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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.1 Anw ... / 1.8.3 Definition notleidender Risikopositionen

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 71

Unter "notleidenden Risikopositionen" ("non-performing exposures", NPE)[1] sind nach Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 213 Meldewesen-DVO solche Risikopositionen zu verstehen, die unter Art. 47a Abs. 3 Satz 1 CRR aufgeführt sind. Demnach werden für die Zwecke des Art. 36 Abs. 1 lit. m CRR die folgenden Risikopositionen als "notleidend" eingestuft:

  1. eine Risikoposition, bei der ein "Ausfall" gemäß Art. 178 CRR als eingetreten gilt,
  2. eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als "wertgemindert" betrachtet wird,
  3. eine gemäß Art. 47a Abs. 7 CRR "im Probezeitraum befindliche" Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen ("Forbearance-Maßnahmen")[2] gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird,
  4. eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Fall der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung "wahrscheinlich" nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird, sowie
  5. eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die "wahrscheinlich" vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt.
 

Rz. 72

Der "Ausfall" eines Schuldners oder einer Kreditfazilität gilt nach Art. 178 Abs. 1 UAbs. 1 CRR als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:[3]

  1. Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.
  2. Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem M...

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