Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehensvertrag

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§ 3 Die Mandatsannahme / I. Fristenberechnung

Rz. 23 Primär ist zu klären, ob der Ablauf von Fristen droht. Rz. 24 Bei den materiell-rechtlichen Fristen ist vor allem die Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums bei der Abgabe einer Willenserklärung, §§ 119, 120, 121 Abs. 1 BGB, wichtig. Es muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, angefochten werden. Dem Rechtsuchenden ist aber gestattet, sich umgehend v...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 1.3.3 Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber

Der Verlust einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber kann in den Fällen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Solche beruflichen Gründe können z. B. angenommen werden, wenn ein Außenstehender, insbesonde...mehr

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Sicherung von Arbeitgeberda... / 2.1 Begriff des Gelddarlehens und Inhaltskontrolle

Das BGB unterscheidet zwischen Geld- und Sachdarlehen – Letztere bleiben nachfolgend mangels praktischer Relevanz unberücksichtigt. Ein Gelddarlehen ist seiner Rechtsnatur nach ein Verpflichtungsgeschäft, aufgrund dessen sich der Darlehensgeber (Arbeitgeber) dem Darlehensnehmer (Arbeitnehmer) gegenüber zur Überlassung eines Geldbetrags verpflichtet. Der Darlehensnehmer ist v...mehr

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Sicherung von Arbeitgeberda... / 1.2 Vertragsverhältnisse, Beteiligte

Es sind zu unterscheiden der Darlehensvertrag (vgl. Abschn. 2.1): geschlossen wird er zwischendem Arbeitgeber als Darlehensgeber (Gläubiger) unddem Arbeitnehmer, der das Darlehen erhält und zur Rückzahlung verpflichtet ist (Schuldner); Sicherungsvertrag (vgl. Abschn. 3): er wird für Realsicherheiten geschlossen zwischendem Arbeitgeber, der als Gläubiger des zu sichernden Darle...mehr

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Sicherung von Arbeitgeberda... / 1.5 Vollstreckbare Urkunde oder gerichtliche Rechtsverfolgung

Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht fristgemäß nach, so wird der Arbeitgeber als Gläubiger seinen Anspruch auf Rückzahlung des fälligen Darlehens (oder auch nur auf Zahlung der Darlehenszinsen) gerichtlich geltend machen. Achtung AGB-Kontrolle von Rückzahlungsklauseln Nach der Rechtsprechung des BAG[1] halten bestimmte AGB-Klauseln zur ...mehr

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Bilanzgestaltung: Eine Aufg... / 6 Eigenkapital als ausschlaggebende Größe

Das Eigenkapital des Unternehmens ist für viele Finanzkennziffern eine ausschlaggebende Größe. Um zumindest einen gewissen Einfluss auf die Kennzahlen zu haben, muss bereits im Laufe des Jahres eine Planung der Entwicklung des Eigenkapitals erfolgen. In der Regel müssen Veränderungen am Kapital durch Gesellschafterversammlungen beschlossen werden. Diese haben einem Reglement...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.4 Prüfung: Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum

Ein Unternehmer darf in der Bilanz nur seine Vermögensgegenstände ausweisen; er muss also Eigentümer sein[1]. Daher ist abschließend noch die Eigentumsfrage von Betriebs- und Geschäftsausstattungen zu prüfen. Liegt ein gewöhnlicher Kaufvertrag über die BuG-Gegenstände vor, ist der Unternehmer zivilrechtlicher Eigentümer und erfüllt damit diese Aktivierungsvoraussetzung. Ist e...mehr

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ZErb 08/2024, Testierwille ... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins nach dem am TT.MM.2022 verstorbenen AA (im Folgenden: der Erblasser) aufgrund testamentarischer Erbfolge. Sie war die Partnerin des Erblassers. Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Nachkommen. Seine Eltern und seine Schwester, der einzige Geschwisterteil, sind vorverstorben. Die Schwester des Erblass...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.1 Form für vertragliche Regelungen

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der "Formfreiheit", d. h. es besteht kein Formzwang für abzuschließende Verträge. Dieser Grundsatz ist auch auf das Steuerrecht zu übertragen, sodass das Finanzamt dem Grunde nach auch mündliche Vereinbarungen anerkennen muss. Die grundsätzliche Formfreiheit besteht bei nahezu allen Vereinbarungen, die zwischen der GmbH und dem Gesellschaft...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / Zusammenfassung

Überblick Auch ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann zu deren Geschäftsführer bestellt werden. Damit kommt diesem dann eine Doppelfunktion zu: Einerseits ist er in seiner organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer weisungsgebundener Leiter des Unternehmens, andererseits kontrolliert er als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 4.1 Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten

Rz. 53 In den Darlehensverträgen unterscheidet sich häufig der Betrag, über den der Darlehensnehmer verfügen kann (Verfügungs-, Ausgabebetrag) von dem Betrag, den er bei Fälligkeit des Darlehens zurückzuzahlen hat (Rückzahlungs-, Erfüllungsbetrag).[1] Bezogen auf den Darlehensnennbetrag, kann es sich bei dieser Differenz um ein Abgeld oder ein Aufgeld (Agio) handeln. Der Unt...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12 Verwendung von Standardtexten bei Kreditverträgen (Tz. 12)

Rz. 209 12 Für die einzelnen Kreditverträge sind rechtlich geprüfte Standardtexte zu verwenden, die anlassbezogen zu aktualisieren sind. Falls bei einem Engagement (z. B. im Rahmen von Individualvereinbarungen) von den Standardtexten abgewichen werden soll, ist, soweit unter Risikogesichtspunkten erforderlich, vor Abschluss des Vertrages die rechtliche Prüfung durch eine vom...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.2.2 Besondere Vorgaben für mit Immobilien besicherte Verbraucherkredite

Rz. 40 Insbesondere bei mit Immobilien besicherten Verbraucherkrediten sollten die Institute absehbare Veränderungen hinsichtlich der Quellen der Rückzahlungsfähigkeit in der Zukunft in ihre Beurteilung einbeziehen. Beispielhaft nennt die EBA die Situation, in der die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht, womit sich absehbar seine...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Bestandteile des Prozesses der Kreditgewährung

Rz. 2 Die Kreditbearbeitung umfasst insgesamt die Prozesse der Kreditgewährung/-vergabe[1] und der Kreditweiterbearbeitung (→ BTO 1.2 Tz. 1). Zur Kreditgewährung gehören die bis zur Bereitstellung des Kredites erforderlichen Arbeitsabläufe. Die Kreditweiterbearbeitung betrifft die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Kreditnehmer sowie – bei ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.2.1 Allgemeine Vorgaben für Verbraucherkredite

Rz. 30 In Deutschland sind bei Verbraucherkrediten die Vorgaben der §§ 488 ff. BGB zu beachten. Gemäß § 491 BGB wird bei Darlehensverträgen an Verbraucher grundsätzlich zwischen "Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen" und "Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen" unterschieden. "Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge" sind laut § 491 Abs. 2 BGB entgeltliche Darlehensvertr...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.1 Gegenstand der EBA-Leitlinien

Rz. 53 Die EBA nennt verschiedene Regelwerke, auf deren Vorgaben sich ihre Leitlinien beziehen:[1] Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Unternehmensführung (Governance) gemäß Art. 74 Abs. 1 CRD IV, Anforderungen im Hinblick auf das Kreditrisiko und das Kontrahentenrisiko (Gegenparteiausfallrisiko) gemäß Art. 79 CRD IV, die unter dem Begriff Adressenausfallrisiko zusam...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.2 Anlassbezogene Aktualisierung der Standardtexte

Rz. 211 Mit Blick auf die relevanten Änderungen der (nationalen und internationalen) Rechtslage sind auch die verwendeten Standardtexte "anlassbezogen" zu aktualisieren. Hierdurch soll vor allem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Ansprüche eines Institutes aus den Kreditverträgen sichergestellt werden, indem sich die vom Institut genutzten Standardtexte "laufend" auf dem ne...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Umgang mit allgemeinen Zahlungsmoratorien in der Krise

Rz. 78 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die EBA Leitlinien veröffentlicht, mit denen die aufsichtsrechtliche Behandlung der krisenbedingt gewährten "gesetzlichen Moratorien", die sich auf geltendes nationales Recht stützen, und "Moratorien ohne Gesetzesform" auf Darlehensleistungen festgelegt wurde. Unter einem "Moratorium ohne Gesetzesform" ist eine Zahlungsent...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.5 Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien

Rz. 141 Wie bereits ausgeführt wird der Kapitaldienstfähigkeit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Damit zielen die Aufsichtsbehörden vor allem darauf ab, das Problembewusstsein für eine bestimmte Vergabepraxis zu schärfen. In der Vergangenheit sind Kreditnehmer bei Vorhandensein entsprechender Sicherheiten oder Garantien trotz schlechter ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken

Rz. 122 Im Rahmen der Kreditbearbeitung ist außerdem sicherzustellen, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken in die Beurteilung einbezogen werden (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Diese Anforderung wurde im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle ergänzt, da sich ESG-Risiken zukünftig verstärkt auf die Kreditwürdigkeit auswirken werden, insbesondere bei Unternehmenskunden in bestim...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Rz. 26 Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute – unabhängig von der Kundengruppe – bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und zukünftig in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen.[1] Es geht also um den Nachweis der "Kapitaldienstfähigkeit" des Kreditnehmers bzw. des Objektes/Projektes, deren besondere Berücks...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Einhaltung der Vertragsbedingungen inkl. der Zusatzklauseln

Rz. 3 Zunächst ist zu überwachen, ob die vertraglichen Vereinbarungen vom Kreditnehmer eingehalten werden. Dieser Prozess beginnt schon mit der Überprüfung der Rückläufe der vom Kreditnehmer unterzeichneten Kreditverträge, Sicherheitenvereinbarungen und Zweckbestimmungserklärungen. Darüber hinaus werden häufig Auflagen formuliert, die vor der anteiligen oder vollständigen Au...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Auszahlungskontrolle

Rz. 13 Im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe bezeichnet die "Valutierung" die Belastung des Kundenkontos mit dem vereinbarten Kreditbetrag. Wird der Kredit nicht in einer Summe ausgezahlt, sondern in verschiedene Zahlungsabschnitte aufgeteilt (sogenannte "Tranchen"), so spricht man auch von einer "Teilvalutierung". Die Auszahlung in Teilbeträgen ist z. B. in der Immobilien...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2 Überprüfung von Sicherheiten

Rz. 115 Für die Kreditgewährung spielt grundsätzlich die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers die entscheidende Rolle, also die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, wobei die Risiken für die zukünftige Vermögens- und ggf. Liquiditätslage des Kreditnehmers in die Betrachtung einfließen müssen (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung s...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.1 Rechtlich geprüfte Standardtexte

Rz. 210 Unter rechtlich geprüften Standardtexten im Zusammenhang mit Kreditverträgen versteht man Vertragstexte, deren Bestandteile daraufhin geprüft wurden, dass sie mit der aktuell geltenden Rechtslage und Rechtsprechung im Einklang stehen. Im internationalen Geschäft sind die jeweiligen nationalen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich sowohl um standardi...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.4.2 Prüfung durch den Marktbereich

Rz. 215 Insbesondere im Rahmen einer Sanierung werden häufig Verträge verwendet, die vom Standard abweichen. Bekanntlich kann die Federführung für den Sanierungs- bzw. den Abwicklungsprozess bei entsprechender Überwachung auch im Markt liegen (→ BTO 1.2.5 Tz. 1). Von der zusätzlichen Prüfung nicht-standardisierter Verträge durch eine unabhängige Stelle kann zur Vermeidung vo...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Bezug zu erlaubnispflichtigen Geschäften oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen

Rz. 130 In der bis zum 1. November 2007 geltenden Fassung des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG a. F. (jetzt § 25b KWG) wurde der Tatbestand der Auslagerung durch die Bezugnahme auf erlaubnispflichtige Geschäfte (Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen) eingeschränkt.[1] Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG legal definiert. Dam...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.7 Änderungen risikorelevanter Sachverhalte

Rz. 28 Zu den Kreditentscheidungen im Sinne der MaRisk zählen auch Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn sich während der Laufzeit des Kredites neue Aspekte ergeben, denen unter Risikogesichtspunkten eine wichtige Bedeutung zukommt und die insoweit eine neue Kreditentscheidung erforderlich m...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.5 Schiffsfinanzierung

Rz. 111 Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers im Zusammenhang mit einer Schiffsfinanzierung sollten die Institute u. a. das Verhältnis zwischen den Erträgen des Schiffes und den verbundenen Kosten bewerten, wobei die Kosten vor allem die Betriebsausgaben inkl. Versicherung, Löhnen, Wartung, Schmierölen und Zinsaufwand betreffen. Beurteilen sollten die Inst...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3 Definition notleidender Risikopositionen

Rz. 71 Unter "notleidenden Risikopositionen" ("non-performing exposures", NPE)[1] sind nach Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 213 Meldewesen-DVO solche Risikopositionen zu verstehen, die unter Art. 47a Abs. 3 Satz 1 CRR aufgeführt sind. Demnach werden für die Zwecke des Art. 36 Abs. 1 lit. m CRR die folgenden Risikopositionen als "notleidend" eingestuft: eine Risikoposition, b...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.7 Zuordnung zu den Modulen der MaRisk

Rz. 86 In der folgenden Übersicht wird im Einzelnen dargestellt, welche Abschnitte bzw. Textziffern von der deutschen Aufsicht an welcher Stelle und auf welche Weise in die MaRisk überführt worden sind. Damit soll ein Auffinden der entsprechenden Kommentierung erleichtert werden. In den ersten drei Spalten sind die Nummerierung und die Überschriften der einzelnen Abschnitte ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Beurteilung der Tragfähigkeit

Rz. 96 Bei der Beurteilung der Tragfähigkeit von Forbearance-Maßnahmen hat das Institut insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen (→ BTO 1.3.2 Tz. 5, Erläuterung): die Rückzahlungsfähigkeit und somit auch die Kapitaldienstfähigkeit,[1] eine Verringerung des Kreditsaldos ist mittel- bis langfristig zu erwarten, kurzfristige Forbearance-Maßnahmen werden vorübergehend ange...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.2 Finanzierung von Gewerbeimmobilien

Rz. 90 Die zusätzlichen Anforderungen dieses Abschnittes gelten nicht für Kreditnehmer, die ihre finanzierte Immobilie für gewerbliche Zwecke selbst nutzen.[1] Insofern geht es an dieser Stelle um jene Finanzierungen, bei denen die Gewerbeimmobilie anschließend verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Rz. 91 Wie bei jeder spezifischen Finanzierung sollten sich die Ins...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.4.2 Kreditvergabe an Verbraucher

Rz. 133 Zu den potenziellen negativen kreditbezogenen Ereignissen, die bei der Sensitivitätsanalyse zu beachten sind, können bei Verbrauchern z. B. eine Verringerung des Einkommens, eine Anhebung der Zinssätze im Fall von Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz, eine negative Tilgung des Darlehens[1] und Ballonzahlungen[2] oder aufgeschobene Zahlungen der Tilgung oder der ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.3 Kreditvergabe an Unternehmen

Rz. 58 Wie bereits ausgeführt, sollten die Sicherheiten bei allen Kundengruppen grundsätzlich nicht als primäre Rückzahlungsquelle betrachtet werden. Bei Krediten an Unternehmen jeglicher Größenordnung sollten die Institute den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und etwaige für die Zwecke des Darlehensvertrages relevante Erträge aus der Veräußeru...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.3.2 Analyse des Geschäftsmodells und der Strategie des Kreditnehmers

Rz. 68 Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug auf den Zweck des Darlehens bewerten.[1] Dabei geht es der EBA offenbar in erster Linie um eine Bewertung der Expertise des Kreditnehmers im Hinblick auf den Finanzierungsgegenstand. Das lässt sich daraus ableiten, dass die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zu...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.1 Aufbauorganisatorische Anforderungen

Rz. 3 Im Vordergrund der aufbauorganisatorischen Vorgaben steht die Trennung zwischen den Vertriebseinheiten (Bereich Markt) und den vertriebsunabhängigen Einheiten (Bereich Marktfolge). Bei risikobehafteten Kreditgeschäften ist aus beiden Bereichen jeweils ein positives Votum einzuholen. Ohne positive Voten aus diesen beiden Bereichen darf, soweit nicht die Kompetenzen einz...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Zusagen- und Auszahlungskontrolle (Tz. 2)

Rz. 10 2 Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die Kreditentscheidung entsprechend der festgelegten Kompetenzordnung erfolgte und ob vor der Valutierung die Voraussetzungen bzw. Auflagen aus dem Kreditvertrag erfüllt sind. 2.1 Betonung bestimmter Kontrollen Rz. 11 Zwei Arten von Kreditbearbeitungskontrollen, die im Rahmen der Kreditgewährung zu beachten sind, werden von der de...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Überwachung, Überprüfung und Neubewertung von Sicherheiten

Rz. 41 Bereits vor der Kreditvergabe sind die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten grundsätzlich zu überprüfen (→ BTO 1.2.1 Tz. 2). Das gilt insbesondere dann, wenn die Risikobeurteilung maßgeblich vom Wert der Sicherheiten abhängig gemacht wird, was typischerweise auf Objekt- und Projektfinanzierungen zutrifft (→ BTO 1.2.1 Tz. 1). Da Kreditverträge i. ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Beispiel Kreditgeschäft

Rz. 56 Die deutsche Aufsicht hat darauf verzichtet, Abschnitt 4.5 (Rahmen für das Kreditrisikomanagement und die interne Kontrolle) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung in ihre Verwaltungspraxis zu überführen, weil die dort niedergelegten Anforderungen schon berücksichtigt sind. Mit Bezug auf die EBA-Leitlinien zur internen Governance geht es der EBA insb...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.11 Prüfung nicht-standardisierter Verträge bei Sanierungsfällen

Rz. 59 Im Normalfall sind für die einzelnen Kreditverträge rechtlich geprüfte Standardtexte zu verwenden und laufend zu aktualisieren. Falls bei einem Engagement, z. B. im Rahmen von Individualvereinbarungen, von den Standardtexten abgewichen werden soll, ist, soweit unter Risikogesichtspunkten erforderlich, vor Abschluss des Vertrages die rechtliche Prüfung durch eine vom B...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Bedeutung und Rollenverteilung

Rz. 31 Eine multilaterale Kreditvergabe, d. h. die Finanzierung eines Kreditnehmers (oder auch mehrerer Kreditnehmer) durch mehrere Kreditgeber zu einheitlichen Konditionen, wird als "Konsortialfinanzierung" oder "syndizierte Finanzierung" bzw. "Syndizierung" ("Syndicated Loan") bezeichnet. Bei einer Konsortialfinanzierung werden dem Kreditnehmer die finanziellen Mittel also...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.3 Abweichung von den Standardtexten

Rz. 212 Der Umgang mit Rechtsrisiken spielt insbesondere auf neuen Märkten und bei neuen Produkten (→ AT 8.1 Tz. 1, Erläuterung), bei komplexen Finanzierungsarten (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung) sowie im internationalen Geschäft (→ BTO 1.2 Tz. 4 und BTR 1 Tz. 6) eine entscheidende Rolle. In diesen Fällen sind Standardverträge i. d. R. nicht geeignet, die jeweiligen Besonder...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.5 Sachverständige Personen

Rz. 217 Der erforderliche Sachverstand kann i. d. R. durch entsprechende Qualifikationen nachgewiesen werden, die auf ein juristisches und betriebswirtschaftliches Grundverständnis der für die Vertragsgestaltung im Kreditwesen bedeutsamen Aspekte abzielen. Demzufolge gelten in diesem Bereich auch die allgemeinen Qualifikationsanforderungen, nach denen die Mitarbeiter sowie d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.4.1 Prüfung durch eine unabhängige Stelle

Rz. 214 Eine vom Markt unabhängige Stelle kann durchaus innerhalb der Geschäftsleiterlinie Markt angesiedelt sein (→ BTO Tz. 2, Erläuterung). Im Rahmen der Prüfung der Verträge kommt es in erster Linie auf den juristischen Sachverstand an. Einem Interessenkonflikt kann hinreichend entgegengewirkt werden, wenn diese Stelle z. B. nicht direkt oder indirekt am Vertriebserfolg p...mehr

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§ 14 Sustainability-Linked ... / 8 Rolle des Sustainability Coordinators kommt besondere Bedeutung zu

Rz. 28 Obwohl durch die Berichterstattung die Basis für eine Sustainability-Linked Finanzierung gelegt ist, werden Kreditnehmer – insbes. bei Debuttransaktionen – einen zusätzlichen Aufwand bei der letztendlichen Ausgestaltung der entsprechenden ESG-Komponente betreiben müssen. Gerade bei der erstmaligen Einbindung einer Nachhaltigkeitskomponente erscheint die beratende Unte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2.2 Mögliche Orientierungshilfen

Rz. 38 Sowohl die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)[1] als auch der Europäische Bankenverband ("Euro­pean Banking Federation", EBF)[2] haben in ihren Expertengremien bereits im Sommer 2023 Positionen zu diesem Thema formuliert. Beide Papiere gehen grundsätzlich in dieselbe Richtung, sind allerdings unterschiedlich strukturiert. Die DK liefert insbesondere Argumente dafür, nicht...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2 Limitüberschreitungen

Rz. 176 Limitüberschreitungen, für die häufig der synonyme Begriff "Überziehungen" gewählt wird, sind vom Kreditnehmer verursachte Überschreitungen eines aktuell gültigen, kreditnehmerbezogenen Limits, d. h. einer ihm gegenüber eingeräumten Kreditlinie. In Analogie dazu handelt es sich auch dann um eine Limitüberschreitung, wenn ein auf Guthabenbasis geführtes Konto einen ne...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Definition von "Forbearance"

Rz. 2 Die Definition von Forbearance richtet sich dem Regelungstext zufolge nach den Festlegungen für das aufsichtliche Meldewesen (→ BTO 1.3.2 Tz. 1, Erläuterung). Die EBA verweist diesbezüglich auf Anhang V der maßgeblichen europäischen Durchführungsverordnung zum aufsichtlichen Meldewesen ("Meldewesen-DVO").[1] In Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 240 Meldewesen-DVO sind z...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Formelle und materielle Kontrollen

Rz. 4 In der Praxis unterscheidet man zwischen formellen und materiellen Kreditbearbeitungskontrollen. Formelle Kreditbearbeitungskontrollen sind vielfältiger Natur. Hierzu zählen z. B. die Kontrolle der Vollständigkeit und formellen Ordnungsmäßigkeit der Kreditverträge sowie der Sicherheitenverträge, die Einhaltung von Meldevorschriften oder die Zusagen- und Auszahlungskont...mehr