Fachbeiträge & Kommentare zu Buchung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Spalten 3 und 4

Rz. 4 Für die eigentliche Eintragung des Anteils dient der durch die Spalten 3 und 4 gebildete Raum (Buchst. b). Hier ist der Inhalt des Anteils als solcher genau der Höhe nach zu bezeichnen; hierzu gehört auch die Beschreibung des gemeinschaftlichen Grundstücks, die nach § 6 Abs. 3 oder 4 GBV zu geschehen hat.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Spalten 5–8

Rz. 5 Für die Ausfüllung der Spalten 5–8 gelten die §§ 6–8 GBV entsprechend (Buchst. c) GBV. Hieraus folgt, dass auch die Vorschriften über die Ausführung der Eintragungen, die sich in § 13 GBV finden, entsprechend angewendet werden sollen.[1] Die Spalte 5 enthält die laufende Nummer des Anteils in Spalte 1 (vgl. § 6 GBV). Die Angabe in Bruchform ist nicht erforderlich, aber ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen

Rz. 8 Abs. 4 enthält einen weiteren Fall der Buchungsfreiheit und zwar für Grundstücke, die im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke oder Wohnungseigentumsberechtigungen[26] angesehen werden können und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke stehen (Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB). Gedacht ist an gemeinschaftliche Höfe, Garagenvorpl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsfolgen

Rz. 10 Folge der Nichtbuchung des Gesamtgrundstückes ist die in Abs. 5 vorgeschriebene Eintragung der Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Grundstücke. Die Anteile werden buchtechnisch ähnlich wie subjektiv-dingliche Rechte behandelt (vgl. § 8 GBV Rdn 1); materiell-rechtlich sind sie selbstständig, wie sich aus Abs. 5 S. 2 ergibt. Eine selbstständige Buchung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das Realfolium

Rz. 3 Abs. 1 enthält den Grundsatz der gesonderten Buchung jedes einzelnen Grundstückes auf einem eigenen Grundbuchblatt (Grundsatz des sog. Realfoliums). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 4 GBO. Widersprechende Doppelbuchungen von Grundstücken nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.[5] Sie müssen nach § 38 GBV beseitigt werden; eine Löschung einer der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 26 Zitat "Nach Verteilung lasten:" … EUR an BestVerz. Nr. … … EUR an BestVerz. Nr. … … EUR an BestVerz. Nr. … Im Übrigen ist die Mithaft erloschen; eingetragen am …“ Vorstehendes Muster setzt Buchung aller belasteten Grundstücke auf demselben Blatt voraus. Bei Buchung der belasteten Grundstücke auf verschiedenen Blättern ist einzutragen: Zitat "Nach Verteilung lastet das Recht h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Sammelbuchung

Rz. 22 Bei der gleichzeitigen Eintragung mehrerer Rechte in derselben Abteilung ist Abs. 1 S. 2 grundsätzlich verletzt, wenn bei der Eintragung mehrerer selbstständiger Rechte in einer Abteilung nicht jeder Vermerk für sich, sondern nur der letzte Vermerk unterzeichnet ist. Etwas anderes gilt bei der sog. Sammelbuchung, bei der mehrere materiell-rechtlich selbstständige Eintr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 2 Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 118 Abs. 2 GBO)[2] besteht, soweit das Gesetz Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässt, Buchungszwang. Die Einbuchung von Grundstücken erfolgt im Verfahren nach den §§ 116 ff. GBO von Amts wegen mit Ermittlung des Eigentümers. Die Buchung eines grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) erfolgt je nach Vorsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entscheidung des Grundbuchamtes

Rz. 9 Liegen die Voraussetzungen vor, so kann das Grundbuchamt von der Führung eines Grundbuchblattes für das Gesamtgrundstück absehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; bei der Neubildung von Anteilen ist das Ermessen durch Abs. 7 gebunden. Die Norm bewirkt, dass das Grundbuchamt ein Grundbuchblatt nicht anzulegen braucht, wenn ein solches noch nicht vorhanden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Das Verfahren ist ein Amtsverfahren; ein Antrag des Eigentümers ist nicht erforderlich, seine Anhörung kann empfehlenswert sein, wenn datenschutzrechtliche Interessen zu berücksichtigen sind.[9] Die Führung eines oder mehrerer Grundbuchblätter ist zwar nichts anderes als die Führung eines oder mehrerer Aktenzeichen. Im Hinblick auf Gewährung von Grundbucheinsicht an Dr...mehr

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zfs 01/2024, Tagung

12. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2024 Hamburg/Online, 19./20. April 2024 (10,0 Std. FAO) Präsenzseminare regional VerkehrsAnwaltsTag SaarPfalz Saarbrücken, 8. Mai 2024 (7,5 Std. FAO) Weitere Termine Online und Präsenz in Planung! Weitere Informationen und Buchung unter www.vf-seminare.de. Ansprechpartner: VF Seminare Marko Böhme Tel.: 030 5130312-30/email: kontakt@vf-seminare.de zfs 1/2024, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Die Pfanderstreckung (nachträgliche Mitbelastung)

Rz. 21 Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme. Beispiel 1: Auf dem Grundstück BestVerz. Nr. 1 lastet eine Hypothek Abt. III/1, das Recht soll auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden. Die auf BestVerz. Nr. 2 nunmehr neu einzutragende (= durch den Mitbelastungsvermerk zu vermerkende) Hypothek hat auf dem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nichtübertragung

Rz. 6 Durch Nichtübertragung des Rechts auf ein neues Blatt wird das Recht gelöscht. Abs. 2 betrifft zwei Fälle, nämlich dass ein Recht auf einem zu übertragenden Grundstück oder Grundstücksteil wegfallen soll und dass es auf einem abzuschreibenden Grundstücksteil nicht nicht mehr lastet.[12] Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll nach § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt des Vorbehalts

Rz. 4 Der Vorbehalt gestattet dem Landesgesetzgeber auf den landesrechtlichen Reservatgebieten von den Vorschriften der GBO abzuweichen, und zwar grundsätzlich von allen ihren Vorschriften.[2] Er kann andere Behörden als die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern machen; er kann die Bezirke der Ämter selbstständig regeln, über die Bezeichnung der Grundstücke, über die Art der Buchu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtliche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ausnahmen

Rz. 7 Das allgemeine Eintragungsverbot des § 54 GBO gilt jedoch nicht, soweit die Eintragung einer öffentlichen Last gesetzlich besonders angeordnet oder zugelassen ist, z.B. im Falle des Bodenschutzlastvermerks nach § 25 BBodSchG i.V.m. § 93b Abs. 1 GBV sowie der Vermerke nach §§ 64 Abs. 4, 81 Abs. 2 BauGB.[13] Die Eintragung hat aber auch dann nur deklaratorische Wirkung, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Vereinbarung über Erweiterung

Rz. 3 Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 8 Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden. Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[19] Im Zusammenhang mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 1

Rz. 2 Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer der in den Spalten 3 und 4 vorzunehmenden Eintragung. Die Eintragungen werden fortlaufend nummeriert, ohne Rücksicht darauf, welches Grundstück sie betreffen (Abs. 2). Jedes Recht wird regelmäßig unter einer besonderen Nummer gebucht. Sogenannte Sammelbuchungen (= Buchung mehrerer Rechte unter einer Nummer oder unter mehre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Weitere Erfordernisse

Rz. 22 Nach § 5 Abs. 2 GBO sollen die Grundstücke in demselben Grundbuch- und Katasterbezirk liegen und aneinandergrenzen. [45] Sofern dies nicht bereits durch den Veränderungs-/Fortführungsnachweis offenkundig ist, ist auf das amtliche Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO und die Flurkarte als dessen Bestandteil zu verweisen. Der Gesetzgeber sieht das Erfordernis der Kartenvorlag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 3 GBO enthält den Grundsatz des Realfoliums und Grundsatz des Buchungszwanges für alle Grundstücke. Er regelt aber auch Ausnahmen, wozu auch die Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile gehört. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Anteilsbuchung durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] neu gefasst worden. Hierbei wurden die Absätze 4 bis 9 an S...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Datenaustausch

Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Ziffer XVIII Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen gelten die folgenden Besonderheiten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 241 Die Reallast kann an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht und auch an einem Wohnungs- oder Teileigentumsrecht bestellt werden. Ein ideeller Bruchteil ist belastbar, sofern er im Eigentum eines Miteigentümers steht (§ 1106 BGB).[868] Dies gilt auch für Miteigentumsanteile am Wohnungseigentum. Bei der Belastung eines realen Grundstücksteiles ist das Grundst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Dasselbe Grundbuchamt

Rz. 5 Die Grundbücher über die Grundstücke müssen – vorbehaltlich der Ausnahme in Abs. 2 – von demselben Grundbuchamt geführt werden, nicht nötig ist, dass sie im Bezirk desselben Grundbuchamtes belegen sind. Wird ein Grundstück im Grundbuchblatt eines fremden Grundbuchbezirks (desselben Amtsgerichts) geführt, ist in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der betreffende Grundb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundbuchgrundstück als Basis

Rz. 8 Das materielle Grundstücksrecht betrifft das Grundstück im Rechtssinne, das im Bestandverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragen ist. Dieses "Grundbuchgrundstück" ist nicht notwendig identisch mit dem katastertechnischen Flurstück und erst recht nicht mit dem Grundstück im Sinne des täglichen Sprachgebrauchs, dessen Grenzen sich nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Teilung des Grundstückes (Abs. 4)

Rz. 11 Die Regelung greift bei einer Grundstücksteilung den Rechtsgedanken aus § 1026 BGB auf, hier freilich nur verfahrenstechnisch; eine vergleichbare materiell-rechtliche Norm fehlt.[5] Ein neugebildeter Grundstücksteil kann lastenfrei in Bezug auf Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Besitzrecht abgeschrieben werden, wenn nachgewiesen ist, dass der abzuschreibende Teil au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anlass der Widerspruchseintragung

Rz. 2 Nach Abs. 1 ist der Widerspruch bei der Neuanlegung des Gebäudeblattes (§ 3 GGV) und der Vornahme der Korrespondenzeintragungen nach §§ 5, 6 GGV von Amts wegen auf beiden Blättern einzutragen, sofern nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Es ist dabei unbeachtlich, auf welche Art und Weise das Bestehen des Gebäudeeigentums dargetan wurde; der Widerspruch wird also auch da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Liegenschaftsrecht und seine Teilgebiete

Rz. 4 Materielles Grundstücksrecht, Grundbuchverfahrensrecht, öffentliches Bodenrecht mit dazugehörigem Verfahrensrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht sind selbstständige Teilgebiete des Liegenschaftsrechts, die eine getrennte Kodifizierung erfahren und sich trotz ihrer engen Verflechtung eigenständig entwickelt haben. Sie unterscheiden sich nach Wesen, Voraussetzungen un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nachträgliche Gesamtbelastung

Rz. 25 Die nachträgliche Gesamtbelastung vollzieht sich folgendermaßen: Der Antragsteller beantragt die Eintragung auf dem Blatt des neu zu belastenden Grundstücks, ggf. unter Vorlegung des Grundpfandrechtsbriefs oder, wenn ein solcher nicht erteilt ist, einer beglaubigten Abschrift der ersten Eintragung. Das Grundbuchamt trägt den Mithaftvermerk in die Hauptspalte ein, bild...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift lässt in Abweichung von § 3 Abs. 1 S. 1 GBO die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke zu. Man spricht in diesem Falle von "Zusammenschreibung" von Grundstücken auf ein sog. "Personalfolium" im Gegensatz zum Realfolium des § 3 GBO. Im Gegensatz zur Vereinigung (§ 5 GBO) und der Zuschreibung (§ 6 GBO) hat die Zusammensch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

Rz. 1 Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen. In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundbücher desselben Grundbuchamts

Rz. 17 Werden die Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt, gilt für die Eintragung des Mithaftvermerks Folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke im Rechtssinne

Rz. 3 Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile.[2] Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragung einer Zinserhöhung

Rz. 20 Liegt ein Fall des § 1119 BGB vor (= Zinserhöhung auf maximal 5 %) oder des Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB (= Zinserhöhung auf maximal 13 % bei Aufbauhypothek), so teilt der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag den Rang des ursprünglichen Rechtes kraft Gesetzes;[24] ein Rangvermerk ist entbehrlich, freilich als deklaratorischer Vermerk unschädlich. Ist § 1119 BGB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem Bestandsverzeichnis ist die Spalte 1 für die Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks bestimmt. (2) In der Spalte 2 sind die bisherigen laufenden Nummern der Grundstücke anzugeben, aus denen das Grundstück durch Vereinigung, Zuschreibung oder Teilung entstanden ist. (3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Wahlrecht und Widerruf

Rn. 79 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Wahlrecht zur Pauschalierung der ESt auf Sachzuwendungen und Geschenke kann nur einheitlich für das Wj oder das Kj ausgeübt werden: für Zuwendungen an Dritte (Wj) nach Abs 1 und für ArbN (Kj) nach Abs 2 des § 37b EStG (BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010). Das Schreiben des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 4 eröffnet jedoch die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verfahrensweise bei mehreren beteiligten Grundbuchämtern

Rz. 18 Werden die Grundbuchblätter von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, regelt § 55a Abs. 2 GBO die Verfahrensweise.[19] Ergänzend regeln die Geschäftsanweisungen der Länder die Kommunikation zwischen den Grundbuchämtern (vgl. etwa Nr. 27 VwV-Grundbuchsachen Sachsen oder Abschn. 3.2.5 BayGBGA). Rz. 19 Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung trägt das zuerst angegangene Grund...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entgelt / 5.1 Allgemein

Eine nachträgliche Minderung des Entgelts für einen steuerpflichtigen Umsatz führt nach § 17 Abs. 1 UStG bei dem leistenden Unternehmer zur Reduzierung der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer und beim Leistungsempfänger – soweit dieser ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt war – zu einer entsprechenden Reduzierung des Vorsteuerabzugs. Grundsätzlich ist die spiegelb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verwirrung bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung

Rz. 15 Verwirrungsgefahr besteht demnach mit Rücksicht auf Belastungen der beteiligten Grundstücke. Nach Abs. 1 S. 2 besteht Verwirrung, wenn die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder mit denselben Rechten, aber in unterschiedlichen Rangverhältnissen belastet sind. Eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten braucht – wie auch § 7 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die einzelnen Fälle der Buchungsfreiheit

Rz. 5 Als Ausnahme vom Grundsatz des Abs. 1 S. 1 bestimmt Abs. 2, dass bestimmte Grundstücke zwar buchungsfähig, aber nicht buchungspflichtig sind; ein Grundbuchblatt wird für solche Grundstücke nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag angelegt.[8] Buchungsfrei sind: [9]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bestandsverzeichnis (Abs. 4)

Rz. 4 Im Bestandsverzeichnis ist das Gebäudeeigentum darzustellen. Sp. 1 enthält die laufende Nummer. Da das Gebäudegrundbuch als Realfolium zu führen ist, erhält das Gebäudeeigentum regelmäßig die lfd. Nr. 1. Bei der Anlegung wird in Sp. 2 nichts eingetragen, ggf. ein Bindestrich. Bei späteren Änderungen des Gebäudeeigentums, bspw. einer Teilung, wird dieses unter einer neu...mehr

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zfs 01/2024, Keine Glaubhaf... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Bamberg ist zutreffend. Geht es um die Kosten aufgrund einer Tätigkeit eines Terminsvertreters, muss zwischen zwei unterschiedlichen Konstellationen unterschieden werden, was im Fall des OLG Bamberg der Rechtspfleger des LG Würzburg nicht getan hat. Der Mandant beauftragt den Terminsvertreter selbst Vertragsverhältnis In dieser Fallgestaltung beauftragt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Erbfolge

Rz. 5 Derjenige, dessen Recht im Sinne des § 39 GBO von einer Eintragung betroffen wird, also der mit den zulässigen Nachweismitteln der GBO legitimierte Inhaber des Rechtes, muss dieses Recht durch Erbfolge erworben haben. Unanwendbar ist § 40 GBO auf den Begünstigten eines dinglich wirkenden Vermächtnisses, der z.B. unmittelbar weiterverkauft. Seine Voreintragung ist zwing...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Reine Anträge

Rz. 4 Der (reine) Antrag veranlasst gem. § 18 GBO ein Tätigwerden des GBA, steckt zugleich aber durch Vorgabe des Eintragungsziels dessen Tätigkeitsumfang ab. Rz. 5 Reine Anträge sind somit z.B.: diejenigen Fälle, in welchen eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige Erklärung nicht erforderlich sind, z.B. bei Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblatts für ein buchungsfrei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Arten des Eigentums

Rz. 2 Das BGB kennt Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und Gesamthandseigentum. Objekte des Eigentums sind das Grundstück im Rechtssinne, Wohnungs- und Teileigentum nach WEG, grundstücksgleiche Rechte. Im Beitrittsgebiet gibt es das aus dem Recht der DDR fortgeführte selbstständige Gebäudeeigentum, in einzelnen Bundesländern ferner altrechtliches Stockwerkseigentum...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Rabattfre... / 14 Bonuspunkte

Sachverhalt Einem Außendienstmitarbeiter werden bei einer Hotelkette für jede berufliche Übernachtung Bonuspunkte gutgeschrieben. Im Laufe des Jahres sammelt er 100 Bonuspunkte, die für eine kostenlose Wochenendübernachtung mit der Familie eingesetzt werden können. Bei regulärer Buchung würde das Angebot 240 EUR kosten. Darüber hinaus werden dem Arbeitnehmer für das Betanken ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Vereinigung zugängliche Rechte

Rz. 3 Während der Wortlaut des § 890 Abs. 1 BGB nur die Vereinigung zweier oder mehrerer Grundstücke anspricht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Vereinigung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[7] Rz. 4 Grundstück mit Grundstück: Die Vereinigung ist der Regelfall des § 890 Abs. 1 BGB. Besteht ein Grundstück aus meh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr