Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.3 GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft

Rz. 254 Die GmbH & Co. KG ist eine häufige Rechtsform für eine Holdinggesellschaft.[1] Die damit jeweils verbundenen Zielsetzungen sind einerseits – im Inbound-Sachverhalt – der Weg in die Veranlagung, um damit den strengen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu entgehen und/oder in den Genuss des § 8b KStG zu gelangen, andererseits – im Outbound-Sachverhalt – für die Bete...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.3 Begriff und Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 145 Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.2 Einkünfteerzielungsabsicht

Rz. 94 Wie in Rz. 80 herausgestellt, kann eine Personengesellschaft die gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur erreichen, wenn sie eine Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unternimmt. Fehlt diese, gelten für alle Beteiligten grundsätzlich die normalen Rechtsfolgen des Ertragsteuerrechts. Regelmäßig fehlt es dann am Vorliegen von Einkünften i. S. v. § 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.6 Geschäftsführervergütungen

Rz. 116 Die Vergütungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der in dieser Eigenschaft über die GmbH zugleich die Geschäfte der GmbH & Co. führt, zählen zu den Sonderbetriebsausgaben der GmbH im Interesse der GmbH & Co. RZ. 114). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer an der Komplementär-GmbH selbst beteiligt und wie hoch seine Beteiligung ist. Der Geschäf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 5 Auskunft an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Abs. 4)

Rz. 13 § 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Familienkassen i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ohne diese Ausnahme wären die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nicht in der Lage, die Bezüge von Bediensteten, bei denen Kinder zu berücksichtigen sind, zutreffend festzusetzen.[1] Vergleichsmitteilungen zwischen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.3 Betriebsvermögen und dessen steuerliche Zurechnung

Rz. 197 Mit der Begründung einer GmbH & Still entsteht nur eine Beteiligung am Betrieb der GmbH, nicht an der GmbH selbst. Ist der atypisch stille Gesellschafter schon und zugleich an der GmbH beteiligt, bleibt die bestehende Gesellschafterstellung unverändert. Die atypisch stille Beteiligung am Betrieb der GmbH besteht also neben der Beteiligung an der GmbH selbst. Das bede...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.2 Ertragsteuerliche Ansatzpunkte

Rz. 143 Rechtsgrundlage für die Beanstandung und Korrektur der vereinbarten Gewinnverteilung bildet in den wenigsten Fällen die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO, weil es meist an eindeutigen Beweisen hierfür fehlt. Daneben bestehen aber noch andere Ansatzpunkte, die von der höchstrichterlichen Rspr. in Streitfällen regelmäßig herangezogen werden, etwa die Grundsätze, die zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.2 Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Rz. 170 Durch die Einbeziehung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung der GmbH & Co. über das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten hat sich an ihrer ertragsteuerlichen Zurechnung selbst nichts geändert. Sie bleiben nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich im Verfügungsbereich des jeweiligen Gesellschafters. Aus diesem Grund ist ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.1 Grundlagen

Rz. 130 Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer oder ihrer untersc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.2 Mitunternehmerschaft der Komplementär-Personengesellschaft

Rz. 223 Die doppelstöckige GmbH & Co. weist mindestens vier Beteiligte auf: die – regelmäßig unternehmerisch tätige – KG (operative Gesellschaft oder Untergesellschaft), die – regelmäßig nicht unternehmerisch tätige – Komplementär-Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder Obergesellschaft), die Komplementär-GmbH der Komplementär-Personengesellschaft, den oder die Komma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.4 Behandlung von Aufwendungen für und Vergütungen an fiktive Mitunternehmer

Rz. 232 Anders als beim Bilanzausweis besteht hinsichtlich der Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen bei einer mehrstöckigen GmbH & Co. in Literatur und Rspr. weitgehend Übereinstimmung. Hier wird allgemein anerkannt, dass eine unmittelbare Auswirkung bei der jeweiligen Untergesellschaft eintritt. Das gilt für einen Vorwegaufwand ebenso wie für eine Vorwegvergütung des Obe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.6 Mehrstöckige GmbH & Co.

Rz. 58 Unter einer doppel- oder mehrstöckigen GmbH & Co. versteht man eine KG, bei der als Komplementär nicht eine GmbH, sondern wiederum eine GmbH & Co. auftritt. Auch diese Sonderform ist allgemein anerkannt. Das ergibt sich einmal daraus, dass der Gesetzgeber unerwünschte Folgen besonders geregelt hat, was z. B. in den §§ 125a und 130a HGB zum Ausdruck kommt. Zum anderen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.1 Abgrenzung

Rz. 6 Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Rz. 7 Gegenüber anderen Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.2 Einheitliche Gewinn-/Einkünfte-Feststellung

Rz. 237 Wegen der Erzielung von Einkünften, die steuerlich mehreren Personen zuzurechnen sind, wird für die GmbH & Co. gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann eine GmbH & Co. nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch nichtgewerbliche Einkünfte erzielen (Rz. 26 und 82). In di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.6 Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 156 Bei einer GmbH & Co. ist eine vGA nicht nur aus laufender unangemessener Gewinnverteilung möglich, sondern ebenso bei Änderung der Gewinnverteilung für die Zukunft zulasten der Komplementär-GmbH. Im zuletzt genannten Fall tritt die Vermögensminderung in Form verhinderter Vermögensmehrung erst zukünftig in Erscheinung, ihre Verursachung wird allerdings gegenwärtig bew...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.1 Rahmenbedingungen

Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die folgende Generation zu treffen. B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 131 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Das hat der BFH in st. Rspr. herausgestellt.[1] Besonderheiten gelten nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Beteiligung nahestehender Personen. Wo die Gefahr sachfremder Einflüsse besteht, müssen zusätzlich die formelle Gültigkeit der Vereinbarungen, ihre Durchset...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2 Wesensmerkmale und Erscheinungsformen

1.2.1 Abgrenzung Rz. 6 Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Rz. 7 Gegenüber anderen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.1 Einführung

Rz. 176 Die vorstehend dargestellten Grundsätze und Besonderheiten werden anhand einer Reihe von praktischen Beispielen näher erläutert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Auswirkungen auf die Gewinnermittlung und -verteilung ist es regelmäßig zweckdienlich, neben einer Gesamthandsbilanz zusätzlich Sonder- oder Ergänzungsbilanzen aufzustellen. Rz. 177 einstweilen freimehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2 Grundregeln des Handelsrechts

2.1 Gesetzliche Grundlagen Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–179 HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12 Internationale Besteuerung der GmbH & Co. KG

Rz. 247 Nachfolgend werden ausgewählte internationale Besteuerungsaspekte der GmbH & Co. G mit Bezug zur GmbH & Co. KG besprochen. Eine umfassende Darstellung der internationalen Besteuerung von Mitunternehmerschaften ist an dieser Stelle weder möglich noch gewollt. 4.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte Rz. 248 Im nationalen Recht ist i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 7 Offenbarungsbefugnis an Familienleistungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten (Abs. 6)

Rz. 17 In grenzüberschreitenden Fällen erfolgt die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, unter Berücksichtigung der VO (EG) Nr. 883/2004, da das Kindergeld als Familienleistung in dessen Anwendungsbereich fällt. Liegt eine Anspruchskonkurrenz vor, also kommt in mehreren Mitgliedstaaten ein Anspruch auf Familienleistungen in Betracht, so ist gem. der Koordinier...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 Rz. 1 ff.). Durch das JStErgG 1996 v. 18.12.1995[2] wurde Abs. 1 S. 2 angefügt. Dadurch wurde die Mitwirkungspflicht der sog. Zählkinder, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.4 GmbH & Still

Rz. 53 Eine gewisse Sonderstellung im Kreis der Sonderformen nimmt die atypisch stille Gesellschaft zur GmbH ein, die "GmbH & Still". Bei ihr stehen gesellschaftsrechtlicher Ansatz- und Ausgangspunkt sowie tatsächliche Aus- und Umgestaltung im Gegensatz zueinander. Rz. 53a Im Fall der GmbH & Still beteiligen sich natürliche oder juristische Personen entsprechend den §§ 230–23...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.4 Vergütungen an Gesellschafter

Rz. 109 Wie bei allen Mitunternehmerschaften sind auch bei der GmbH & Co. Vergütungen an Beteiligte für Dienste und sonstige Leistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern zählen zum steuerlichen Gewinn. Das gilt für die Kommanditisten ebenso wie für die Komplementär-GmbH. Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG bi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.7 Ausländische Kapitalgesellschaft als Komplementär

Rz. 59 Auch eine ausl. Kapitalgesellschaft kann die Komplementärstellung in einer deutschen KG übernehmen.[1] Das gilt jedenfalls für eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat (z. B. die niederländische B.V. & Co. KG oder die S.à.r.l. & Co. KG, bis zum "Brexit" auch die Ltd. & Co. KG). Eine ausl. Gesellschaft muss nach deutschem internationalen Privatrecht allgemei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.2 Gepräge-Rechtsprechung des BFH

Rz. 22 In der Folgezeit hat der BFH in zahlreichen Einzelentscheidungen seine grundsätzliche Auffassung einerseits bestätigt, andererseits noch erweitert. Schließlich wurde die sog. Gepräge-Rspr. begründet.[1] Danach galt eine KG, an der eine GmbH als einziger Komplementär beteiligt war, immer als gewerbliches Unternehmen, ganz gleich, ob und wie sie sich am allgemeinen wirt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.2 Korrespondierende Bilanzposten

Rz. 178 Solange die Komplementär-GmbH als Mitunternehmer anerkannt ist, muss ihr Beteiligungskonto dem Kapitalkonto bei der GmbH & Co. entsprechen. Alle Veränderungen sind übereinstimmend auszuweisen, eine Differenz darf nicht entstehen. Daher sind auch Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Beteiligung nur im Ergebnis der GmbH & Co. aufzuzeigen; erst der Nettobetrag g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.4 Kommanditisten als Mitunternehmer

Rz. 73 Die Frage, ob der gesellschaftsvertragliche Kommanditist ertragsteuerlich auch als Mitunternehmer anzusehen ist, hat für ihn selbst – und die KG – eine ungleich größere Bedeutung. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für eine natürliche Person, die nicht bereits über ein anderes Betriebsvermögen an der KG beteiligt ist. Rz. 73a Wie in Rz. 68–70 herausgestellt, könne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.2 Umfang des Betriebsvermögens

Rz. 101 Das ertragsteuerliche Betriebsvermögen umfasst neben dem Gesamthandsvermögen – dem Vermögen der GmbH & Co. selbst – auch diejenigen Vermögenswerte der Gesellschafter, die der GmbH & Co. dienen (Sonderbetriebsvermögen I). Dazu zählen nach der Rspr. selbst solche Wirtschaftsgüter, die beim Gesellschafter aus anderen Gründen und an anderer Stelle schon gewerbliches Betr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.2 Beteiligung ohne Kapitaleinlage

Rz. 136 Für den Fall einer Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist ein Gewinnanteil der Komplementär-GmbH angemessen, wenn er vollen Kostenersatz und eine ausreichende Vergütung für das Haftungsrisiko bietet. Dabei kann ein Gewinnzuschlag zum Kostenersatz nicht gefordert werden.[1] Ein Ersatz anderer, eigener Aufwendungen der Komplementär-GmbH, die nicht aus der Geschäftsführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.4 Bedeutung der Kapitalkonten

Rz. 138 Die Kapitalkonten der einzelnen Mitunternehmer bilden regelmäßig die Grundlage für die Verteilung des Restgewinns. Das gilt im Übrigen nicht nur im Verhältnis der Komplementär-GmbH zu den Kommanditisten, sondern ebenso im Verhältnis der Kommanditisten untereinander. Maßgeblich sind regelmäßig die Nominalwerte. Rz. 139 Der BFH[1] hat herausgestellt, dass die Kapitalkon...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.1 Zielsetzung

Rz. 36 Wie unter Rz. 16 dargestellt, war der Wunsch nach einer Verringerung der ertragsteuerlichen Doppelbelastung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung Ausgangspunkt für die historische Entwicklung der GmbH & Co. Die Attraktivität dieser Gesellschaftsform beruht darauf, dass sich Vorteile der KG (z. B. direkte Zurechnung von Verluste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5 Kapitalbeschaffung

Rz. 42 Die GmbH & Co. kann auch die Beschaffung von zusätzlichem Kapital erleichtern. Anders als bei einer reinen GmbH muss eine Beteiligung oder Kapitalerhöhung bei der GmbH & Co. nicht mit einer Einräumung oder Erhöhung der Gesellschafterstellung bei der Komplementär-GmbH einhergehen. Sie ist zudem mit geringeren Formalitäten verbunden. Rz. 43 Der Vorteil einer vereinfachte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.1 Ausgangspunkt

Rz. 15 Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. war in ihrer langjährigen Entwicklungsgeschichte sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zunächst sehr umstritten. Äußerer Anlass des Streits war im Übrigen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Erst später kam die Sonderstellung als Komplementär hinzu und damit – im Ergebnis – die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7 Eignung für Rechtsformwechsel

Rz. 48 Die GmbH & Co. zeichnet sich durch eine außerordentliche Flexibilität aus. Sie bietet als Personengesellschaft zunächst den unkomplizierten Weg einer Kapitalerhöhung oder eines Gesellschafterwechsels. Weiterhin wird der Weg in eine vergrößerte Personengesellschaft durch § 24 UmwStG und der Weg in eine Kapitalgesellschaft durch § 20 UmwStG über steuerliche Gestaltungsm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.5 Beteiligung nahestehender Personen

Rz. 75 Die GmbH & Co. ist in besonderem Maße für Familienunternehmen geeignet (Rz. 41). Das gilt aber nicht nur für den Fall, in dem ein Nachfolger fehlt, sondern allgemein für die Heranführung der nächsten Generation an unternehmerische Aufgaben. Insbesondere durch die Trennbarkeit von Mitarbeit und Beteiligung kann der Nachwuchs schrittweise an die spätere Übernahme des Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.1 Abgrenzung

Rz. 49 Neben der Grundform der GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Kommanditisten zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH halten, werden in der Rspr. und Literatur noch einige Sonderformen behandelt, die entweder von der Konstruktion oder vom Gesellschafterbestand her Eigenheiten aufweisen. In der zivil- und steuerrechtlichen Auswirkung zeigen sich indessen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.7 Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 166 Eine Änderung der Gewinnverteilung ist zivilrechtlich jederzeit möglich, kann allerdings nur Wirkungen für die Gegenwart und Zukunft entfalten. Andererseits bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, einander so zu stellen, als ob die beschlossene Änderung schon früher vereinbart worden wäre. Steuerlich kann eine spätere Vereinbarung nicht zur abweichenden Verteilung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.5 Einmann-GmbH & Co.

Rz. 13 Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH & Co. i. e. S. gehen hin bis zur Einmann-GmbH & Co. Als Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Einmann-GmbH & Co. KG dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Gerade bei dieser häufig anzutreffenden Ausprägung lassen sich unbegrenzte Unternehmerinitiati...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.3 GmbH mit eigenem Betrieb

Rz. 89 Vom Grundsatz her ist jede GmbH berechtigt und geeignet, als Komplementär in eine KG einzutreten. Ein daneben bestehender eigener Betrieb oder sonst vorhandenes Sachvermögen steht dem nicht entgegen. In diesen Fällen gilt es nur, die einzelnen Tätigkeitsbereiche für steuerliche Zwecke abzugrenzen. Soweit der Betrieb oder das Sachvermögen der GmbH & Co. zur Verfügung g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.3 GmbH & Co. im weiteren Sinne

Rz. 10 In der Literatur und Rspr. wird innerhalb dieser Gesellschaftsform weiter unterschieden. Von einer allgemeinen, unechten oder atypischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im weiteren Sinne) ist die Rede, wenn die GmbH zwar als einziger Komplementär auftritt, die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten aber nicht oder nur z. T. identisch sind. Diese Konstellation findet ma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.1 Grundlagen

Rz. 92 Rechtlich und wirtschaftlich nimmt der Kommanditist bei einer GmbH & Co. die gleiche Stellung ein wie bei jeder anderen KG. Sein Beitrag besteht zumeist in einer Geld- oder Sacheinlage; eine aktive Mitarbeit ist weder üblich noch erforderlich. Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Kommanditisten, die zusätzlich Geschäftsführer oder Gesellschafter der Komplementär-GmbH...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.1 Problemstellung

Rz. 142 Trotz der durch den BFH weitgehend geklärten Rechtslage zur Gewinnverteilung ist in Einzelfällen immer wieder strittig, ob der vertraglich vereinbarte und der Komplementär-GmbH zugewiesene Gewinnanteil angemessen, d. h. ausreichend hoch ist. Das gilt naturgemäß fast ausschließlich für die GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Gesellschafteridentität Vereinbarungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.1 Grundlagen

Rz. 169 Der BFH erkennt zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer einen Leistungsaustausch in Form von Veräußerungen an.[1] Die Finanzverwaltung folgt dem. Grundsätzlich können die Gesellschaft und ihre Gesellschafter einerseits, die Gesellschafter untereinander andererseits Verträge wie unter fremden Dritten abschließen. Steuerrechtlich werden solche Verträge nur dan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.3 Fehlende Beteiligung an der Komplementär-GmbH

Rz. 97 Bei einer GmbH & Co., bei der der Kommanditist weder unmittelbar noch über die GmbH & Co. mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, besteht sein Gesellschaftsbeitrag regelmäßig in einer Geldeinlage. Diese Einlage kann noch weiter aufgeteilt werden: Ein kleinerer Teil wird als Gesellschaftskapital ausgewiesen, der größere Rest als langfristiges – verzinsliches ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.4 GmbH & Co. im Ausland

Rz. 27 Im europäischen Ausland haben sich ähnliche Entwicklungen ergeben wie in Deutschland. Wenn auch Einzelfragen mitunter streitig sind – so insbesondere die Frage, ob die Komplementär-GmbH wenigstens in geringem Umfang am Vermögen beteiligt sein muss oder ob eine Einheits-GmbH & Co. KG möglich ist – ist die GmbH & Co. KG in vielen Staaten mittlerweile bekannt.[1] Rz. 28 e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.1 Überblick

Rz. 191 Für die unter Rz. 49–62 erwähnten Sonderformen zur GmbH & Co. gelten die vorstehend dargelegten ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend. Regelmäßig ist auch bei ihnen von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, bei der der geschäftsführende Gesellschafter eine Körperschaft ist. Davon abgesehen treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung aber einige Besonderheit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.1 Grundlagen

Rz. 236 Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht. F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.4.1 Grundlagen

Rz. 207 Unter Rz. 55–57 sind die zivil- und steuerrechtlichen Vorzüge dieser Sonderform bereits kurz herausgestellt worden. An dieser Stelle wäre zu ergänzen, dass sie zudem besonders geeignet erscheint, den Unternehmensfortbestand zu sichern, weil bei ihr Management und Kapital zuverlässig und langfristig getrennt werden können. Rz. 208 Die Möglichkeit der Trennung entsteht ...mehr