Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.8 Publikumsgesellschaft

Rz. 60 Die handelsrechtlichen Vorzüge der unkomplizierten Kapitalbeschaffung und des schnellen Gesellschafterwechsels sowie der steuerrechtliche Vorteil der unmittelbaren Einkünftezurechnung haben in der Vergangenheit zur Gründung immer größerer GmbH & Co. KG geführt. Die Größe bezieht sich dabei nicht nur auf das Vermögen oder den Geschäftsumfang der Personengesellschaft, s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.5 Verdeckte Einkommensverwendung

Rz. 155a Ein vergleichbares Problem unangemessener Gewinnverteilung ergibt sich auch zwischen den, an einer GmbH & Co. KG beteiligten, nahestehenden Personen. Dies betrifft insbesondere die Familien GmbH & Co. KG. Hierbei wird wie folgt unterschieden: Bei der schenkweisen Beteiligung nicht mitarbeitender Kinder ist ein Gewinnanteil nur insoweit anzuerkennen, als die Gewinnbet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG sowie entsprechende Sonderformen von Mitunternehmerschaften

1 Einführung 1.1 Rahmenbedingungen Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 Rz. 1 ff.). Durch das JStErgG 1996 v. 18.12.1995[2] wurde Abs. 1 S. 2 angefügt. Dadurch wurde die Mitwirk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 72 [Einkünfte aus der Stromeinspeisung bei kleineren Photovoltaikanlagen]

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[1] mit Wirkung ab dem Vz 2022 in das EStG eingeführt worden und befreit die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.[2] Die Steuerbefreiung der Einkünfte aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen erfolgte,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.7 Fiktion eines Gewerbebetriebs

Rz. 79 Eine GmbH & Co. unterhält oftmals ein Gewerbe i. S. d. HGB und zugleich auch ein gewerbliches Unternehmen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG. Aus diesem Grund erzielen ihre Gesellschafter, soweit sie zugleich als Mitunternehmer anzusehen sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Rz. 79a Nach ständiger Rspr. besteht bei einer Personengesellschaft d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte

Rz. 248 Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.2 Abgrenzung der typisch zur atypisch stillen Beteiligung

Rz. 195 Der stille Gesellschafter i. S. v. § 230 HGB erzielt regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG erwähnt aber auch den Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung erfordert, wenn "… der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist." Damit wird an dieser Stelle – ähnlich wie in § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG – der atypi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.4 Gewinnermittlung und -verteilung

Rz. 202 Die GmbH & Still ist Subjekt der Einkünftequalifikation und der Gewinnermittlung.[1] Daraus folgt, dass die Einkünftequalifikation für den stillen Gesellschafter bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, also der GmbH & Still erfolgt. Bei der GmbH & atypisch Still wird der Gewinnanteil dem atypisch Stillen im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung direkt zug...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.4.2 Stiftung als Komplementär einer KG

Rz. 210 Das Ertragsteuerrecht behandelt das selbstständige Zweckvermögen "Stiftung" als Körperschaft, die ein eigenes Einkommen erzielen kann und damit selbstständig zur KSt herangezogen wird. Dieses Einkommen darf nur durch betriebliche Aufwendungen gemindert werden, die bei der Stiftung & Co. schon im Rahmen der Gewinnfeststellung der KG zu berücksichtigen sind. Dabei ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.3 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 225 Nach ständiger Rspr. bildet die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) in der Steuerbilanz des beteiligten Mitunternehmers kein einheitliches und besonderes Wirtschaftsgut.[1] Sie entspricht vielmehr dem Saldo der anteilig auf ihn entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens – wie er im individuellen Kapitalkonto zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.3 Übertragung von Anteilen an der Komplementär-GmbH

Rz. 171 Die GmbH-Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. gehören steuerlich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen. Ein Herauslösen aus dieser Bindung ist grundsätzlich nur mit Steuerfolgen möglich. Die Anteile sind zwar notwendiges Betriebsvermögen, stellen für sich aber weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil dar. Daraus folgt, dass ein Gewinn im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünfte für eine Besteuerun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 § 68 Abs. 1 EStG entspricht § 19 Abs. 1 BKKG a. F.[1] i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Er normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Berechtigten und der volljährigen Kinder. Eine dem § 68 Abs. 3 EStG entsprechende Regelung war im BKKG nicht enthalten; sie gewährt das Recht auf eine Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld. § 68 Abs. 4 EStG befreit die Familie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.8 Beiratsvergütungen

Rz. 128 Anhand der allgemeinen Grundsätze zur Behandlung von Vergütungen im Rahmen von Mitunternehmerschaften sind auch Vergütungen an Mitglieder eines Beirats, Verwaltungsrats oder Gesellschafterausschusses zu beurteilen. Es kommt also insoweit nicht darauf an, ob der Beirat usw. bei der GmbH – abgesehen von der Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG für Beiräte mit Aufsich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.4 Übertragung von Anteilen an der KG

Rz. 174 Der Gewinn aus der Übertragung der Beteiligung an einer KG kann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt besteuert werden. § 16 Abs. 1 S. 2 EStG regelt, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils als laufende Gewinne zu versteuern sind; sie unterliegen somit auch der GewSt. Rz. 175 Wie unter Rz. 171 dargelegt, stellt die entgeltliche Abtretung von Ante...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.5 Aufwendungen der Gesellschafter

Rz. 112 Ebenso wie die Vergütungen der Mitunternehmerschaft an einzelne Mitunternehmer werden umgekehrt die Aufwendungen einzelner Mitunternehmer für die oder im Interesse der Mitunternehmerschaft in deren Gewinnermittlung einbezogen. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). Diese Aufwendungen, die allgemein als Sonderbetriebsausgaben beze...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.3 Anteile an der Komplementär-GmbH

Rz. 104 Die GmbH & Co. im weiteren Sinne (Rz. 10) und die Einheitsgesellschaft /Rz. 50f.) sind in Bezug auf die Behandlung der Anteile an der Komplementär-GmbH unproblematisch. Im ersten Fall zählen sie zum Vermögen dritter Personen und sind bei diesen ertragsteuerlich zu erfassen, im zweiten Fall gehören sie zum Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. und sind schon aus diesem G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.7 Pensionszusagen

Rz. 124 Der RFH und BFH hatten Pensionszusagen an Gesellschafter von Personengesellschaften zunächst als betrieblich bedingt angesehen und dementsprechend Zuführungen zu Rückstellungen als Betriebsausgaben anerkannt. Erst 1967 wurde eine derartige Zusage als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern eingestuft.[1] An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich bis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6 Steuervorteile

Rz. 44 Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücksichtigen, e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.6 Publikumsgesellschaft

Rz. 233 Ein nicht unbedeutender Teil der GmbH & Co. zählt zu den Publikums- oder Massengesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, für größere Projekte Kapital zu sammeln oder Beteiligungen an anderen, wirtschaftlich aktiven Unternehmen zu halten. Dadurch wird gleichzeitig das finanzielle Risiko des einzelnen Anlegers begrenzt. In der Praxis findet man diese Sonderform häu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.3 Komplementär-GmbH als Mitunternehmer

Rz. 71 Auch bei der Komplementär-GmbH setzt die Mitunternehmerstellung das Vorliegen von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative voraus. Beide Merkmale müssen vorliegen, jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4.3 Auswirkung beim Kommanditisten

Rz. 154 Die unangemessene Gewinnverteilung innerhalb der GmbH & Co. führt bei den Kommanditisten regelmäßig zu gewerblichen Einkünften aus ihrem Sonderbetriebsvermögen. Diese Einkünfte treten aber nicht neben die bisherigen Gewinnanteile aus der GmbH & Co., sondern an ihre Stelle und sind als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten bei der steuerlichen Gewinnermittlung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.1 Grundlagen

Rz. 64 Das Steuerrecht betrachtet und behandelt die GmbH & Co. – dem Handelsrecht folgend – als KG und damit als Personengesellschaft. Die Besonderheit, dass ein oder der einzige Komplementär eine GmbH ist, ändert hieran nichts. Es bleibt auch ohne Bedeutung, ob eine GmbH & Co. im weiteren oder i. e. S. vorliegt (Rz. 10-12). An dieser Behandlung hat sich durch das MoPeG nich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 6 Offenbarungsbefugnis an Sozialleistungsträger (Abs. 5)

Rz. 16 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) sind grundsätzlich im § 31a AO geregelt. In § 68 Abs. 5 EStG wird die Offenbarungsverpflichtung und -befugnis der Familienkassen gegenüber Sozialleistungsträgern konkretisiert. Die betroffenen Stellen sind in der Vorschrift benannt. Sie betreffen die Träger, die zuständig sind für die Erbring...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.5 Stiftung & Co.

Rz. 55 Für die Sonderform der Stiftung & Co. haben sich bisher nur wenige Unternehmer entschieden. Ihr persönliches Anliegen besteht indessen ganz offensichtlich in einer Verstetigung des Namens sowie der Verpflichtung einer unternehmerischen Idee.[1] Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[2] Rz. 56 Bei der S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2 GmbH & Co. als KG

4.2.1 Grundlagen Rz. 64 Das Steuerrecht betrachtet und behandelt die GmbH & Co. – dem Handelsrecht folgend – als KG und damit als Personengesellschaft. Die Besonderheit, dass ein oder der einzige Komplementär eine GmbH ist, ändert hieran nichts. Es bleibt auch ohne Bedeutung, ob eine GmbH & Co. im weiteren oder i. e. S. vorliegt (Rz. 10-12). An dieser Behandlung hat sich durc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4 Verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Gewinnverteilung

4.7.4.1 Überblick Rz. 148 Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und ander...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3 Beitrag der Komplementär-GmbH

4.3.1 Rechtsgrundlagen Rz. 86 Nach § 164 HGB ist eine Komplementär-GmbH in erster Linie zur Vertretung und Geschäftsführung der GmbH & Co. berufen. Sie übt ihre Befugnisse und Pflichten in dieser Rechtsstellung im Allgemeinen durch ihre Geschäftsführer aus, die dabei unmittelbar für die GmbH, mittelbar aber zugleich für die GmbH & Co. tätig werden. Mit der Komplementär-Stellu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4 Beitrag der Kommanditisten

4.4.1 Grundlagen Rz. 92 Rechtlich und wirtschaftlich nimmt der Kommanditist bei einer GmbH & Co. die gleiche Stellung ein wie bei jeder anderen KG. Sein Beitrag besteht zumeist in einer Geld- oder Sacheinlage; eine aktive Mitarbeit ist weder üblich noch erforderlich. Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Kommanditisten, die zusätzlich Geschäftsführer oder Gesellschafter der K...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10 Sonderformen zur GmbH & Co.

4.10.1 Überblick Rz. 191 Für die unter Rz. 49–62 erwähnten Sonderformen zur GmbH & Co. gelten die vorstehend dargelegten ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend. Regelmäßig ist auch bei ihnen von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, bei der der geschäftsführende Gesellschafter eine Körperschaft ist. Davon abgesehen treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung aber ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 2 Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht (Abs. 1)

2.1 Besondere Mitteilungspflicht (Abs. 1 S. 1) Rz. 3 Antragsteller und Kindergeldberechtigte haben Änderungen in den für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnissen und über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der zuständigen Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Die Regelung wurde eingefügt, da die AO-Vorschriften insoweit nicht gre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3 GmbH & atypisch Still

4.10.3.1 Grundlagen Rz. 193 Das Bild einer Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft wird besonders bei der GmbH & atypisch Still deutlich. Sie ist im Handels- wie im Steuerrecht gleichermaßen anerkannt; beide Rechtsgebiete gehen bei ihrer Wertung indessen völlig unterschiedliche Wege. Während das Handelsrecht der außergewöhnlichen Stärkung der Rechte des stillen Gesell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5 Gewinnermittlung

4.5.1 Rechtsgrundlagen Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.4 Stiftung & Co.

4.10.4.1 Grundlagen Rz. 207 Unter Rz. 55–57 sind die zivil- und steuerrechtlichen Vorzüge dieser Sonderform bereits kurz herausgestellt worden. An dieser Stelle wäre zu ergänzen, dass sie zudem besonders geeignet erscheint, den Unternehmensfortbestand zu sichern, weil bei ihr Management und Kapital zuverlässig und langfristig getrennt werden können. Rz. 208 Die Möglichkeit der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6 Gewinnverteilung

4.6.1 Grundlagen Rz. 130 Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer od...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3 Gewinnanteil der Komplementär-GmbH

4.6.3.1 Entscheidungskriterien Rz. 135 Der vorstehend zitierten Rspr. folgend ist für die Frage der Angemessenheit des Gewinnanteils der Komplementär-GmbH entscheidend, ob und in welchem Umfang sie am Kapital der GmbH & Co. beteiligt ist. Ihr Anteil setzt sich demgemäß zusammen aus den Sondervergütungen und einem Gewinnanteil. Von den Sondervergütungen kann die Komplementär-G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11 Feststellung der Einkünfte

4.11.1 Grundlagen Rz. 236 Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestand...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7 Unangemessene Gewinnverteilung

4.7.1 Problemstellung Rz. 142 Trotz der durch den BFH weitgehend geklärten Rechtslage zur Gewinnverteilung ist in Einzelfällen immer wieder strittig, ob der vertraglich vereinbarte und der Komplementär-GmbH zugewiesene Gewinnanteil angemessen, d. h. ausreichend hoch ist. Das gilt naturgemäß fast ausschließlich für die GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Gesellschafteride...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3 Entscheidungsgründe für eine GmbH & Co.

3.1 Zielsetzung Rz. 36 Wie unter Rz. 16 dargestellt, war der Wunsch nach einer Verringerung der ertragsteuerlichen Doppelbelastung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung Ausgangspunkt für die historische Entwicklung der GmbH & Co. Die Attraktivität dieser Gesellschaftsform beruht darauf, dass sich Vorteile der KG (z. B. direkte Zurechnu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4 Ertragsteuerliche Behandlung

4.1 Vorbemerkung Rz. 63 Die endgültige Anerkennung der GmbH & Co. durch Rspr. und Finanzverwaltung sowie einige grundsätzliche Regelungen durch die Gesetzgebung schließen naturgemäß nicht aus, dass in Einzelfällen und bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nach wie vor Auslegungsfragen bestehen. Eine Fülle von Entscheidungen des BFH belegt, in welch großem Umfang immer wiede...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1 Einführung

1.1 Rahmenbedingungen Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die folgende Gen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8 Veräußerungsvorgänge

4.8.1 Grundlagen Rz. 169 Der BFH erkennt zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer einen Leistungsaustausch in Form von Veräußerungen an.[1] Die Finanzverwaltung folgt dem. Grundsätzlich können die Gesellschaft und ihre Gesellschafter einerseits, die Gesellschafter untereinander andererseits Verträge wie unter fremden Dritten abschließen. Steuerrechtlich werden solche ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3 Historische Entwicklung

1.3.1 Ausgangspunkt Rz. 15 Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. war in ihrer langjährigen Entwicklungsgeschichte sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zunächst sehr umstritten. Äußerer Anlass des Streits war im Übrigen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Erst später kam die Sonderstellung als Komplementär hinzu und damit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3 Steuerrecht

1.3.3.1 Ursprüngliche Rechtsprechung von RFH und BFH Rz. 20 Auch die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsform nur zögernd angenommen. Zunächst hat sie sich jahrelang gegen eine Anerkennung gewehrt und dabei auch die Unterstützung der Finanzgerichte gefunden. Befürchtet wurden Umgehungsmöglichkeiten und so berief man sich für die Ablehnung auf entsprechende formelle Vors...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9 Einzelfälle und Bilanzierungsbeispiele

4.9.1 Einführung Rz. 176 Die vorstehend dargestellten Grundsätze und Besonderheiten werden anhand einer Reihe von praktischen Beispielen näher erläutert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Auswirkungen auf die Gewinnermittlung und -verteilung ist es regelmäßig zweckdienlich, neben einer Gesamthandsbilanz zusätzlich Sonder- oder Ergänzungsbilanzen aufzustellen. Rz. 177 einstweilen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 Rz. 1 ff.). Durch das JStErgG 1996 v. 18.12.1995[2] wurde Abs. 1 S. 2 angefügt. Dadurch wurde die Mitwirkungspflicht d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8 Sonderformen

3.8.1 Abgrenzung Rz. 49 Neben der Grundform der GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Kommanditisten zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH halten, werden in der Rspr. und Literatur noch einige Sonderformen behandelt, die entweder von der Konstruktion oder vom Gesellschafterbestand her Eigenheiten aufweisen. In der zivil- und steuerrechtlichen Auswirkung zeige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5 Mehrstöckige GmbH & Co.

4.10.5.1 Rechtsgrundlagen Rz. 220 Diese Sonderform – in der Praxis zumeist als doppelstöckige GmbH & Co. anzutreffen – wird im Grunde nur noch wegen handelsrechtlicher Vorteile, z. B. wegen des des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft[1], sowie unter mitbestimmungsrechtlichen Aspekten[2] empfohlen. Rz. 221 Für den Normalfall führt die Einschaltung einer weiteren GmbH & Co. zu e...mehr