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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.1 Fu ... / 7.2 Überprüfung von Sicherheiten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 115

Für die Kreditgewährung spielt grundsätzlich die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers die entscheidende Rolle, also die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, wobei die Risiken für die zukünftige Vermögens- und ggf. Liquiditätslage des Kreditnehmers in die Betrachtung einfließen müssen (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sind ggf. die besonderen Anforderungen an den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 18a KWG zu beachten. So dürfen laut § 18a Abs. 1 Satz 2 KWG bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers bestehen, und bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss es wahrscheinlich sein, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird. Nach § 18a Abs. 4 Satz 1 KWG stehen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge das Einkommen, die Ausgaben und die anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umstände des Kreditnehmers im Mittelpunkt einer eingehenden Prüfung. Zudem darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 18a Abs. 4 Satz 3 KWG nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, und ebenso wenig auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie. Insofern darf das Institut seine Kreditentscheidung zumindest in bestimmten Fällen nicht hauptsächlich auf den Wert der Sicherheit abstellen. In Abhängigkeit von der konkreten Finanzierung kann die Sicherheit allerdings eine entscheidende Bedeutung haben. Vor diesem Hintergrund werden an die Wertermittlung von Sicherheiten auch sehr strenge A...

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