ertragsteuerbelastung)

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / 3. Weitere erbschaftsteuerliche Aspekte

In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist ansonsten der Abzug einer latenten Einkommensteuerbelastung sowohl auf Bewertungsebene[13] als auch als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen[14]. Aus dem Stichtagsprinzip nach § 11 ErbStG folgt deshalb eine "Brutto-Betrachtung" unter Ausschluss von latenten Steuern, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / 3. Hinweise für die Beratungspraxis

Der versierte Berater wird sich vermutlich darauf einstellen müssen, dass sich die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung zu § 5 Abs. 1 ErbStG deutlich intensivieren werden, weil die Auskunft in der "Anlage Erwerber"[15] einen schlichtweg unzureichenden Informationsbeitrag zu dieser ohnehin fehlerlastigen Besteuerungsgrundlage leistet. Gegebenenfalls ist bis dahin auch eine ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2025 / 7.4 Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer

Einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, sind auf Antrag nach § 35b Satz 1 EStG begünstigt. Mit der (nicht eindeutigen) Formulierung im Gesetzeswortlaut "der Erbschaftsteuer unterlegen" kann als Beginn des geforderten fünfjährigen Z...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2025 / 7.10 Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerliche Begünstigungen sollen grundsätzlich demjenigen zukommen, bei dem das Vermögen nach dem Willen des Erblassers bzw. Schenkers letztlich verbleiben soll bzw. demjenigen, der es im Zuge einer Nachlassteilung letztlich erhält. Für Betriebsvermögen ist ein solcher Begünstigungstransfer in § 13a Abs. 5 ErbStG (§§ 13a Abs. 3 und 13b Abs. 3 ErbStG a.F.) geregelt....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2025 / 7.3 Berliner Testament mit sog. Jastrowscher Klausel

Im BFH-Urteil v. 11.10.2023 (II R 34/20, BStBl 2024 II S. 375) äußerte sich der BFH zur sog. Jastrowschen Klausel, die im Rahmen von Berliner Testamenten verhindern soll, dass sich enterbte Kinder durch ihre Geltendmachung des Pflichtteils einen höheren Wertanteil am Nachlass als zu Schlusserben eingesetzte Kinder verschaffen. Im konkreten Fall setzten sich Ehegatten gegensei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2025 / 7.7 Vermietungsimmobilien im Drittland

Für im Inland und in EU-/EWR-Staaten belegene vermietete Wohngrundstücke, die nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i.S.v. § 13a ErbStG gehören, sieht das ErbStG einen Abschlag in Höhe von 10 % des gemeinen Werts vor (§ 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009, jetzt § 13d ErbStG). Im Drittland belegene Wohngrundstücke sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dagegen bis...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2025 / 7.1.1 Neue Ländererlasse zur Optionsverschonung

Die Finanzverwaltung reagiert auf ein BFH-Urteil und passt seine bisherige Auffassung zur sog. Optionsverschonung an. Laut BFH ist bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote sowohl für die Regelverschonung als auch für die Optionsverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln. Zudem kann laut B...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2025 / 7.1.2 Berücksichtigung von Schulden beim 90 %-Test

Bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann das sog. begünstigte Betriebsvermögen zu 85 % steuerfrei bleiben (sog. Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 ErbStG). Beim begünstigten Vermögen handelt es sich um das begünstigungsfähige Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) abzüglich des schädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Der Verschonungsabschlag...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 8 Erbschaftsteuer

8.1 Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht. 8.2 Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 un...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 8.3 Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)

Mit der Neuregelung der Nummer 2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die ErbschaftsteuerBerater-... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 8.2 Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)

Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die bisher durch § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG geregelte Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (EuGH, Urteil v. 21.12.2021, Rs. C-394/20), wirdl nun eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 8.4 Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen. Mit den Änderungen in § 28 Abs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 8.1 Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf

Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verminderung des Nachversteuerungsbetrags um Entnahmen für die Erbschaftsteuer bzw Schenkungsteuer (§ 34a Abs 4 S 3 EStG)

Rn. 139 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der § 34a Abs 4 S 3 EStG stellt einen Ausnahmetatbestand dar, wonach eine Nachversteuerung nach § 34a Abs 4 S 1 EStG nicht durchzuführen ist, soweit sie durch Entnahmen für die Erbschaft-/Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ausgelöst wird (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 30f). Dies gil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Erbschaftsteuer

Rz. 29 Der veräußernde Miterbe bleibt auch nach der Veräußerung Schuldner der Erbschaftsteuer, § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Der Erwerber haftet daneben gem. § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung mit dem erworbenen Erbanteil, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Käufer und Miterbe etwas andere geregelt sein mag.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 26 Disputabel bleibt die Frage, ob die Erbschaftsteuer zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB gehört.[35] Allgemein wird die Meinung vertreten, dass der Erbe für die Erbschaftsteuerschuld mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Dabei stehen ihm keine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten gem. §§ 1975 ff. BGB zu.[36] In § 20 Abs. 1 ErbStG ist die Steuerschuldner...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / 6. Erbschaftsteuer

Rz. 36 Ob die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB in Form der Erbfallschuld oder eine Eigenschuld des Erben darstellt, war und ist umstritten.[74] Handelt es sich um eine Erbfallschuld, haben die Erben die Möglichkeit, die Haftung für die Steuer auf den Nachlass zu beschränken. Handelt es sich um eine Eigenschuld, ist dies nicht der Fall. Der Bundesfi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Insolvenzmasse / VI. Forderungen des Finanzamtes

Rz. 151 Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Nach Abs. 2 der Vorschrift haftet der Erbe für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des BGB über die Erbenhaftung.[127] Von praktischer Relevanz ist insbesondere die Frage, wie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[80] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / D. Königreich Dänemark

Rz. 16 Erbstatut: Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geworden und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangeh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / K. Großherzogtum Luxemburg

Rz. 65 Erbstatut: Das Großherzogtum Luxemburg ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge wird für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO unmittelbar angewandt, wonach sich das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Es gilt ferner der Grundsatz der Nachlasseinheit. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 folgt da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Steuerrecht / I. Rechtslage ab dem 1.1.2009

Rz. 1 Nach der Neufassung des ErbStG durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) [1] sowie der Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes vom 4.11.2016 [2] aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 17.12.2014 [3] ergeben sich Fragestellungen für die Steuerfreistellung des Betriebsvermögens in § 13a ErbStG und des Erwe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / B. Königreich Belgien

Rz. 2 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Staatsvertragliche Regelungen sind vorrangig zu beachten.[1] Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / E. England und Wales

Rz. 23 Erbstatut: Auch England und Wales haben seinerzeit, als sie noch Mitglied der Europäischen Union waren, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Inzwischen ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Damit ist Großbritannien ein Drittstaat im Sinne der EuErbVO, was Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rückverweisung gem. Art. 34 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / G. Hellenische Republik (Griechenland)

Rz. 37 Erbstatut: Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / Q. Königreich Schweden

Rz. 105 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Es gilt der Grundsatz der Nachla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / P. Portugiesische Republik

Rz. 98 Erbstatut: Portugal knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt gem. Art. 21 EuErbVO an. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO stellte das portugiesische Recht auf das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[154] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / b) Rechtsstellung des ausscheidenden Miterben

Rz. 133 Die formale Erbenstellung des Ausscheidenden bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft im Übrigen unberührt.[168] Dem Miterben steht mit der Abschichtung jedoch kein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB und kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht i.S.d §§ 2038 ff. BGB zu. Der Ausgeschiedene haftet unbeschränkt gem. § 2058 BGB.[169] Der ausgeschiedene Miterbe ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeines Literaturverzei... / 1 A. Kommentare

Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023 Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 82. Auflage 2024 Andres/Leithaus, Insolvenzordnung: InsO, Kommentar, 4. Auflage 2018 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck, (zit. BeckOK BGB/...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Steuerrecht / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Arbeitsrecht / 2. Vererblichkeit des Arbeitszeitguthabens

Rz. 49 Verstirbt der Arbeitnehmer und es war individuell oder durch Tarifvertrag ein Arbeitszeitkontenmodell vereinbart, so ergeben sich mit Blick auf das Arbeitsverhältnis im Todesfall eines Arbeitnehmers regelmäßig zwei Situationen, die Fragen aufwerfen: Entweder hat der Arbeitnehmer in seinem Stundenkonto ein "Minus" erwirtschaftet, so dass zu fragen ist, ob eine Nacharbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Nach Ausübung des Vorkaufrechts

Rz. 37 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[87] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr