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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556 BGB ... / 3.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 155

Originale (§ 556 IV 2).

Der Mieter hat grds das Recht, die Originale einzusehen (BGH ZMR 22, 280 Rz 13 ff; s.a. BTDrs 20/11306, 100). Der Vermieter ist nach § 556 IV 2 aber nicht daran gehindert, Originalbelege zB einzuscannen oder anders zu digitalisieren (Scan- und Datensicherheit soll zB die TR-RESISCAN abbilden [www.bsi.bund.de/resiscan], dann zu vernichten und dem Mieter nur Ausdrucke zur Verfügung zu stellen oder eine digitale Einsichtnahme zu ermöglichen (s.a. BTDrs 20/11306, 100; s.a. BGH ZMR 22, 280 Rz 26). Ferner ist vorstellbar, dass die Originalbelege sowieso nur digital vorliegen (BGH ZMR 22, 280 Rz 14; s.a. BTDrs 20/11306, 100). Präsentiert der Vermieter gescannte oder digitale Belege, kann der Mieter nicht einwenden, es handele sich nicht um Originale, wenn der Vermieter gleichzeitig ausführlich vorträgt, die vom Speichermedium ausgedruckten Belege stünden den Originalen gleich (LG Hamburg ZMR 20, 957) oder seien die Originale. Im Prozess muss der Vermieter die korrekte Übertragung vom Original darlegen und beweisen.

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