Prof. Dr. Alexander Bassen
, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 124
Die Angaben des Comprehensive Module ergänzen die Inhalte des Basic Module um weiterführende Berichtspflichten, welche insbes. von externen Stakeholdern wie Banken, Investoren und Geschäftskunden häufig nachgefragt werden. Dieses Modul kann zusätzlich zum Basic Module angewendet werden. Die Angaben des Comprehensive Module korrespondieren thematisch zu den bereits getätigten Angaben des Basic Module.
Rz. 125
Zunächst soll i. S. v. C1 die Strategie des berichtenden Unternehmens bzgl. des Zusammenhangs seines Geschäftsmodells mit Nachhaltigkeit offengelegt werden. Vorrangig geht es um Beschreibungen bzgl. des Geschäftsmodells sowie Kernelemente der Strategie, welche Nachhaltigkeit betreffen. Die zu beschreibenden Kernelemente sind bereits vorgegeben, wie etwa signifikante Produkt- und/oder Service-Gruppen, Märkte sowie wichtige Geschäftsbeziehungen.
Rz. 126
Bei der Berichterstattung zu C1 sollte außerdem die entsprechende Leitlinie (ESRS VSME.212) beachtet werden, welche zusätzlich die Angabe einer geschätzten Anzahl an Lieferanten sowie deren zugehörigen Sektoren und geografischen Standorte (z. B. Länder) vorsieht.
Rz. 127
Entsprechend der Angaben in B2 (Rz 96 ff.) soll in C2 eine kurze Beschreibung der genannten Praktiken, Konzepte oder geplanten Initiativen erfolgen. Ergänzend kann benannt werden, welche hierarchisch höchste Managementebene für deren Implementierung verantwortlich ist.
Rz. 128
Falls sich das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele gesetzt hat, soll es seine Ziele für Reduktionen der Scope-1- und Scope-2-Emissionen angeben. Nur wenn das Unternehmen über Scope-3-Emissionen berichtet und ein entsprechendes Ziel gesetzt hat, soll es auch sein Ziel für die Reduktion der Scope-3-Emissionen angeben.
Rz. 129
Die Anforderungen zu C3 stellen klar, dass Emiss...