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Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Dr. Sven-Christian Witt
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Leitsatz

1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2022 – I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409).

2. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.

Normenkette

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war seit 2003 Organgesellschaft einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters X (Organträger). Die aus dem GAV resultierenden Zahlungsverpflichtungen wurden mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

Die Klägerin buchte die an den Organträger abzuführenden Gewinne auf dem Konto "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter". Zusätzlich wurden auf diesem Konto nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen sowie die nach dem GAV zu übernehmenden Verluste verbucht. Diese Vorgehensweise wurde auch für die in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) von der Klägerin erzielten Gewinne umgesetzt.

Das FA ging im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass mangels tatsächlicher Durchführung des GAV für die Streitjahre weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft anzuerkennen sei. Hierfür fehle vor allem die tatsächliche Abführung des Gewinns (Erfüllung) innerhalb einer angemessenen Frist.

Die ...

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