Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.4.3 Kommanditisten einer Stiftung & Co.

Rz. 215 Soweit die Kommanditisten nicht zugleich Destinatäre der Komplementär-Stiftung oder deren Vorstandsmitglieder sind, treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung im Allgemeinen keine Besonderheiten auf. Für diesen Fall, der in der Praxis allerdings die Ausnahme ist, führen die natürlichen Interessengegensätze der beteiligten Personen regelmäßig zu Vereinbarungen un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.3 Beteiligung mit Kapitaleinlage

Rz. 137 Besteht zusätzlich eine Kapitaleinlage, ist diese in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die der anderen Mitunternehmer. Sie ist also in die Verteilung des Restgewinns mit einzubeziehen. In diesen Fällen ist indessen noch zu untersuchen, welche Bedeutung und Wertigkeit der Einlage der Komplementär-GmbH tatsächlich zukommt. Der BFH hat die Höhe der Risikoprämie als ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.4 Unternehmernachfolge

Rz. 41 Die vorstehend herausgestellte Möglichkeit einer Trennung von Geschäftsführung und Kapital oder Beteiligung erweist sich bei einer Unternehmernachfolge als besonders vorteilhaft. Hier gilt das Interesse der kontinuierlichen Weiterführung des Unternehmens und der Sicherung der Rechte der Erben.[1] Gerade wenn eine starke Persönlichkeit als Unternehmensführer ausfällt, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2 Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Der wichtigste Vorzug einer GmbH & Co. KG gegenüber einer normalen KG ist naturgemäß die begrenzte Haftung der Gesellschafter. Zwar ist die Komplementär-GmbH in ihrer Haftung für Schulden der KG keinesfalls auf einen festen Betrag beschränkt. Sie haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG vielmehr mit ihrem gesamten Vermögen, das sehr wohl mehr als das Stammkapital ausmachen kann....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.1 Ursprüngliche Rechtsprechung von RFH und BFH

Rz. 20 Auch die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsform nur zögernd angenommen. Zunächst hat sie sich jahrelang gegen eine Anerkennung gewehrt und dabei auch die Unterstützung der Finanzgerichte gefunden. Befürchtet wurden Umgehungsmöglichkeiten und so berief man sich für die Ablehnung auf entsprechende formelle Vorschriften der RAO. So hat der RFH[1] noch 1929 z. B. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.4 GmbH & Co. im engeren Sinne

Rz. 11 Wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten identisch sind, spricht man von der besonderen, echten oder typischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im engeren oder eigentlichen Sinne). Zumeist besteht noch die Besonderheit, dass die Beteiligungsquoten in beiden Gesellschaften übereinstimmen und diese Übereinstimmung vertraglich ausdrücklich festgelegt is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 63 Die endgültige Anerkennung der GmbH & Co. durch Rspr. und Finanzverwaltung sowie einige grundsätzliche Regelungen durch die Gesetzgebung schließen naturgemäß nicht aus, dass in Einzelfällen und bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nach wie vor Auslegungsfragen bestehen. Eine Fülle von Entscheidungen des BFH belegt, in welch großem Umfang immer wieder gegensätzliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.6 Beirat

Rz. 77 Die Tatsache, dass bei einer GmbH & Co. mit größerem Gesellschafterbestand die Geschäftsführung oft in Händen von gesellschaftsfremden Personen liegt, hat den Wunsch entstehen lassen, den Kommanditisten auf andere Weise laufend Einblick in sowie Einflussnahme auf die Gesellschaft zu geben. Aus diesem Grund findet man vermehrt freiwillig eingerichtete, zusätzliche Gese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.2 Grundwertung durch die Rechtsordnung

Rz. 8 Die GmbH & Co. KG ist vom Ansatz her eine echte Personengesellschaft des Handelsrechts, und zwar eine KG i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB. Sie weist jedoch eine Reihe von Besonderheiten auf, die vom äußeren Erscheinungsbild und der inneren Organisationsstruktur Wesensmerkmale der Kapitalgesellschaft bilden. Dies beginnt mit den Beziehungen der Gesellschafter zueinander, die v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 86 Nach § 164 HGB ist eine Komplementär-GmbH in erster Linie zur Vertretung und Geschäftsführung der GmbH & Co. berufen. Sie übt ihre Befugnisse und Pflichten in dieser Rechtsstellung im Allgemeinen durch ihre Geschäftsführer aus, die dabei unmittelbar für die GmbH, mittelbar aber zugleich für die GmbH & Co. tätig werden. Mit der Komplementär-Stellung ist außerdem die un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.1 Entscheidungskriterien

Rz. 135 Der vorstehend zitierten Rspr. folgend ist für die Frage der Angemessenheit des Gewinnanteils der Komplementär-GmbH entscheidend, ob und in welchem Umfang sie am Kapital der GmbH & Co. beteiligt ist. Ihr Anteil setzt sich demgemäß zusammen aus den Sondervergütungen und einem Gewinnanteil. Von den Sondervergütungen kann die Komplementär-GmbH nicht ausgeschlossen werde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.4 Einschränkung der Rechtsstellung

Rz. 90 Für die Beteiligung der Komplementär-GmbH ist eine Kapitaleinlage nicht erforderlich (Rz. 72). Der Gesellschaftsbeitrag kann auch in geldwerten Leistungen bestehen, z. B. in der Geschäftsführung und Übernahme der Haftung. Durch den vertraglichen Ausschluss von Geld- oder Sacheinlagen wird eine Kapitalbildung der GmbH innerhalb der KG vermieden. Es ist zulässig, die Ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2 GmbH ohne eigenen Betrieb

Rz. 87 Im Normalfall der GmbH & Co., insbesondere bei der GmbH & Co. im engeren Sinne, ist die Komplementär-GmbH nur gegründet worden, um als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG einzutreten. Sie verfügt aus diesem Grund weder über einen eigenen Betrieb noch sonst über größere Vermögenswerte. Ihr Beitrag erschöpft sich regelmäßig in der Vertretung, Geschäftsführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.3 Sonderbetriebsvermögen von Kommanditisten

Rz. 179 Zu den wichtigsten Teilen des Sonderbetriebsvermögens gehören neben Darlehen an die GmbH & Co. vor allem die Anteile an der Komplementär-GmbH. Diese Werte erscheinen regelmäßig in Sonderbilanzen zur Hauptbilanz der GmbH & Co., weil sie an anderer Stelle zumeist kein Betriebsvermögen darstellen. In der Praxis werden die GmbH-Anteile aber auch unmittelbar in der Hauptb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.2 Einheitsgesellschaft

Rz. 192 Bei der Einheitsgesellschaft (Rz. 50ff.) besteht die Abweichung vom Normfall der GmbH & Co. darin, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH zivilrechtlich der GmbH & Co. selbst gehören. Sie bilden damit kein Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten, sondern Betriebsvermögen der KG und sind in der Gesamthandsbilanz auszuweisen. Da in diesem Fall die GmbH & Co. Allei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.4 Beteiligung an der Komplementär-GmbH

Rz. 99 Sind die Kommanditisten zugleich unmittelbar oder mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt, entsteht aus den wechselseitigen Beziehungen rechtlich ein kompliziertes Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis. Im wirtschaftlichen Ergebnis löst es sich jedoch, weil wegen der Gesellschafteridentität Interessengegensätze kaum auftreten können. Die entscheidenden Mituntern...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.1 Grundlagen

Rz. 193 Das Bild einer Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft wird besonders bei der GmbH & atypisch Still deutlich. Sie ist im Handels- wie im Steuerrecht gleichermaßen anerkannt; beide Rechtsgebiete gehen bei ihrer Wertung indessen völlig unterschiedliche Wege. Während das Handelsrecht der außergewöhnlichen Stärkung der Rechte des stillen Gesellschafters keine Bed...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 220 Diese Sonderform – in der Praxis zumeist als doppelstöckige GmbH & Co. anzutreffen – wird im Grunde nur noch wegen handelsrechtlicher Vorteile, z. B. wegen des des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft[1], sowie unter mitbestimmungsrechtlichen Aspekten[2] empfohlen. Rz. 221 Für den Normalfall führt die Einschaltung einer weiteren GmbH & Co. zu einer Ausweitung und Kompl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.3 AG & Co.

Rz. 52 Die AG & Co. unterscheidet sich von der GmbH & Co. nur dadurch, dass als Komplementär eine AG anstelle einer GmbH auftritt. Steuerrechtlich bestehen nahezu keine Besonderheiten, während handelsrechtlich die größere Formstrenge des AktG gegenüber dem GmbHG zu beachten ist. Aus diesem Grund ist die Sonderform vorwiegend bei Gesellschaften mit größeren Vermögenswerten od...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3 Trennung von Geschäftsführung und Kapital

Rz. 39 Ein weiterer wichtiger Vorteil ist die mögliche Trennung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse (des Managements) von der kapitalmäßigen Gesellschafterstellung. Auf diese Weise sind ähnliche Verhältnisse gestaltbar wie bei einer reinen Kapitalgesellschaft, wo die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder keinesfalls immer zum Kreis der Gesellschafter oder Akt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.4 Anteilsveräußerungen

Rz. 185 Veräußerungsvorgänge zwischen den Gesellschaftern einer GmbH & Co. werden für ertragsteuerliche Belange zweckmäßigerweise in Ergänzungsbilanzen dargestellt. Praxis-Beispiel Veräußerungsvorgänge in Ergänzungsbilanzen Kommanditist F hatte der F-GmbH & Co. ein unbebautes Grundstück zur Nutzung überlassen und dafür ein angemessenes Entgelt als Sondervergütung erhalten. Zum...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.4 Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen

Rz. 242 Im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung muss auch darüber entschieden werden, ob und in welcher Höhe eine vGA Gewinnausschüttung angefallen ist. Der BFH hält diese Regelung für zwingend, weil eine derartige Ausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils verbunden ist und sich – ebenso wie der normale Gewinnanteil – auf das Einkommen der Beteiligte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.2 Handelsrecht

Rz. 16 Die Entstehung der GmbH & Co. geht in erster Linie zurück auf die ertragsteuerliche Doppelbelastung von Gewinnen im KSt-Recht bis 1976. Die Besteuerung eines im Grunde identischen Gewinns, einmal durch die KSt bei der Kapitalgesellschaft und nach einer Ausschüttung zusätzlich durch die ESt beim jeweiligen Gesellschafter, wurde als unangemessen und ungerecht empfunden....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.2 Einheitsgesellschaft

Rz. 50 Bei dieser Sonderform der GmbH & Co. werden die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG selbst gehalten.[1] Der Vorteil liegt darin, dass die Beteiligungsidentität bei Komplementär-GmbH und KG immer gewährleistet ist. Es bedarf also keiner besonderen und komplizierten Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen für den Fall von A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.3 Umfang und Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 239 Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt. Rz. 239a Festges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4.2 Auswirkung bei der Komplementär-GmbH

Rz. 151 Sind im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. vGA angefallen, muss die bei der Komplementär-GmbH eingetretene Vermögens- und Einkommensminderung wieder ausgeglichen werden. Das kann nur außerbilanziell geschehen, weil der fehlende Gewinnanteil tatsächlich nicht das Vermögen der Kapitalgesellschaft erhöht hat und insoweit auch zivilrechtlich regelmäßig kein Ans...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4.1 Überblick

Rz. 148 Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und anderen Wirtschaftsgüt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2 Rechnungslegung und Publizität

Rz. 34 Im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfungspflicht und Publizität der GmbH & Co. KG ist zwischen der KG und der Komplementär-GmbH als rechtlich selbstständige Unternehmen zu unterscheiden.[1] Die KG – und somit auch die GmbH & Co. KG – ist als Personenhandelsgesellschaft Kaufmann i. S. v. § 6 Abs. 1 HGB.[2] Als Handelsgesellschaft unterliegt die KG den Vorschriften des ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / d) Verluste (Zeilen 12–15)

In den Zeilen 12 bis 15 sind die Angaben zu den Verlusten nach § 20 Abs. 6 EStG zu machen. Die Zuordnung der Verluste zu Zeile 12 führt zur Berücksichtigung allgemeiner Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG und die Angaben zur Zeile 13 sind für die Ermittlung des gesonderten Verlustverrechnungskreises aus der Veräußerung von Aktien i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG notw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen

Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–179 HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsverhältnisse und die Haftung...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 15. Steuerstundungsmodelle (Zeile 55)

Über die Angaben in Zeile 55 werden Angaben zu Einkünften aus Gesellschaften/Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen i i.S.d. § 15b EStG erfasst. Für die Praxis ist empfehlenswert, der ESt-Erklärung eine gesonderte Aufstellung beizufügen und die Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zu erläutern. Nach der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 7 Satz 1 EStG gilt § 15b EStG sinn...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / a) Systematik zu den Zeilen 7–9

In Zeile 7 sind die gesamten Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einzutragen. Die Angaben in dieser Zeile werden der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Die für die Zeile 7 notwendigen Angaben ergeben sich regelmäßig aus den von der Kreditwirtschaft ausgestellten Steuerbescheinigungen. Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verl...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 10. Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Zeilen 27–34)

Über die Eintragungen in den Zeilen 27 bis 34 werden Kapitalerträge erfasst, die der tariflichen Einkommensteuer – und nicht dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG – unterliegen. Hierunter fallen insb. Fallgestaltungen des § 32d Abs. 2 EStG und bestimmte Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Auszug aus der Anlage KAP a) Hinzurechnungsbesteueru...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / b) Kapitalerträge aus bestimmten Lebensversicherungen (Zeile 30)

In Zeile 30 werden Kapitalerträge aus nicht zertifizierten Kapitalversicherungen mit Sparanteil erfasst, bei denen die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt sind. Der Betrag kann positiv oder negativ sein. Von dieser Regelung werden ausschließlich Neuverträge erfasst (s.a. Anemüller, Hdb. privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl. 2...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / c) Beschränkung der Anrechnung von KapESt seit VZ 2016 (Zeile 46)

Durch das InvStRefG vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730) wurde mit § 36a EStG eine Beschränkung zur Anrechnung von KapESt auf Dividenden aus girosammelverwahrten inländischen Aktien sowie für Erträge aus girosammelverwahrten eigenkapitalähnlichen Genussscheinen inländischer Emittenten eingeführt. Insbesondere müssen lt. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG bestimmte Voraussetzungen erfüllt...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 14. Familienstiftungen nach § 15 AStG (Zeilen 49–54)

Gemäß § 15 Abs. 1 AStG werden Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des AStG hat (ausländische Familienstiftung), dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / b) Inländische Kapitalerträge (Zeile 18)

In Zeile 18 der Anlage KAP sind Angaben zu inländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Hierzu gehören z.B. Zinsen aus Privatdarlehen, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die nicht tariflich nach § 32a EStG zu besteuern sind (lt. Zeile 28) oder zurückgezahlte Erstattungszinsen zur Einkommensteuer als negative Einnahmen. Beraterh...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / c) Ersatzbemessungsgrundlage (Zeile 11)

In Zeile 11 sind Angaben zu machen, wenn durch das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet wurde. Die Ersatzbemessungsgrundlage kommt immer dann zur Anwendung, wenn dem Steuerabzugsverpflichteten im maßgeblichen Zeitpunkt die Anschaffungsdaten (z.B. Datum der Anschaffung des Wertpapiers, Anschaffungskosten) unbekannt sind. Die Ersa...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / a) Grundsatz

Die Anrechnung inländischer Steuerabzugsbeträge und (anrechenbarer) ausländischer Quellensteuern erfolgt mithilfe der Angaben in den Zeilen 37 bis 45. Seit 2018 sieht die Anlage KAP auch die Anrechnung ausländischer Steuern vor, die auf die in der Anlage KAP-INV zu erklärenden Kapitalerträge entfällt. Auf der Anlage KAP-INV wird insofern keine separate Eintragsmöglichkeit fü...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / h) Erstattungszinsen (Zeile 26)

Erstattungszinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG – gezahlt vom FA – sind gesondert in Zeile 26 zu erfassen. Bitte beachten Sie: In dieser Zeile sind ausschließlich erhaltene Erstattungszinsen einzutragen. An das FA zurückgezahlte Erstattungszinsen (s. BFH v. 1.8.2023 – VIII R 8/21, BStBl. II 2023, 1043 = ErbStB 2023, 321 [Günther]) dürfen nicht mit erhaltenen Erstattun...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 13. Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft nach § 11 AStG (Zeilen 47, 48)

Ausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Zwischengesellschaft, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft sowie die Einlagenrückgewähr unterliegen seit 2022 dem Teileinkünfteverfahren oder dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG. Darüber hinaus ist ggf. ein Kürzungsbetrag i.S.d. § 11 Abs. 2 AStG bei der Summe der Einkünfte oder i.R.d. Berechnung ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ist im Wesentlichen im EStG und in Spezialregelungen insb. im AStG sowie dem InvStG geregelt. Sämtliche im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Die Deklaration erfolgt im VZ 2024 in den Anlagen KAP, KAP-B...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / c) Korrespondenzbesteuerung und Auswirkungen des StAbwG (Zeile 33)

Über die Angaben zur Zeile 33 werden verschiedene Kapitalerträge erfasst. Zum einen sind die Fälle der zwingenden tariflichen Besteuerung von Bezügen und Einnahmen aus Aktien und Genussrechten i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG in dieser Zeile zu erfassen. Die Besteuerung der gen. Erträge mit der tariflichen Einkommensteuer nach §§ 32a ff. EStG dient der Umsetzung des materielle...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Private Kapitaleinkünfte in... / a) Systematik der Eintragungen

In den Zeilen 18 bis 26a sind Angaben zu inländischen oder ausländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Allerdings sind hier grundsätzlich nicht die Erträge aus inländischen oder ausländischen Investmentfonds ab 2018 zu erfassen. Die Angaben zu Investmentfonds, deren Erträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen ha...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Private Kapitaleinkünfte in... / b) Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (Zeile 10)

Die Angaben zur Zeile 10 sind erforderlich, um den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gem. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Anspruch nehmen zu können. Begünstigt sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 ei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Private Kapitaleinkünfte in... / d) Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen (Zeile 34)

Erzielen natürliche Personen im Privatvermögen Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen, ist die Anwendung des Tarifs nach § 32d Abs. 1 EStG gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 InvStG ausgeschlossen. Die Besteuerungsgrundlagen werden insb. gegenüber dem Stpfl. als Anleger einheitlich und gesondert festgestellt (vgl. § 51 Abs. 1 InvStG). In der Anlage KAP ist die Erzielung solcher Einkün...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Private Kapitaleinkünfte in... / b) Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Investmenterträgen

Nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG sind höchstens 25 % ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag anzurechnen. Bei ausländischen Investmenterträgen ist für die Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages der nach Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibende steuerpflichtige Investmentertrag maßgebend (vgl. BMF v. 19.5.2022, Rz. 148). Beispiel 1 – A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Private Kapitaleinkünfte in... / c) Ausländische Kapitalerträge (Zeile 19)

Zur Zeile 19 sind die Kapitalerträge einzutragen, die aus ausländischen Quellen stammen. Das können neben Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art z.B. auch Gewinnausschüttungen, Erträge aus stillen Beteiligungen oder Termingeschäfte sein. Sämtliche in § 20 Abs. 1 bis 3 EStG genannten Kapitalerträge können hier anzugeben sein. Maßgeblich ist, dass die Kapitalerträge nicht dem...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Private Kapitaleinkünfte in... / a) Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 AStG (Zeilen 27, 27a)

Zeile 27: Die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem Stpfl. als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen. Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und gilt in dem VZ als zugeflossen, in dem das maßgebende WJ der ausländischen Gesellschaft endet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AStG). Ist der Betrag negativ, entfä...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Dienstreise / 4 Erste Tätigkeitsstätte

Mit der Reform des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 hat auch der bisher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führende Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte eine Änderung erfahren. Nunmehr kann der Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG). Die Best...mehr