Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 200 Für Gewerberaummietverhältnisse (zur Unterscheidung, ob Wohn- oder Gewerberaummiete anzunehmen ist, s Rn 13) gelten ggü der Wohnraummiete eine Reihe von Besonderheiten. §§ 535–548 sind anwendbar. Von den §§ 549 ff sind nur §§ 550, 552 I, 555a I–III, 555b, 555c I–IV, 555d I–VI, 555e I, II, 555f, 562–562d, 566–567b, 569 II, 570 anwendbar – und nur entspr. Ferner sind §§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 28 AGG – Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes.

Gesetzestext (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung informier...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 25 AGG – Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Gesetzestext (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet. (2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 2 Sachlich zuständig ist streitwertabhängig das Amts- oder LG (§§ 71, 23 Nr 1 GVG). Maßgeblich ist der Wert der Beteiligung des Beklagten am Nachlass (BGH NJW 70, 197; Kobl ZEV 97, 252; abl MüKo/Helms Rz 6: Klägerinteresse). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allg Gerichtsstand des Beklagten oder dem der Erbschaft (§ 27 ZPO; Staud/Olshausen Rz 5). Das nach I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Der ArbN wird so gestellt, als sei die Benachteiligung nicht erfolgt (BAG NZA 02, 1391). Willenserklärungen des ArbG wie Kündigungen sind nach § 134 nichtig (BAG NZA 09, 974 [BAG 23.04.2009 - 6 AZR 189/08]); die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gilt (MüKo/Müller-Glöge § 612a Rz 20). Tatsächliche Maßnahmen wie Arbeitszuweisungen brauchen nicht befolgt zu werden bzw sind auf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 45 Zur Beweislastverteilung s § 22 Rn 2 ff. Der dem Anspruchssteller obliegende Vollbeweis der Indiztatsachen ist kaum zu führen, wenn sie aus Vieraugengesprächen stammen sollen. Ob daraus gem US-amerikanischer Praxis ein Gebot an ArbG/Anbieter entwickelt wird, Vieraugengesprächen aus dem Weg zu gehen, bleibt abzuwarten. Rn 46 Die Beweislast für die einen sachlichen Grund ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 4 AGG – Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe.

Gesetzestext Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Rn 1 § 4 enthält eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn die Ungleic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 10 enthält besondere Rechtfertigungsgründe zu unterschiedlichen Behandlungen wegen Alters. 1 und 2 entsprechen fast wörtlich Art 6 I RL 2000/78/EG. 3 enthält Regelbeispiele (›insb‹; Rn 8), in Nr 1–4 fast wörtlich gem Art 6 I lit a-c und II Richtlinie 2000/78/EG und in Nr 5 und 6 zur Rechtfertigung bisher allg anerkannter Altersdifferenzierungen zur Konkretisierung von...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.6 Umgang mit geschlechtergetrennten Räumen

Unternehmen sind verpflichtet, allen Mitarbeitenden Zugang zu für sie notwendigen Räumen, wie Toiletten und Umkleideräumen, zu gewährleisten. Eine rechtliche Pflicht zur Einrichtung von geschlechterneutralen Optionen gibt es bisher nicht explizit. Eine grundrechtskonforme Auslegung beispielsweise der Arbeitsstättenverordnung gebietet aber jedenfalls, dass Unternehmen sichers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Höferecht.

Rn 17 Nach § 4 HöfeO fällt der Hof unmittelbar in das Eigentum eines Miterben als Hoferbe (Soergel/Fischinger § 1922 Rz 120). Die in einigen Bundesländern geltende HöfeO bewirkt gleichwohl keine Nachlassspaltung, der Hof wird vielmehr Bestandteil des Gesamtnachlasses, jedoch mit der Besonderheit, dass er sofort im Wege einer gesetzlichen Erbauseinandersetzung dem Hoferben an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Wohnraummiete.

Rn 25 Besondere Voraussetzung der Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im Wohnraummietrecht ist grds, dass der Vermieter mehr als 50 Wohnungen zu einem nicht nur vorübergehenden Gebrauch vermietet (Großvermieter). § 19 I 1 Nr 1, V 3 AGG stellt allein auf die Anzahl der potenziell zu vermietenden Wohnungen ab. Vermietet ein Vermieter zB seine insgesamt 40 Wo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Umsetzung von Richtlinien.

Rn 1 Das G zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2000/43/EG vom 29.6.00 (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft) (ABlEG Nr L 180 22), 2000/78/EG vom 27.11.00 (Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.

Rn 25 Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (deklaratorisch normiert in § 53a AktG) verlangt die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Er hat sich in den §§ 709 II, 715 I, IV, 709 III 1, 736d VI, 737 niedergeschlagen. Aus dem dispositiven Charakter dieser Vorschriften ergibt sich auch die Abdin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen, Abs 1.

Rn 2 I verlangt mehr als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen (BTDrs 16/1780, 35), allerdings auch keine biologische oder physikalische Unverzichtbarkeit (BKG § 8 Rz 11; MüKo/Thüsing § 8 Rz 5). Rn 3 Berufliche Anforderung bezeichnet eine Voraussetzung für die Ausübung der konkreten Tätigkeit. Rn 4 Art der auszuübenden Tätigkeit bestimmt die Tätigkeit insgesamt, also zB Einsatz eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 19 Der Begriff ›Wohnfläche‹ hat keinen feststehenden Inhalt (BGH NJW-RR 21, 1237 Rz 10). Sie ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum nach hM im Ausgangspunkt anhand der §§ 42–44 der II. BetrKV (für Baujahrgänge bis 2003: BGH ZMR 19, 661 Rz 36; 19, 326 Rz 16) bzw der ab dem 1.1.04 geltenden WoFlV zu ermitteln (BGH WuM 24, 135 Rz 10; ZMR 24, 200 Rz 14; ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Abs 1.

Rn 2 § 1004 BGB nachgebildet regelt I verschuldensunabhängige Primäransprüche auf Beseitigung (1) und (vorbeugende) Unterlassung (2). Mögliche weitere Ansprüche werden von I nicht berührt. Der Beseitigungsanspruch gem 1 erfordert einen objektiven Verstoß gg das Benachteiligungsverbot, der Unterlassungsanspruch gem 2 eine konkret drohende zukünftige Beeinträchtigung (BTDrs 16...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 254 (und viele Spezialvorschriften entspr Inhalts wie § 9 StVG, § 4 HaftpflG, § 34 LuftVG, § 6 ProdhaftG, § 27 AtomG, § 85 AMG, § 11 UmweltHG, § 32 III GenTG) durchbricht mit größter praktischer Bedeutung das Prinzip des Totalersatzes (§ 249 Rn 5): Der Geschädigte soll idR nur einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen können, wenn er selbst an dessen Entstehung zur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergangsregelungen Zivilrecht, Abs 2–5.

Rn 2 II u III sind Überleitungsvorschriften für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind §§ 19–21 AGG schon ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar, sofern die Schuldverhältnisse geändert werden (II 2, III 2); sie sollen nicht auf unabsehbare Zeit ausgenommen bleiben (BTDrs 16/1780, 58). Rn 3 Für private Versicherungsverträge gil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leitbildfunktion bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Rn 4 Den für Wohnraum geltenden Vorschriften kommt auch für Nichtwohnraummietverhältnisse eine gewisse Leitbildfunktion iSd § 307 II Nr 1 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wohnraummieter nach Auffassung des Gesetzgebers schutzbedürftiger ist als der Geschäftsraummieter. Was in einem Wohnraummietvertrag vereinbart werden kann, stellt deshalb in einem Geschäftsraummie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Selbstständige und Organmitglieder, Abs 3.

Rn 6 Anders als ArbN sind Selbstständige nicht persönlich abhängig, hier gilt die arbeitsrechtliche Abgrenzung (s § 611 BGB Rn 15 ff; eigenständiger Beruf nicht erforderlich, BVerwG NZA-RR 11, 233 [BVerwG 26.01.2011 - BVerwG 8 C 46.09]); es muss sich aber um eine va auf Grund der Dauer des Einsatzes ähnliche Interessenlage handeln, dh ein einmaliger Auftrag reicht nicht aus ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsposition.

Rn 42 Niemand soll aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen dürfen (BGHZ 122, 163, 168): nemo auditur propriam turpitudinem allegans. Daher kann sich ein Berechtigter auf sein Recht nicht berufen, wenn er dieses unter Verstoß gg § 242 erworben hat. Dieses Prinzip ergänzt die positiv-rechtlichen Regeln, insb §§ 134, 138, welche den rechtswidrigen Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, häufig auch als faktische Lebensgemeinschaft bezeichnet (vgl Grziwotz FamRZ 09, 750; Staud/Löhnig Anh zu §§ 1297 ff Rz 11 ff) wird von der Rspr definiert als Beziehung zweier Menschen, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensgemeinscha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bürgschaften bei Bauwerkverträgen.

Rn 83 In Bauwerkverträgen werden häufig Bürgschaften vereinbart, insb um das gegenseitige Insolvenzrisiko zu sichern. Der Besteller sichert mögliche Rückzahlungsansprüche aus Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen sowie etwaige Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche; bei Insolvenz des Mitgesellschafters einer ARGE schützt die Bürgschaft auch den das Werk vollendenden Mitg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachteiligungsgegenstände, Abs 1.

Rn 3 Nach Nr 1 ist geschützt Zugang und Aufstieg, nach Nr 2 Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nr 2 gilt nicht für selbstständige Erwerbstätigkeit oder Organmitglieder (§ 6 III; § 6 Rn 6). Das Verbot gilt jeweils von Anbahnung bis Beendigung des Vertragsverhältnisses (Grüneberg/Ellenberger § 2 Rz 11). Rn 4 Nr 1 schützt Zugang zur und Aufstieg innerha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / d) Besonderheiten der tatbestandsspezifischen Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 Satz 4)

Rz. 494 [Autor/Stand] Eingeschränkte Anwendung des § 6 Abs. 3 (Rückkehrregelung). In Fällen der Tatbestandsverwirklichung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 nur eingeschränkte Anwendung. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 gelten § 6 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 nur in Fällen des "Ausschlusses" des deutschen Besteuerungsrechts[2] und nur, wenn dieser auf ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausbildungsunterhalt für Stiefabkömmlinge (Abs 4).

Rn 27 IV begründet eine Unterhaltspflicht außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses, da die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, entweder Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen, Kinder aus der Beziehung zu einem Elternteil, mit dem der Verstorbene nicht verheiratet war oder gem §§ 1741 ff angenommene Kin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 9 § 134 ist anwendbar, wenn AGB gg ein gesetzliches Verbot verstoßen (MüKo/Wurmnest Vor § 307 Rz 9). In einem Verstoß gg § 134 liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, denn von zwingendem Gesetzesrecht darf durch AGB nicht abgewichen werden (BGHZ 153, 16; NJW 03, 293). Rn 10 § 138 ist anwendbar, wenn die Sittenwidrigkeit auf anderen als den in §§ 307...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 21 Der durch § 816 angeordnete Bereicherungsausgleich richtet sich auf der Rechtsfolgenseite im Ausgangspunkt nach den allg Regeln der §§ 818 ff (s dort). Bei § 816 I 2 schuldet also der unentgeltliche Erwerber gem § 818 I die Herausgabe des Erlangten, ersatzweise Wertersatz – § 818 II; bei § 816 II trifft diese Verpflichtung den nichtberechtigten Empfänger (BGH WM 07, 17...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fälligkeit bei Abnahme (Abs 1 S 1).

Rn 4 Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig mit der Abnahme seiner Werkleistungen (Begriff und Rechtsnatur der Abnahme s § 640 Rn 2). Das gilt grds auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung für den Vergütungsanspruch aus § 649 (BGH BauR 06, 1294; dagegen: Peters BauR 12, 11, 15). Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (s iE § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entgeltgleichheit und besondere Schutzvorschriften, Abs 2.

Rn 15 II erstreckt Entgeltgleichheit (früher § 612 III BGB) auf alle Merkmale gem § 1 und soll iVm § 2 I Nr 2 einen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit begründen (BTDrs 16/1780, 35). Entgeltbezogene Benachteiligungen wegen des Geschlechts werden ergänzend durch das EntgTranspG geschützt (BAG v 16.2.23 – 8 AZR 450/21, NZA 2023, 958). Das EntgTr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.1 Grundkündigungsfrist

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Grundkündigungsfrist verlängert sich für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach § 622 Abs. 2 BGB abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers wie folgt:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gang der Prüfung.

Rn 20 Die Prüfung hat in drei Schritten zu erfolgen. Zunächst ist das durch wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung bestimmte gesetzliche Leitbild zu ermitteln (vgl zum Leitbild des Kaufvertrages BGH NJW 81, 117; des Internet-System-Vertrages BGH NJW 10, 1449; des Kfz-Versicherungsvertrages BGH ZIP 2011, 2261; des Maklervertrages BGH WM 70, 392; des Mietvertrages...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Übersicherung.

Rn 11 Wird eine Sicherungsgrundschuld in einer Höhe bestellt, die die zu erwartende Höhe der Forderung übersteigt, und es dem Sicherungsgeber unmöglich macht, sich über den Grundbesitz anderweit Kredit zu beschaffen (Übersicherung), kommt bei verwerflicher Gesinnung des Sicherungsnehmers (die der Eigentümer beweisen muss) Sittenwidrigkeit in Betracht (BGH NJW-RR 10, 1529; LG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Besondere Vereinbarungen der Vertragsparteien.

Rn 71 Die auf einzelne Vorschriften beschränkten Regelungen zum Maklervertrag und die Möglichkeit zur Disposition über die Regelungen haben in der Praxis zu zahlreichen, weit verbreiteten Vereinbarungen geführt, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Dabei ist zwischen Individualabreden und Vereinbarungen in AGB zu unterscheiden. Für Individualvereinbarungen stellen ledigl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelbeispiele, Abs 1 S 2.

Rn 5 Nr 1–4 sind nicht abschließend, weitere Rechtfertigungen müssen aber von entsprechendem Gewicht sein (BGH MDR 20, 1059 [BGH 27.05.2020 - VIII ZR 401/18] zu Ausschluss von Jugendlichen unter 16 Jahren vom Besuch in Wellnesshotel). Nr 1 will auch bei Massengeschäften die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten durchsetzen. Der Anbieter hat Beurteilungsspielraum, ob die U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 3 Anmerkung

Der erst nach 7 Jahren Verfahrensdauer ergangenen, aber sorgsam begründeten Entscheidung ist wohl zuzustimmen. Die Folgen dieser Rechtsansicht für die Witwe eines Ausgleichspflichtigen sind allerdings gravierend. Das VG Darmstadt hat zutreffend nach der Übergangsregelung des § 49 VersAusglG jetzt § 37 VersAusglG und nicht mehr § 4 VAHRG angewendet. Der Ehemann hatte zwar ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeiner Fristbeginn, III 1.

Rn 8 Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder, wenn diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, gem Art 246b § 2 I vor Vertragsschluss informiert hat (für Heilungsmöglichkeit bei Informationserteilung nach Vertragsschluss Wendehorst NJW 14, 577, 582). Fehler bei der Belehrung hi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Vergütungsvereinbarungen / II. Berechnung

Rz. 5 In den meisten Fällen ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung entweder ein Pauschal- oder ein Zeithonorar. Ein Pauschalhonorar vergütet die gesamte Tätigkeit bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit mit einer festen Summe, ohne dass der konkrete Arbeitsaufwand eine Rolle spielt. Bei einer solchen Pauschalvergütung muss der Auftrag möglichst exakt umrissen werden....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. AGB-Kontrolle von Bürgschaftsklauseln (insb Globalbürgschaften).

Rn 14 Nach dem AGB-Recht in §§ 305–310 können einzelne Klauseln unwirksam sein (zur Einbeziehung von AGB s Vor § 765 Rn 29); s.a. Förster WM 10, 1677: Nach § 309 Nr 12 ist eine Klausel unwirksam, durch welche der Gläubiger dem Bürgen die Beweislast für das Nicht-Bestehen der verbürgten Forderung – über die der Gläubiger die beste Kenntnis haben sollte – auferlegt (MüKoBGB/Ha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ergebnis als Prüfungsgegenstand.

Rn 14 Der so ermittelte Prüfungsmaßstab ist sodann anzuwenden auf das Ergebnis der Rechtsanwendung (BTDrs 10/504, 43; Grüneberg/Thorn Rz 5; Looschelders Rz 11; Staud/Blumenwitz Rz 86). Dieses ist im Lichte der Wertungen und Motive des anwendbaren Rechts zu betrachten (Looschelders IPRax 06, 463; Dörner IPRax 94, 35 [OLG Hamm 29.04.1992 - 15 W 114/91]), die aber nur insoweit ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prüfungsreihenfolge; Prüfungsgegenstand.

Rn 2 Die Inhaltskontrolle setzt zunächst voraus, dass es sich um AGB iSv § 305 I (uU iVm § 310 III Nr 1 und 2) handelt, die nach § 305 II (Ausn: § 310 I, IV 2 Hs 2) und § 305c I wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, nicht von einer Individualabrede verdrängt werden (§ 305b), nicht unter die Ausnahmevorschrift des III (uU iVm § 310 IV 3) fallen und dem Transparenzgebot de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen für SGB und betriebliche Altersversorgung, Abs 2.

Rn 13 II verweist für Leistungen nach dem SGB auf die mit dem AGG eingeführten § 33c SGB I und § 19a SGB IV. § 33c SGB I verbietet Benachteiligungen (nur) aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung bei Inanspruchnahme sozialer Rechte, § 19a SGB IV , aus allen Gründen des § 1 AGG bei Inanspruchnahme von Leistungen, die Zugang zu allen Formen und alle...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wertsicherung von Geldschulden.

Rn 18 Preisklauselgesetz (§§ 1–8) vom 7.9.07 (zuletzt geändert durch dasG vom 29.7.09 [BGBl. I S. 2355]): Zitat Preisklauselverbot (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. (2) Das Verbot nach Absatz ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grenzen.

Rn 12 Nach § 354a I HGB (BGBl 94 I 1692) ist die Abtretung von Geldforderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft ungeachtet eines vertraglichen Abtretungsverbots wirksam. Der Schuldner kann aber, auch wenn er von der Abtretung weiß, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (BGH WM 05, 429, 432), nicht aber mit diesem jenseits von § 407 noch einen Ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entgelt.

Rn 29 V 1 bestimmt zunächst die Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers, nämlich das vereinbarte Entgelt für die Erbringung des Zahlungsdienstes zu entrichten. In Bezug auf die Höhe der vereinbarten Entgelte müssen die Vorgaben der Verordnung VO (EU) 260/2012 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro beachtet werden. Danach dürfen bei grenzüberschreitenden Zahlungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeitskontrolle.

Rn 10 Neben den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 8 VersAusglG) ist danach iRd Wirksamkeitskontrolle anhand des § 138 zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses iRe Gesamtschau eine Zwangslage in objektiver und subjektiver Hinsicht (konkrete subjektive Unterlegenheit in der Form einer stark ausgeprägten wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit) gegeb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einleitungssatz.

Rn 3 1 und 2 regeln allg Rechtfertigungsmöglichkeiten über § 8 AGG hinaus. Die Anwendung bereitet erhebliche Probleme: Rn 4 Die Ungleichbehandlung muss ›objektiv gerechtfertigt‹ sein, entscheidend ist ein objektiver Maßstab, nicht die subjektive Gewichtung des Betroffenen oder Handelnden. Rn 5 Sie muss ›angemessen gerechtfertigt‹ sein, dh die Mittel-Zweck-Relation ieS (dazu § ...mehr