Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsstellung des Staates als Erbe.

Rn 6 Der Staat kann weder ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten, §§ 1942 II, 2346; er ist nach § 1938 von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein anderer Erbe eingesetzt wird. Ihm steht der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff zu (NK-BGB/Kroiß § 1936 Rz 5), ansonsten unterscheidet sich der Staat nicht von anderen Erben (BGH ZEV 15, 698 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14]; Mü...mehr

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Langzeitkonten / 5.6 Übertragbarkeit der Wertguthaben (Portabilität)

Portabilität bezeichnet Übertragbarkeit von Wertguthaben auf einen anderen Arbeitgeber. Mit dem Flexi-II-Gesetz wurde erstmals eine ausdrückliche Regelung zur Portabilität von Wertguthaben geschaffen. Damit wird dem Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, bei Beendigung einer Beschäftigung ein im vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Wertguthaben zu erhalten u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelung.

Rn 2 Die Regelung in § 675d richtet sich an Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten sind bestimmte Informationspflichten grds unentgeltlich zu erfüllen. Was unter Zahlungsdienstleistern zu verstehen ist, bestimmt § 1 ZAG. Zahlungsdienstleister sind zunächst Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind. Fe...mehr

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AGS 09/2025, Bei Änderung d... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Änderung der Wertfestsetzung Die Entscheidung entspricht der ständigen Praxis des BGH. Zwar kann auf eine Gegenvorstellung eine unrichtige Wertfestsetzung durch den BGH, die sonst nicht anfechtbar ist, nachträglich geändert werden. 2. Keine Änderung der rechtskräftigen Kostenentscheidung Die auf der unrichtigen Wertfestsetzung beruhende Kostenentscheidung kann nach Eintritt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter nicht verlangen konnte (§ 559 II 2).

Rn 12b Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter nicht verlangen konnte, sind im Verhältnis zur durchschnittlichen Lebensdauer der betroffenen Anlage, des Bauteils oder der Einrichtung von den Gesamtkosten abzuziehen, wenn sie bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer Nutzungsdauer (ab-)genutzt worden sind (BGH ZMR 20, 925 Rz 41; aA Schindler NZM 21, 261...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Lebenszeitehe.

Rn 3 Das Gesetz geht trotz der durch die Einführung der Zerrüttungsvermutungen erleichterte Auflösung der Ehe von einem auf Lebenszeit angelegten Bund aus, was aber der Rechtsgültigkeit von Zweckehen, in denen wenigstens ein Ehegatte neben der ehelichen Lebensgemeinschaft auch andere Zwecke, zB den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, nicht entgegensteht (Staud/Voppel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfassungsmäßig berufene Vertreter.

Rn 3 Der Begriff ist wie bei § 31 weit auszulegen (§ 31 Rn 3) und erfasst jede Person, der durch Organisationsnormen der juristischen Person bestimmte eigenverantwortlich zu erledigende Aufgaben übertragen sind (RGZ 157, 228, 237). Fehlt es an einer satzungsmäßigen Grundlage, kann der Bedienstete aber gleichwohl unter §§ 30, 31 fallen, wenn die Repräsentantenhaftung (§ 31 Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Überlassung an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler bzw an den Staat.

Rn 4 Das SonderE darf auch an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler vermietet werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22). Möglich ist ferner eine Vermietung an eine Kommune, ein Land oder den Bund als ›Zwischenmieter‹ (LG Koblenz NZM 16, 800 [BGH 09.06.2016 - V ZB 17/15]; LG Braunschw ZWE 16, 258). Eine Überbelegung muss grds nicht hingenommen werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22; s.a. BGH NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befreiungen (I).

Rn 2 Nach Nr 1 kann der Betreuer von den Pflichten zur Sperrvereinbarung gem § 1845 befreit werden. Dies gilt für Geldanlagen (§ 1845 I), im Depot verwahrte oder hinterlegte Wertpapiere (§ 1845 II 1) und Schuldbuchforderungen gg den Bund oder ein Land (§ 1845 III). Die Pflichten nach §§ 1841, 1843, 1846 werden von der Befreiung nicht umfasst. Dadurch wird sichergestellt, das...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.3 Unabhängigkeit bestimmter Gesetze vom Geschlechtseintrag

Bestimmte Regelungen des Arbeits- und Sozialrechts, die sich auf Schwangerschaft, Gebärfähigkeit oder Mutterschutz beziehen, bleiben unabhängig vom Geschlechtseintrag bestehen.[1] Dies bedeutet z. B., dass auch Personen, die rechtlich als Mann oder non-binär eingetragen sind, Anspruch auf Mutterschutz haben, wenn sie schwanger sind. Auch andere Anwendungsbereiche sind unabhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftsrecht.

Rn 2 Nach der Rspr des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haftet ein Staat bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch seine Organe, selbst wenn es sich um Gerichtsentscheidungen handelt (NJW 03, 3539). Der BGH hat dies so umgesetzt, dass Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht und der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch selbstständig nebeneinand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwendungsbereich.

Rn 10 Die Regeln des allgemeinen Schuldrechts gelten unmittelbar für die dort und im besonderen Schuldrecht aufgeführten sowie für die außerhalb des BGB geregelten Schuldverhältnisse, soweit sie sich mit den Besonderheiten der jeweiligen Regelung vereinbaren lassen. Das gilt auch für solche Schuldverhältnisse, welche sich aus Vorschriften des Sachen- (Bsp: §§ 987 ff), des Fa...mehr

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AGS 09/2025, Bei Änderung d... / II. Anfechtung der Festsetzung des Gegenstandswertes

1. Gesetzliche Grundlagen Vorliegend hatte der BGH u.a. auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1) bis 15) in seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschl. v. 11.3.2025 den Gegenstandswert festgesetzt. Gegen eine solche Festsetzung des Gegenstandswertes durch den BGH ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. § 33 Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfassungsmäßig berufener Vertreter.

Rn 3 Der Verein ist verantwortlich für das Verhalten des Vorstands als Organ, einzelner Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands und für die besonderen Vertreter nach § 30. Der Begriff ist durch eine weite Auslegung gekennzeichnet. Da die juristische Person nicht selbst entscheiden kann, wem sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, muss der Vertreter weder Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 1 Die Aufrechnung ist ihrer Rechtsnatur nach ein schuldrechtliches Gestaltungsgeschäft und ihrer Wirkung nach ein Erfüllungssurrogat. Sie ist nach dem BGB dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens ein materiell-rechtliches und (obschon die Ausübung im Prozess möglich ist) nicht nur – wie in anderen Rechtsordnungen – ein prozessuales Rechtsinstitut darstellt, dass sie zweit...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 6. Begünstigter Arbeitgeber/Auftraggeber

Rz. 37 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Die nebenberuflichen Übungsleiter usw müssen im Dienst oder Auftrag einer im > Inland oder in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat (> Rz 41 f) ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (> Rz 40) tätig werden (bestätigend EFG 2022, 572 = DStRE 2022, 1155). Die Begünstigung schließt die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Sie ist (seit 1992) im SGB VI geregelt und in zwei Zweige untergliedert; die knappschaftliche Rentenversicherung (für im Bergbau Beschäftigte) unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höhere Leistungen. Wegen ihrer unterschiedlichen Qualität gelte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

Rn 2 I regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für Anrechte von Landes- und Kommunalbeamten sowie von im Landesdienst stehenden Richterinnen und Richtern. Anrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Beschränkungen.

Rn 12 Zu den Gesetzen iSd Vorschrift gehört nach Art 2 EGBGB jede Rechtsnorm mit tatsächlicher und normativer Geltung, Außenwirkung, Drittbindung und Generalität. Das sind in erster Linie die Verfassungsgesetze, einfache Gesetze und die Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder. Eigentumsbeschränkungen enthalten sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt. (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abgeordnetenversorgungen.

Rn 12 Bundestags- und Landtagsabgeordnete erwerben während ihrer Mandatszeit eine Anwartschaft auf sog Altersentschädigung, die dem VA unterliegt. Die Voraussetzungen und die Höhe der Altersentschädigung sind im AbgG des Bundes und in den Abgeordnetengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Für die Abgeordnetenversorgung des Bundes schreibt § 25a III AbgG ausdrücklich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Taxe.

Rn 9 Eine Taxe ist ein hoheitlicher, nach Bundes- oder Landesrecht bestimmter Preis. Bsp. hierfür sind die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte (RVG), Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte (zur HOA s Rn 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 395 BGB – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Gesetzestext Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Rn 1 Die Regelung schränkt die Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners ggü der öffentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Normzweck, Rechtsfolgen.

Rn 2 Die Neufassung des vormaligen § 570b wurde (BTDrs 12/3254, 40) im Wesentlichen damit begründet, dass eine Ausweitung des Vorkaufsrechts zum Schutz auch der Mieter im freifinanzierten Wohnungsbau erforderlich sei (vgl Flomm Hambg GE 93, 321). Die Regelung sollte die Tendenz verstärken, dass der verkaufsbereite Vermieter die Eigentumswohnung in erster Linie seinem Mieter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Normzweck ist der Schutz des Betreuten vor den Gefahren der §§ 932, 935 II, der Untreue des Betreuers oder des zufälligen Verlusts der bei diesem selbst verwalteten Papiere. Die Norm passt die Pflichten des Betreuers (s. § 1814 aF) dabei an die wirtschaftliche Realität an, dass Wertpapiere und diesen nach § 1 I DepotG gleichgestellte Anlagen des Betreuten derzeit nur no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Den Begriff ›Drittmittel‹ definieren § 559a I, III. Während einer Preisbindung gezahlte öffentliche Mittel sind keine Drittmittel, weil sie den Vermieter nicht berechtigten, die Miete zu erhöhen. Mittel, die ausschl für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt werden, sind keine Drittmittel (BGH NZM 11, 309 Rz 16). Der Anrechnungszeitraum beträgt grds 12 Jahre (§ 558 Rn 31). Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 26 AGG – Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen.

Gesetzestext (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt. (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab. (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vorbehalt besonderer Klagerechte und Vertretungsbefugnisse zugunsten behinderter Menschen, Abs 4.

Rn 5 IV enthält einen Vorbehalt insb zugunsten der Prozessstandschaft nach § 85 SGB IX. Anders als nach III können danach Verbände, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind, mit Einverständnis des behinderten Menschen dessen Rechte im eigenen Namen geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Rn 8 Die Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, in welcher der Aussteller zu einer Leistung an den verfügungsberechtigten Inhaber der Urkunde verpflichtet wird. Hauptleistungspflicht ist die Erfüllung des Zahlungsversprechens (Frankf ZIP 13, 1560). Sie ist ein Inhaberpapier. Die Errichtung der Urkunde ist konstitutiv, dh das verbriefte Recht kann nicht ohne Ur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Die Bürgschaft ist eine im Wirtschafts- und Bankenverkehr weit verbreitete Form der Personalsicherheit. Nach den statistischen Angaben der Bundesbank betrugen die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen per 31.10.19 ca 273,7 Mrd EUR. Im Vergleich zu den dinglichen Sicherheiten (zB Grundschuld, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszessio...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87c BGB – Vermögensanfall und Liquidation.

Gesetzestext (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Klagegegner.

Rn 74 Es ist darauf zu achten, dass die beklagte Behörde richtig bezeichnet ist. Der BGH hat eine Klage, gerichtet gg ›das Land‹, vertreten durch die ›Stadt‹ nach Maßgabe der Klagebegründung ausgelegt und den richtigen Beklagten ermittelt, dem auch die Klage zugestellt worden war (BauR 05, 843). Es existieren Organisationspläne, in denen geregelt ist, wer die Behörden des Bu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 42 ist äußerst gering. Angesichts der abstrakt formulierten Bewertungsvorschriften in den §§ 39, 40 werden sich idR auch untypische Versorgungsarten nach einer der beiden gesetzlich normierten Bewertungsmethoden berechnen lassen. Dies gilt zB für die alternativ ausgestalteten Anrechte der Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten, für die § 44 IV ein...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.7 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankenkassen

Arbeitgebende sind rechtlich verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu akzeptieren und zu verarbeiten, unabhängig vom Geschlechtseintrag der Mitarbeitenden. Dies schließt auch Fälle ein, in denen geschlechtsspezifische Gesundheitsfragen auftreten, wie z. B. Schwangerschaft oder hormonelle Behandlungen. Die Gewährleistung zum Zugang zu bestimmten Gesundheitsleistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 981 BGB – Empfang des Versteigerungserlöses.

Gesetzestext (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus [jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten an den Fiskus des Bundes, bei Landesbehörden und Landesanst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Kosten.

Rn 42 § 16 II 1 betrifft mit Ausnahme der Kosten bei baulichen Veränderungen – dort gilt nach § 16 III der § 21 – sämtliche Kosten der GdW (BGH ZMR 24, 952 Rz 23). Hierzu gehören auch die Kosten, die der GdW in einem Prozess auferlegt werden (BGH ZMR 24, 952 Rz 23) oder bei einer Aktivklage entstehen. Kosten idS sind auch solche, die von der GdW für das SonderE aufgebracht w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzesaufbau.

Rn 4 Nach allg Teil (§ 1–5) mit Regelungen und Begriffsbestimmungen, die für alle betroffenen Rechtsgebiete gleichermaßen gelten, regelt das AGG insb den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6–18), im Anschluss den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19–21). Es folgen Einzelheiten zur Beweislast (§ 22), Unterstützung durch Antidiskriminierungsver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Normcharakter.

Rn 5 Gesetz iSd § 134 ist jede Rechtsnorm, Art 2 EGBGB. Das Verbot kann sich aus einem formellen Gesetz des Bundes oder eines Landes ergeben (BGH NJW 86, 2361; WM 03, 791). Erfasst werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, die durch höherrangiges Recht legitimiert sind (Taupitz JZ 94, 222), nicht aber Vorschriften über einen Haushalts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 32 AGG – Schlussbestimmung.

Gesetzestext Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Rn 1 Die in § 32 vorbehaltenen allg Bestimmungen sind insb solche des BGB, namentlich Schuldrecht und Deliktsrecht, aber auch KSchG, GewO, HGB, BetrVG, PersonalVG der Länder und des Bundes (BTDrs 16/1780, 53; § 15 Rn 20 ff). Bei unberechtigter Inanspruchnahme kommen Ans...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Einzelne Anknüpfungspunkte

Rz. 1503 [Autor/Stand] AO 1931, StAnpG 1934 und AO 1977. Das StAnpG v. 16.10.1934[2] änderte mit seinen §§ 13, 14 die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in einigen Punkten gegenüber den §§ 80, 81 AO 1931.[3] Soweit keine Änderungen erfolgten, behielt die frühere Rspr. zum Wohnsitzbegriff Bedeutung.[4] Im Grundsatz ist dem auch heute zuzustimmen, es sei denn, Entsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3.

Rn 155 Originale (§ 556 IV 2). Der Mieter hat grds das Recht, die Originale einzusehen (BGH ZMR 22, 280 Rz 13 ff; s.a. BTDrs 20/11306, 100). Der Vermieter ist nach § 556 IV 2 aber nicht daran gehindert, Originalbelege zB einzuscannen oder anders zu digitalisieren (Scan- und Datensicherheit soll zB die TR-RESISCAN abbilden [www.bsi.bund.de/resiscan], dann zu vernichten und dem...mehr

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§ 4 Verkehrsverwaltungsrecht / I. Verwaltungsverfahren (bis zum Erlass eines Bescheides)

Rz. 4 Der erste Abschnitt der verwaltungsrechtlichen Tätigkeiten des Anwaltes ist das Stadium des Verwaltungsverfahrens. Dieses endet mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes oder der Verfahrenseinstellung durch die Behörde. Im Verkehrsverwaltungsrecht stellt etwa die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis oder deren Entziehung einen solchen Verwaltungsakt dar. Im Bereich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Keine oder unwesentliche Beeinträchtigung.

Rn 11 Einwirkungen, welche die Benutzung des von ihm betroffenen benachbarten (nicht notwendig unmittelbar angrenzenden) Grundstücks nicht beeinträchtigen, müssen hingenommen werden. Entgegen der aus § 903 folgenden negativen Befugnis des Grundstückseigentümers, andere von jeder Einwirkung auszuschließen, wird hier eine die Eigentümerbefugnisse einschränkende Duldungspflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Abs 1 Nr 1).

Rn 1a In einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis iSv I Nr 1 stehen alle Beamten, Richter und Soldaten. Ihr Dienstverhältnis kann auf Lebenszeit, auf bestimmte Zeit, auf Probe oder auf Widerruf begründet werden. Je nach Art des Dienstverhältnisses ergeben sich unterschiedliche versorgungsrechtliche Positionen. Auch sog Ehrenbeamte (z...mehr

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FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 2 Aus den Gründen

Gründe: [24] Die zulässige Klage … hat keinen Erfolg. [25] Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten … ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). [26] Da die Ehe nach dem 1.1.2002 geschlossen wurde, beträgt das Witwengeld gemäß § 25 Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der zeitratierlichen Methode (Abs 1).

Rn 2 Die zeitratierliche Methode ist (subsidiär) anzuwenden, wenn eine Bewertung nach der unmittelbaren Methode nicht möglich oder nicht sachgerecht ist. Das ist nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/10144, 79) der Fall, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße aus der Ehezeit und der Höhe der Versorgung besteht, sondern das Anrecht im Laufe der Zeit gleich...mehr