Fachbeiträge & Kommentare zu Diversity

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Selbstbestimmungsgesetz

Neues Gesetz zur Anpassung von Geschlechtseintrag und Vornamen Video: Gesetz zur Anpassung von Geschlechtseintrag und Vornamenmehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung zum HGB / 2.79 Lagebericht

Bach/Dehmel/Kunkel, Berichterstattung über immaterielle Ressourcen...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.84 Nichtfinanzielle Erklärung

Dietzel, Das Enforcement der nicht-finanziellen Berichterstattung auf EU-Ebene, WPg 15-16/2025, S. 836; Müller/Huang, Dilemma der Berichterstattung über Sozialaspekte – Gegensätzliche Anforderungen europäischer und US-amerikanischer Regulierung insbesondere bei Angaben zu Diversity, Equity and Inclusion, PiR 6/2025, S. 167; Schrimpf-Dörges/Müller, Green and more: NFRD oder C...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Ermessensspielräume

Tz. 75 Stand: EL 57 – ET: 10/2025 Rechnungslegung ist keine exakte Wissenschaft. Viele Bilanzposten beruhen auf Annahmen oder Schätzungen über zukünftige Ereignisse und Entwicklungen, die zwangsläufig subjektive Wertungen enthalten. Folglich kann eine Bandbreite von Wertansätzen in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften sein, was im Umkehrschluss nicht bedeutet,...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S4 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024. Bei der Aktualisierung wurden insbes. die ergänzten Q&A der EFRAG zu den ESRS (Rz 7, 35) und die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informa...mehr

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§ 9 ESRS E4 – Biologische V... / 1.2 Abzudeckende Themen

Rz. 5 Tab. 1 zeigt die Nachhaltigkeitsaspekte, die bei der Wesentlichkeitsanalyse zu würdigen sind, inkl. der Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen für ESRS E4:mehr

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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / Literaturtipps

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§ 20 ESEF für die elektroni... / 4.2 EFRAG-Vorschläge zur Erweiterung der ESEF-Basistaxonomie im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Rz. 24 Im Kontext der noch ausstehenden Überarbeitung des ESEF RTS wurden durch EFRAG zwei ESEF-Taxonomieentwürfe mit konkreten Vorschlägen zum Gesamtumfang der vordefinierten Auszeichnungselemente erarbeitet und konsultiert. Ein Taxonomievorschlag umfasste die Auszeichnungselemente zu den Berichtspflichten gem. dem ESRS Set 1, während der andere Vorschlag die Auszeichnungse...mehr

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§ 30 Europäische Standards ... / 3.5.2 Basic Module

Rz. 89 Die ersten Angaben, die gem. B1 zu machen sind, betreffen die Grundlagen für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts. Dazu gehört die Angabe, ob Option A (nur Basic Module) oder Option B (Basic und Comprehensive Module) gewählt wurde, ob Angaben aufgrund von Vertraulichkeit ausgelassen wurden sowie ob der Bericht auf Einzel- oder Konzernebene erfolgt. Im Fall eines...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.3.1 ESRS S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern

Rz. 60 Die bis zur Umsetzung der CSRD geltende nichtfinanzielle Berichterstattung erforderte im Grunde bereits "eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen" und wurde in Art. 19 Abs. 2 Buchst. d) der CSRD übernommen. Daher ist die erste themenbezogene Angabepflicht mit ESRS S4.13 die Beschreibung der Konzepte hinsichtlich des Umgangs mit den ...mehr

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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Ang... / 2.5 ESRS 2 GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme

Rz. 62 In Art. 19a Abs. 2 Buchst. e) der CSRD ist geregelt, dass Unternehmen auch Angaben über das Vorhandensein von Anreizsystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpft sind, zu machen haben. Diese Berichtsvorgabe wird in den Offenlegungsanforderungen des ESRS 2 GOV-3 näher konkretisiert. Ziel dieser Offenl...mehr

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§ 30 Europäische Standards ... / 3.5.3 Comprehensive Module

Rz. 124 Die Angaben des Comprehensive Module ergänzen die Inhalte des Basic Module um weiterführende Berichtspflichten, welche insbes. von externen Stakeholdern wie Banken, Investoren und Geschäftskunden häufig nachgefragt werden. Dieses Modul kann zusätzlich zum Basic Module angewendet werden. Die Angaben des Comprehensive Module korrespondieren thematisch zu den bereits ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. d. § 315e Abs. 1 HGB (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 33 Die letzte Aufgabe, die dem Standardsetzer übertragen wird, besteht in der Erarbeitung von Interpretationen der IFRS. Diese Aufgabe war im Aufgabenkatalog nach KonTraG 1998 nicht enthalten und erfolgte erst mit Verabschiedung des BilMoG im Jahr 2009. In der Zwischenzeit hatte das DRSC bereits das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) ins Leben gerufen, um e...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 8 Weiterführende Literatur

AK Corporate Governance Reporting, Eckpunkte zum Bericht des Aufsichtsrats und Thesen zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten, Der Betrieb, 2024, S. 405 Arbeitskreis "Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR)" des BVBC, Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen, KoR, 2024, S. 321 Arbeitskreis "Nachhaltigkeitsberichterstattung (...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 1 Grundlagen zu Diversity im Arbeitsleben

1.1 Begriffsbestimmungen Diversity, oder Diversität im Deutschen, beschreibt den Ansatz, gesellschaftliche Vielfalt anzuerkennen und zu fördern. Ziel ist es, Diskriminierungen zu minimieren und Chancengleichheit für alle zu schaffen. Berücksichtigt werden dabei verschiedene Vielfaltsdimensionen (oder Marker), wie ethnische Herkunft und Nationalität, Religion und Weltanschauun...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.6 Erweiterung von Diversity-Programmen

Es wird empfohlen, bestehende Diversity-Programme zu erweitern, um die Themen geschlechtliche Vielfalt und Selbstbestimmung noch mehr zu integrieren. Dies kann durch gezielte Initiativen, Allyship- und Mentoringprogramme oder Erweiterung schon vorhandener Programme geschehen, die das Bewusstsein für die Rechte und Bedürfnisse von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen ...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.1 Inhalt

2.1.1 Änderung des Geschlechtseintrags, Zuständigkeit und Anmeldung beim Standesamt Hinweis Regelungen vor dem SBGG Bisher war es transidenten Personen möglich, den Geschlechtseintrag und/oder den Vornamen durch ein Verfahren über das TSG zu ändern. Das TSG geht dabei von einem binären Geschlechterverständnis aus, sodass das Verfahren bei non-binären Personen analog angewendet...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 1.1 Begriffsbestimmungen

Diversity, oder Diversität im Deutschen, beschreibt den Ansatz, gesellschaftliche Vielfalt anzuerkennen und zu fördern. Ziel ist es, Diskriminierungen zu minimieren und Chancengleichheit für alle zu schaffen. Berücksichtigt werden dabei verschiedene Vielfaltsdimensionen (oder Marker), wie ethnische Herkunft und Nationalität, Religion und Weltanschauung, Geschlecht, Alter, se...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2 Rechtsfolgen/Wirkungen

2.2.1 Gültigkeit des geänderten Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr Mit erfolgter rechtlicher Änderung gelten der aktuelle Geschlechtseintrag und Vorname grundsätzlich verbindlich im gesamten Rechtsverkehr, also auch im arbeitsrechtlichen Kontext. Zwar äußert sich das Gesetz hier in § 6 SBGG eindeutig mit "sind maßgeblich", die Norm hat indes nur deklaratorischen Charakter. ...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.5 Schutz bei der Personalgewinnung

Bewerbende dürfen nicht aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität benachteiligt werden. Es muss sichergestellt werden, dass dies im ganzen Bewerbungsprozess (durch inklusive Stellenausschreibungen, Bewerbungsportale, Assessmentprozesse, Interviews sowie ein inklusives Zusage-/Absagemanagement) gewährleistet wird.mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3 Weitere Maßnahmen für mehr Diversität am Arbeitsplatz

Wichtig Bereitschaft zu inklusiver Unternehmenskultur durch ganzheitliche Diversity-Strategie Für Arbeitgebende stellt sich neben der administrativen und verpflichtenden Umsetzung der gesetzlichen Regelungen vornehmlich die Frage der Bereitschaft, eine inklusivere Unternehmenskultur zu etablieren und zum Abbau von Diskriminierungen und Stigmatisierung von Mitarbeitenden beizu...mehr

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Diversity und Selbstbestimmungsgesetz am Arbeitsplatz

Zusammenfassung Überblick Der Begriff Diversity ist längst in aller Munde. Im Zuge einer globalisierten Arbeitswelt schreiben sich auch Unternehmen die Förderung von Vielfalt als Unternehmensziel auf die Fahne. Ein bedeutsames Diversitätsmerkmal ist dabei das Geschlecht. Im Zuge der Förderung von Geschlechtergerechtigkeit trat am 1.11.2024 das sog. Selbstbestimmungsgesetz (SB...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / Zusammenfassung

Überblick Der Begriff Diversity ist längst in aller Munde. Im Zuge einer globalisierten Arbeitswelt schreiben sich auch Unternehmen die Förderung von Vielfalt als Unternehmensziel auf die Fahne. Ein bedeutsames Diversitätsmerkmal ist dabei das Geschlecht. Im Zuge der Förderung von Geschlechtergerechtigkeit trat am 1.11.2024 das sog. Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft. E...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 1.3 Geschlecht als Diversitätsmerkmal

Wenn wir über Vielfaltsdimensionen im Diversity-Management sprechen, geht es sehr häufig um das Merkmal Geschlecht. Kaum eine andere Dimension erfährt im gesellschaftspolitischen Diskurs zum Abbau von Diskriminierungen und zur Herstellung von Gleichberechtigung und Gerechtigkeit so viel Aufmerksamkeit. Geschlecht definiert sich anhand verschiedener Faktoren: Biologisch und so...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 1.2 Rechtliche Grundlagen

Vielfalt zu fördern, heißt unmittelbar Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Diversity ist Ausdruck des Minderheitenschutzes und national verankert in den Grundrechten im Grundgesetz (GG). Neben beispielsweise der Menschenwürde[1] als Ausgangsnorm aller Schutzrechte, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht[2], der Religionsfreiheit[3], dem Recht auf Arbeit[4], gewährleis...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.2 Datenschutz und Privatsphäre

Informationen über die vorherige Geschlechtszuordnung oder den alten Vornamen müssen streng vertraulich behandelt werden. Arbeitgebende dürfen diese Daten nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person offenlegen, dies gilt auch intern im Unternehmen. Der Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von Informationen über frühere Geschlechtseinträge und V...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.4 Verhinderung von Diskriminierung im Arbeitsumfeld

Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und non-binäre Mitarbeitende nicht aufgrund ihrer Geschlechtsidentität diskriminiert werden. Dies umfasst auch den Schutz vor Mobbing oder unangebrachten Fragen zur Geschlechtsidentität. Dieses Erfordernis erfolgt auch bereits aus § 12 AGG.mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.8 Keine Regelungen zum internationalen Schutz

Deutschland reiht sich neben derzeit mindestens 15 weiteren Ländern ein, die ähnliche rechtliche Optionen zur Änderung des Geschlechtseintrags ermöglichen. Das SBGG selbst äußert sich nicht näher zur internationalen Rechtslage zur Anerkennung von Geschlechtseinträgen und Namensänderungen und damit potenziell verbundene Risiken. Dies kann für Betroffene relevant werden, wenn s...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.6 Umgang mit geschlechtergetrennten Räumen

Unternehmen sind verpflichtet, allen Mitarbeitenden Zugang zu für sie notwendigen Räumen, wie Toiletten und Umkleideräumen, zu gewährleisten. Eine rechtliche Pflicht zur Einrichtung von geschlechterneutralen Optionen gibt es bisher nicht explizit. Eine grundrechtskonforme Auslegung beispielsweise der Arbeitsstättenverordnung gebietet aber jedenfalls, dass Unternehmen sichers...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.1 Etablierung geschlechtergerechterer Sprache

Neben der Verwendung des richtigen Namens und Geschlechts von Mitarbeitenden sollten Arbeitgebende im Sinne einer inklusiveren Unternehmenskultur ganzheitlich auf die Verwendung geschlechtergerechterer Sprache (sog. Gendern) achten. Das beinhaltet die Anrede mit den Pronomen, mit denen die jeweiligen Mitarbeitenden angesprochen werden möchten (sie, er, mittels sog. Neopronom...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.3 Geschlechtsspezifische Kleiderordnung

Im SBGG finden sich keine Aussagen zum Umgang mit geschlechterspezifischer Arbeits- und Dienstkleidung. Arbeitnehmende haben als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, selbst zu entscheiden, welche Kleidung sie tragen. Dem steht das berechtigte Interesse der Arbeitgebenden im Sinne einer Corporate Identity oder einheitlichen Uniform oder Dienst...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.5 Sensibilisierung und Schulungen

Abgesehen vom bußgeldbewehrten Schutz des in Schädigungsabsicht erfolgten Dead-Namings und Misgenderns bietet das SBGG keinen umfassenden Schutz vor dem unrechtmäßigen Gebrauch des abgelegten Geschlechtseintrags und Namens in schon bekannten Personenkreisen – wie beispielsweise im Team – oder gar einen erweiterten Schutz vor Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Iden...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.7 Unterstützung bei einer geschlechtlichen Transition am Arbeitsplatz

Arbeitgebende könnten auch einen klaren Prozess zur Unterstützung von Mitarbeitenden entwickeln, die ihren Geschlechtseintrag ändern. Dies könnte eine individuelle Beratung oder der Hinweis auf örtliche Beratungsstellen sowie eine bewusste Unterstützung zu folgenden Kommunikationsprozessen im Unternehmen beinhalten. Beispielmehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.1.2 Abgabe der Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

Inhalt der Formular-Erklärung ist die Änderung der Angabe des eigenen Geschlechts im deutschen Personenstandsregister. Mögliche Angaben sind männlich, weiblich, divers oder keine Angabe. Mit der Erklärung versichert die erklärungsberechtigte Person, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags der eigenen Geschlechtsidentität am besten ent...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.1.4 Voraussetzungen bei Minderjährigen

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, sofern die gesetzlichen Vertretenden zustimmen oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt wird. Mit der Erklärung hat die erklärungsberechtige Person anzugeben, dass sie beraten wurde.[1] Dies soll aber kein Pflichterfordernis für eine fachliche Beratung darstellen. Minderjährige unterhal...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.2 Quotenregelungen

Der Geschlechtseintrag erfährt Relevanz bei der Beurteilung von Quotenregelungen von Gremien oder Organen. Dies betrifft vor allem gesetzliche Vorgaben zur Gleichstellung der Geschlechter, wie etwa die sog. Frauenquote. Maßgeblich für die Beurteilung des Geschlechts soll hier der Zeitpunkt der Besetzung sein. Erfolgt eine Änderung des Geschlechtseintrags nach Besetzung des G...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.6 Geschlechtsneutrale Regelungen

Klargestellt wird in § 12 SBGG, dass gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, auch für Personen gelten, die einen anderen Geschlechtseintrag aufweisen oder gar keine Angabe machen. Dies ist logische Konsequenz und Ausdruck des allgemeinen Diskriminierungsschutzes. Beispielsweise gelten allgeme...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.4 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Kriegsfall

In § 9 SBGG enthält das Gesetz eine Verbotsklausel für Personen, die biologisch männlichen Geschlechts sind. Sie können ihren Geschlechtseintrag im sog. "Spannungs- und Verteidigungsfall" – dieser führt zu einer Wehrpflicht von Männern gemäß § 2 des Wehrpflichtgesetzes – nicht ändern oder eine Löschung vornehmen. Voraussetzung ist hier der unmittelbare Zusammenhang mit dem E...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.8 Schutz vor Zwangs-Outings und Bußgeldverordnung

Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 SBGG geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden.[1] Ausgenommen von diesem Offenbarungsverbot sind Eltern, Ehepartner*innen sowie Verwandte in gerader Linie. Das Ge...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.1 Änderungen in Arbeitsverträgen und Personalakten

Für Arbeitgebende bedeutet das neue Gesetz vor allem eine Pflicht zur schnellen und unbürokratischen Anpassung der Arbeitsverträge, der Personalakten und internen Systeme, wie z. B. Intranet und Reise-Abrechnungsportale, sowie in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistenden, sobald Mitarbeitende ihren Namen und Geschlechtseintrag ändern und die Berichtigung verlangen. Arbeit...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.3 Anerkennung des geänderten Vornamens und Geschlechts in der individuellen Anrede und Kommunikation

Mitarbeitende haben das Recht, mit ihrem Vornamen und entsprechend ihrem neuen Geschlecht angesprochen zu werden. Ein generelles Verbot des sogenannten "Misgenderns" oder "Dead-Namings", sofern es nicht den Begriff des "Offenbarens" erfüllt und keine beweisbare Schädigungsabsicht vorliegt, ist im SBGG nicht ausdrücklich normiert. Der Anspruch auf eine korrekte Anrede ergibt ...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.7 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankenkassen

Arbeitgebende sind rechtlich verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu akzeptieren und zu verarbeiten, unabhängig vom Geschlechtseintrag der Mitarbeitenden. Dies schließt auch Fälle ein, in denen geschlechtsspezifische Gesundheitsfragen auftreten, wie z. B. Schwangerschaft oder hormonelle Behandlungen. Die Gewährleistung zum Zugang zu bestimmten Gesundheitsleistung...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.2 Räumliche Anpassungen und geschlechtsneutrale Optionen

Das SBGG enthält keine Vorgaben zur Schaffung oder Anpassung von geschlechtsneutralen Toiletten sowie Zugang zu geschlechtsspezifischen Räumen, wie Umkleiden, in öffentlichen Einrichtungen oder am Arbeitsplatz. Damit verpasst das Gesetz die Chance, eine gesetzliche Verpflichtung dazu zu verankern und für mehr Klarheit im Rechtsverkehr zu sorgen. Damit obliegt die Handhabung ...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 3.4 Erweiterung der Beschwerdemechanismen

Obwohl im SBGG keine expliziten gesetzlichen Vorgaben existieren, sollten Unternehmen klare Verfahren einführen, damit Mitarbeitende diskriminierende oder respektlose Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Geschlechtsidentität melden können. Neben einer gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Beschwerdestelle nach § 13 AGG sollte Betroffenen dabei auf geschlechterspezifische Diskr...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.1.3 Anmeldefrist

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärungsberechtigten Person 3 Monate vor der Erklärung bei dem zuständigen Standesamt schriftlich oder mündlich anzumelden.[1] Erst nach Verstreichen dieser 3-Monatsfrist kann die Erklärung erfolgen und die Änderung rechtliche Wirkung entfalten. Das heißt, es können neue Ausweis- und andere Dokumente beantra...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2 Das Selbstbestimmungsgesetz

Am 14.4.2024 beschloss der Deutsche Bundestag das "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" (SBGG). Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz trat am 1.11.2024 in Kraft und ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens im Personenstandsregister für trans-, inter- und non-binärgeschlechtliche Menschen. Es löste nach 44 Jahren das ...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.1.1 Änderung des Geschlechtseintrags, Zuständigkeit und Anmeldung beim Standesamt

Hinweis Regelungen vor dem SBGG Bisher war es transidenten Personen möglich, den Geschlechtseintrag und/oder den Vornamen durch ein Verfahren über das TSG zu ändern. Das TSG geht dabei von einem binären Geschlechterverständnis aus, sodass das Verfahren bei non-binären Personen analog angewendet werden kann.[1] Im Anschluss an den Beschluss des BVerfG zur sog. "Dritten Option"...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.1.5 Jahressperrfrist

Eine Beschränkung über die Anzahl der Abgabe einer Änderungserklärung enthält das Gesetz nicht. Bis die Abgabe einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erneut möglich ist, muss aber mindestens 1 Jahr vergangen sein.[1] Diese Sperrfrist gilt nicht für Minderjährige und geschäftsunfähige Volljährige. Im Fall einer Rückkorrektur zu einem früheren Ge...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.1 Gültigkeit des geänderten Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr

Mit erfolgter rechtlicher Änderung gelten der aktuelle Geschlechtseintrag und Vorname grundsätzlich verbindlich im gesamten Rechtsverkehr, also auch im arbeitsrechtlichen Kontext. Zwar äußert sich das Gesetz hier in § 6 SBGG eindeutig mit "sind maßgeblich", die Norm hat indes nur deklaratorischen Charakter. Insbesondere bleibt das Hausrecht[1] und die Vertragsfreiheit bei Zu...mehr