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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.3.2 ... / 5.3 Beurteilung der Tragfähigkeit

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 96

Bei der Beurteilung der Tragfähigkeit von Forbearance-Maßnahmen hat das Institut insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen (→ BTO 1.3.2 Tz. 5, Erläuterung):

  1. die Rückzahlungsfähigkeit und somit auch die Kapitaldienstfähigkeit,[1]
  2. eine Verringerung des Kreditsaldos ist mittel- bis langfristig zu erwarten,
  3. kurzfristige Forbearance-Maßnahmen werden vorübergehend angewandt, sofern die begründete Erwartung besteht, dass der Kreditnehmer nach Ablauf der kurzfristigen vorübergehenden Vereinbarungen in der Lage ist, den ursprünglichen oder geänderten Betrag zurückzuzahlen,
  4. die Maßnahme führt nicht dazu, dass für dieselbe Risikoposition mehrere aufeinanderfolgende Forbearance-Maßnahmen gewährt werden.[2]
 

Rz. 97

Den Ausführungen der EBA zufolge sollten die Institute – auch bei vorübergehender Anwendung kurzfristiger Forbearance-Maßnahmen – anhand objektiv verifizierbarer Belege nachweisen, dass sich der Kreditnehmer die (anschließende) Stundungslösung tatsächlich leisten kann und vom Institut die vollständige Rückzahlung des ursprünglichen oder geänderten Betrages, d. h. des vollständigen Kreditbetrages samt sämtlicher Zinsen, erwartet wird. Zudem sollte der (nahezu) vollständige Ausgleich von Zahlungsrückständen berücksichtigt sein. Die mittel- bis langfristig vom Kreditnehmer erwartete Reduzierung des Kreditsaldos sollte außerdem "bedeutsam" sein.[3] Das Kriterium der Bedeutsamkeit wurde von der deutschen Aufsicht allerdings nicht übernommen. Es empfiehlt sich aber, die Beurteilung der genannten Faktoren angemessen zu dokumentieren, um im Zweifel auch den Nachweis dafür erbringen zu können.

 

Rz. 98

Besondere Vorsicht wird von der EBA erwartet, wenn dem Kreditnehmer bereits zuvor entsprechende Forbearance-Maßnahmen, einschließlich langfristiger Maßnahmen, gewährt wur...

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