Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.4 Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 76 § 4 Abs. 1 AStG wirkt ausschließlich "bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes". Folglich wird die beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht zum Tatbestand des § 4 Abs. 1 AStG. Liegt infolge eines inländischen Erwerbers unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 AStG nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.4 Vermögen, aus dem gleichzeitig inländische und ausländische Einkünfte erzielt werden

Rz. 98 Die Kataloge in § 49 EStG und § 34d EStG sind nicht exakt aufeinander abgestimmt, weshalb es denkbar ist, Einkünfte gleichzeitig als inländisch und ausländisch zu qualifizieren. Für Zwecke der Rechtsfolge des § 2 AStG ist dies unproblematisch, weil diese Norm auf der regulär beschränkten Einkommensteuerpflicht aufbaut und diese lediglich erweitert. In § 4 AStG verhält...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.1.2 Erfordernis der "Anwendung" des § 2 Abs. 1 S. 1

Rz. 65 Der in § 4 Abs. 1 AStG tatbestandliche Rechtsgrundverweis stellt darauf ob, ob bei einem Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG "anzuwenden war". Es ist im Schrifttum umstritten, welche Anforderungen an das "Anzuwenden-sein" zu stellen sind. Einer Auffassung zufolge – die auch der Verwaltungsauffassung entspricht[1]- soll es lediglich darauf ankommen, ob die Tat...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.3 Erträge aus Vermögen wären bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG

Rz. 92 Erweitertes Inlandsvermögen i. S. d. § 4 AStG ist nur solches Vermögen, das zu Erträgen führt, die bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären.[1] Infolge des Abstellens auf "Teile des Erwerbs" ist für jeden Vermögensgegenstand, der nicht bereits zum Inlandsvermögen gehört und deshalb regulär beschränkt steuerp...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.9 Negatives erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 111 Neben der Frage des Vorliegens von erweitertem Inlandsvermögen "dem Grunde nach" stellt sich auch die Frage der "Höhe" des erweiterten Inlandsvermögens. Hintergrund ist die Bestimmung des "steuerpflichtigen Erwerbs" gem. § 10 Abs. 6 ErbStG unter Abzug von Schulden, die mit dem erworbenen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Übersteigen die Schulden den W...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 4 AStG können Erblasser oder Schenker einerseits und Erwerber andererseits erfasst sein. Rz. 16 Soweit Erblasser oder Schenker betroffen sind, gilt § 4 AStG nur für natürliche Personen, weil auf den Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG anzuwenden sein muss und dieser nur natürliche Personen erfasst (s. § 2 AStG Rz. 25).[...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.2.1 Maßgebliches erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 125 Die Exkulpationsmöglichkeit in Abs. 2 erstreckt sich auf die Teile des Erwerbs, die nach § 4 Abs. 1 AStG über die reguläre beschränkte Erbschaftsteuerpflicht hinaus steuerpflichtig wären. Die anzustellende Vergleichsrechnung ist folglich für das sog. "erweiterte Inlandsvermögen" durchzuführen. Die Ausnahme gilt nur für das erweiterte Inlandsvermögen, das wegen § 4 Ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 5 AS... / 2.2.2 Haftung nur für wegen § 5 Abs. 1 geschuldeter Einkommensteuer

Rz. 86 Das Vermögen haftet ausweislich des Gesetzeswortlauts nur für die Einkommensteuer "für diese Einkünfte". Die Haftung ist folglich beschränkt auf die sich infolge der Zurechnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 AStG ergebende Einkommensteuer.[1] Die Haftung besteht weder für bereits nach § 2 AStG entstehende Steuern noch für andere Steuerarten.[2] Die insgesamt in Deutschland zu z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm setzt keinen besonderen Bezug zu den §§ 7–15 AStG voraus, sondern ist allgemein bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland gegeben. Die Vorschrift ist eine allgemeine Anwendungsvorschrift für alle Steuerarten, wird demnach bei der Ertrag- und Erbschaftsbesteuerung gebraucht. Der unmittelbare Bezug auf die Einkommen- und Körperschafts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 9. Absetzung von Steuerminderungsbeträgen

..., die Absetzung ... Rz. 52 [Autor/Stand] Der Begriff "Absetzung" steht im geltenden Steuerrecht im engsten Zusammenhang mit der Absetzung für Abnutzung bzw. Substanzverringerung, die ihrerseits wiederum unter den Oberbegriff "Abschreibung" fällt. Die Absetzung i.S. des § 16 hat jedoch direkt mit Abschreibungen nichts zu tun, wenngleich auch im Rahmen von § 16 Absetzungen i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.1.3 Schulden

Rz. 40 Schulden fügen sich unter den Oberbegriff der Lasten. Unter Schulden sind Verpflichtungen zu einer einmaligen Leistung zu verstehen[1], auch wenn diese in Teilleistungen (Raten) zu erbringen sein sollten, im Wesentlichen also Verbindlichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Schulden wie auch den der anderen Lasten analog zu § 160 AO im ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 1.5.6.6 Verhältnis zu den Vorschriften des ErbStG

Rz. 81 Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 6 AStG u. a. die Vorschriften des ErbStG flankieren.[1] Hintergrund dieser Motivation sind erbschaftsteuerliche Wegzugsgestaltungen.[2] Ungeachtet der gesetzgeberischen Intention stehen § 6 AStG und die Vorschriften des ErbStG eigenständig nebeneinander. Rz. 82 Materielle Verknüpfungen zwischen § 6 AStG und den Vorschriften des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.1 Grundregel für den zeitlichen Geltungsbereich des "neuen" AStG (§ 21 Abs. 1)

Rz. 20 § 21 Abs. 1 AStG regelt die erstmalige Anwendung des AStG i. d. F. des ATADUmsG. Die Vorschrift stellt eine allgemeine Vorschrift dar, die gegenüber den nachfolgenden Abs. 1a–7 als lex generalis nachrangig ist, soweit durch diese Absätze ein Regelungskonflikt entsteht. Dies wird aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ("sofern in den folgenden Absätzen nichts an...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 21 AStG war – durch seine grundlegende Überarbeitung durch das ATADUmsG[1] – in 5 Abs. gegliedert, die allesamt im Grundsatz den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AStG betreffen. Die Vorschrift wurde seit Einführung des ATADUmsG um 3 Abs. (1a, 6 und 7) erweitert. Neben der Lösung zeitlicher Anwendungsfragen enthalten die Vorschriften punktuell auch mate...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Zweck und Inhalt der Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 16 ist seiner Natur nach eine allgemeine Verfahrensvorschrift, die § 160 AO für Auslandsbeziehungen konkretisiert, indem sie zusätzlich Anforderungen aufstellt. Rechtsfolgemäßig verweist die Vorschrift uneingeschränkt auf § 160 AO. Sie ist daher nur in Zusammenschau mit § 160 AO verständlich. Rz. 6 [Autor/Stand] Abzugsverbot für steuermindernde Tatsachen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.12.1 Erstmalige Anwendung des § 8c Abs 1 S 1 bis 8, Abs 1a KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6 KStG)

Tz. 30 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 34 Abs 6 S 1 und 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften regelt die erstmalige Anwendung des § 8c Abs 1 KStG nachdem die Regelung in § 8c Abs 1 S 1 KStG zum quotalen Verlustuntergang aufgehoben wurde. Weiter wird durch die S 3 und 4 des § 34 Abs 6...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / c) Übertragung begünstigten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 232 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Folgen der schädlichen Verwendung treten nicht ein, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat oder ihren vor dem 1. Januar 2021 (Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil C: Außerordentliche un... / 9 Menschenrechtsbeschwerde, Drittbeteiligung [Rdn 90]

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Gesellschafter als Zuwendende und Zuwendungsempfänger

Rz. 51 § 2a Satz 2 und 3 ErbStG bestimmt die Person von Schenker und Beschenktem bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Einbeziehung einer Personengesellschaft und regelt damit mittelbar die Steuerpflicht. Gem. § 2a Satz 2 ErbStG gelten bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft der Gesellschafter als Erwerber. Spiegelbild...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gegenwärtige Fragestellunge... / I. Einleitung

Gegenwärtig treten immer mehr interessante Fragestellungen mit Blick auf die Bewertung und Einordnung von Wirtschaftsgütern für die Schenkung- und Erbschaftsteuer auf. Darüber hinaus ergeben sich auch neue Herausforderungen rund um die Ermittlung des Kapitalwertes von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen im Hinblick auf die gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gegenwärtige Fragestellunge... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Udo A. Delp, StB, Köln Gegenwärtig treten immer mehr interessante Fragestellungen mit Blick auf die Bewertung und Einordnung von Wirtschaftsgütern für die Schenkung- und Erbschaftsteuer auf. Darüber hinaus ergeben sich auch neue Herausforderungen rund um die Ermittlung des Kapitalwertes von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen im Hinblick auf die gesellsch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gegenwärtige Fragestellunge... / III. Fazit

Die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen bringen Herausforderungen mit Blick auf die angesprochenen Fragestellungen mit sich, die in der Praxis beachtet werden sollten und zu denen sachgerechte Lösungen gefunden werden müssen. Service: BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, ErbStB 2015, 40; BFH v. 14.2.2023 – IX R 3/22, ErbStB 2023, 99; FG Köln v. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gegenwärtige Fragestellunge... / II. Aktuelle Problem- und Beratungsstränge

In weiter zurückliegenden Jahrzehnten war das Sammeln von Briefmarken und Münzen eine weitverbreitete Leidenschaft. Briefmarken galten als Aktien des "kleinen Mannes". In den letzten Jahren findet ein Wandel dahingehend statt, dass die Briefmarke oder Münze von damals der heute in limitierter Auflage hergestellte Sneaker ist (vgl. Kutscher, Worauf Superreiche setzen: Sneaker...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gegenwärtige Fragestellunge... / bb) Beratungsüberlegungen

Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Banken etc.) müssen nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV mit einem amtlichen Vordruck dem zuständigen Erbschaftsteuer-FA die Vermögenswerte etc. des Verstorbenen melden. In der Meldung mit den Werten zum Stichtag wird regelmäßig bei Investmentfonds der Rücknahmepreis angesetzt. Hier ist bei der Fertigung der Erbschaftsteuererklärung ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gegenwärtige Fragestellunge... / aa) Bewertung

Die Bewertung von Immobilien ist ausführlich im BewG geregelt, §§ 176 ff. BewG (s. dazu Laws, EE 2023, 29–36; ErbStR RB 176.1 ff.). Ist der Wert niedriger als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so kann der Steuerpflichtige den niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachweisen, § 198 Abs. 2 BewG (hierzu auch LfSt Bayern v. 12.3.2014 – S 3229.1.1 - 1/2 St 34)...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 200 Schließlich können sich steuerrechtliche Probleme in Hinblick auf die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ergeben, wenn Vermögensgegenstände sowohl deutscher als auch ausländischer Erbschaftsteuer unterliegen.[264] Beispiel Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und unbeschränkt in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Er hinterlässt jedoch Vermögen im Ausla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / I. Grundregeln zur Erbschaftsteuer

mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Die Hochzahl in den Fußnoten einer Kommentierung bezeichnet die Auflage.mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / b) Beschränkter Abzug, § 10 Abs. 6 ErbStG

Rz. 91 Problematisch sind die Fälle, in denen sich im Nachlass Gegenstände befinden, die nach § 13 ErbStG steuerbefreit sind. Gem. § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG sind Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Dies mag das folgende Beispiel verdeutlichen: Beispiel A ist Allei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 8. Auswirkungen auf Bewertungsgestaltungen

Rz. 17 Da der Gesetzgeber Immobilien und Betriebe grundsätzlich mit dem vollen Verkehrswert bewertet, verlieren Gestaltungen zur Ausnutzung von Bewertungsunterschieden in der Erbschaftsteuer teilweise ihre Bedeutung. In Einzelfällen ist es jedoch noch möglich, dass die Steuerwerte unter dem gemeinen Wert liegen. Denn die gesetzlichen Bewertungsverfahren sind immer vereinfach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / a) Grundlagen

Rz. 85 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind von dem Erwerb des Erben als Nachlassverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus dem geltend gemachten Pflichtteil abzugsfähig. Weitere Regelungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Bewertung finden sich in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nicht. Dennoch wird zu Recht aus der Erwähnung der Geltendmachung des Pflichtteils abgeleitet, dass die Pf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Überleitungsprobleme

Rz. 60 Weitgehend ungeklärt sind die Fragen der Geltendmachung oder Erfüllung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs in Todesfällen vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996[93] mit den dazugehörigen Übergangsproblemen. Beispiel Ehemann M ist im Jahre 1992 verstorben. Er hatte seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Im Jahre 2008 machen die Kinder ihren...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abgrenzung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsvermächtnis

Rz. 67 Von den Fällen der Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sind die Fälle des Pflichtteilvermächtnisses zu unterscheiden.[100] Lediglich beim Pflichtteil hat der Gesetzgeber die Privilegierung vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Steuerpflicht selbst entscheiden kann. Macht er den Pflichtteil geltend, so hat er diesen i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erbschaftsteuerreformgesetz

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts [2] den mit Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[3] geforderten Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs realisieren. Deshalb definiert § 177 BewG ausdrücklich den gemeinen Wert als Bewertungsziel für die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / III. Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG

Rz. 117 Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht steuerpflichtig. Zivilrechtlich mag es sich hierbei um einen Erlassvertrag handeln, der zu einer freigebigen und unentgeltlichen Vermögenszuwendung beim Pflichtteilsbelasteten führen kann. Das ErbStG folgt dieser Betrachtungsweise jedoch ausdrücklich nicht bzw. korr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, Erbrecht, 1990 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Aufl. 2023 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Loseblatt-Kommentar, 169. Ergänzungslieferung, Stand 11/2023 Bu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / V. Besteuerung bei weiteren Gegenleistungen des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 210 Die Grunderwerbsteuerfreiheit kann nur so weit reichen, als der Grundbesitz ausschließlich auf erbschaftsteuerpflichtiger Grundlage hingegeben wird. Hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen dem Zuwendenden andere Gegenleistungen zu erbringen, z.B. Verbindlichkeiten zu übernehmen oder Barzahlungen zu leisten, so erfolgt der Erwerb insoweit nicht auf erbrechtlicher Gru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Auswirkung der Grundbesitzbewertung seit 2009

Rz. 26 [Autor/Stand] In der überwiegenden Anzahl der Fälle hat die mit dem ErbStRG [2] eingeführte Bedarfsbewertung zu einer Erhöhung der zuvor angesetzten Grundbesitzwerte geführt. Die Anhebung des allgemeinen Bewertungsniveaus der typisierten Bedarfsbewertung nach den Bewertungsvorschriften Bewertungsgesetzes hat daher grundsätzlich auch zu Überbewertungen zu Lasten des Ste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 3 Betriebsvermögen wird grundsätzlich einheitlich bewertet. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 12 ErbStG i.V.m. § 11 BewG). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist vorrangig der Börsenkurs maßgeblich, bei Einzelunternehmen, Mitunternehmer- (Personengesellschafts)anteilen und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften findet alternativ ein vereinfacht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Konzeption der Bewertungsregelungen

Rz. 32 [Autor/Stand] Die ursprünglich als Rechtsverordnung konzipierten Bewertungsregelungen sollten zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung von bebauten Grundstücken, Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden für Zwecke der Erbschaftsteuer dienen. Dabei ist die Wertermittlung unter Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Das anwaltliche Mandat... / e) Verfrühte Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 60 Bereits mit der ernstlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs fällt die Erbschaftsteuer hieraus an, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[59] Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch realisiert wird. Fehlerfreie anwaltliche Beratung sollte daher die ernstliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs – zugunsten des zunächst ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Grundbesitzbewertung, §§ 176 ff. BewG

Rz. 5 Grundbesitz wird ebenso mit dem gemeinen Wert bewertet (§ 177 BewG). Die Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens befinden sich in den §§ 176 bis 198 BewG. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Begünstigung von Betriebsvermögen

Rz. 4 Von dem ermittelten gemeinen Wert des zu versteuernden Betriebsvermögens sind nur 15 % steuerpflichtig als pauschaler Anteil des nicht begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es wird also ein Abschlag von 85 % gewährt. Für das Betriebsvermögen wird ferner ein besonderer Freibetrag von 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der allerdings bei Betriebsvermögen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Schrifttum: Gelhaar/Saecker, Die Wertermittlung des Anteils an einer Personengesellschaft für erbschaftsteuerliche Zwecke, UVR 2011, 125; Gerlach, Kann der Anteil des Kommanditisten am Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer negativ sein?, DStR 2010, 309; Grosse/Vieth, Die Aufteilung des gemeinen Werts und die Zurechnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Freibeträge und Steuersätze

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Begünstigung von Mietwohnimmobilien, § 13d ErbStG

Rz. 8 Die Begünstigung von Grundbesitz erfolgt nicht mehr auf der Bewertungsebene, sondern nach Ermittlung des gemeinen Wertes durch Vornahme eines konkreten Bewertungsabschlags von 10 % des gemeinen Wertes. Eine Haltefrist nach dem Erwerb ist durch den Beschenkten nicht einzuhalten. Rz. 9 Begünstigt sind nur zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, die im Inland oder im EU/EWR-...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Nachlass als wertbilden... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 62 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Besteuerung des Pflichtteils

Rz. 16 Die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen sind trotz Reformen des Erbschaftsteuergesetzes unverändert geblieben. Gleichwohl gibt es zahlreiche mittelbare Änderungen, die sich auch auf die Besteuerung von Pflichtteilsfällen auswirken, insbesondere wenn anstelle des Pflichtteils-Barbetrages andere Wirtschaftsgüter übertragen werden. In diesen Fällen, insbesondere des § 3...mehr