Fachbeiträge & Kommentare zu Buchung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzierung von Finanzinst... / 1.6.2 Folgen

Organisatorische Folgen Das Unternehmen muss eine Sicherungsbeziehung bzw. Bewertungseinheit zwischen den variablen Zinsauszahlungen für den Kredit als Grundgeschäft und den variablen Zinseinzahlungen aus dem Zinsswap als Sicherungsinstrument bilden. Die Bewertungseinheit dient der Absicherung des variablen Zinsrisikos (ohne Bonitätsaufschlag) über die gesamte Laufzeit des Gr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
New Work – Digitale Nachhal... / 1 Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Während die Digitalisierung im engeren Sinne die Transformation von analogen Informationen in digitale Daten bezeichnet, steht der Begriff im weiteren Sinne für die Anwendung von modernen Technologien der Informations- und Kommunikationstechnik (unter Einbezug von digitalen Daten).mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gehaltsabrechnung / 17 Muster einer Gehaltsabrechnung und Buchung der Gehaltszahlung

Aus der ELStAM-Datenbank erhält der Arbeitgeber folgende Angaben: Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibetrag, Konfession ev. (Kirchensteuersatz 9 %), monatlicher Steuerfreibetrag 100 EUR. Die Arbeitnehmerin ist Mitglied der Techniker KK (der einheitliche Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 %, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag 1,2 %). Der Beitragssatz der Renten...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesamtkostenverfahren / 2 Wie ermittelt man die Leistung eines Unternehmens?

Die Leistung eines Unternehmens setzt sich im Gesamtkostenverfahren aus den erzielten Nettoumsätzen und den Bestandsveränderungen der fertigen und halbfertigen Erzeugnisse zusammen. Der Nettoumsatz errechnet sich aus dem fakturierten Umsatz abzüglich der Erlösschmälerungen wie Skonti, Boni oder nachträgliche Rabatte und Preisreduktionen. Der Wert ist relativ einfach den Kont...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beratungskosten / 1.1 Rechtsanwaltskosten: Wann Rechtsanwaltskosten als Betriebsausgaben gebucht werden

Rechtsanwaltskosten entstehen im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Beratung oder bei konkretem Anlass außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozesses. Praxis-Beispiel Wann Rechtsanwaltskosten Betriebsausgaben sind Unternehmer lässt sich über die neuesten Vorschriften im Arbeitsrecht (z. B. Mindestlohn, Kurzarbeit wegen Angriffskrieg gegen Ukraine) informieren oder neue Arbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beratungskosten / 5 Zertifizierungskosten für Qualitätsmanagement

Bei Qualitätssicherung geht es um die Optimierung der täglichen Routinearbeiten im Unternehmen. Dies kann zur Kostenreduzierung aufgrund der Steigerung der Effizienz führen. Mit dem kontinuierlichen Verbesserungsprozess durch Strukturierung, Kontrolle und Nachschau können alle Arbeitsabläufe zumindest von Routinearbeiten optimiert werden (Fehlervermeidung etc.). Das Qualität...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.7 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)

Rz. 297 Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben. Sie modifiziert lediglich die Berücksichtigung von Einkommen. Insoweit handelt es sich um eine Spezialvorschrift, mit der hauptsächlich erreicht werden soll, dass Rückzahlungen aus kommunalen Leistun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 8 [Buchung ideeller Miteigentumsanteile]

Gesetzestext Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Die Buchung von ideellen Miteigentumsanteilen

I. Voraussetzungen Rz. 8 Abs. 4 enthält einen weiteren Fall der Buchungsfreiheit und zwar für Grundstücke, die im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke oder Wohnungseigentumsberechtigungen[26] angesehen werden können und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke stehen (Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB). Gedacht ist an gemeinschaftliche ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Buchung der betroffenen Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern

1. Grundbücher desselben Grundbuchamts Rz. 17 Werden die Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt, gilt für die Eintragung des Mithaftvermerks Folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 3 [Grundbuchblatt; buchungsfreie Grundstücke; Buchung von Miteigentumsanteilen]

A. Allgemeines Rz. 1 § 3 GBO enthält den Grundsatz des Realfoliums und Grundsatz des Buchungszwanges für alle Grundstücke. Er regelt aber auch Ausnahmen, wozu auch die Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile gehört. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Anteilsbuchung durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] neu gefasst worden. Hierbei wurden die Absätz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Buchung der betroffenen Grundstücke auf demselben Blatt

Rz. 12 Sollen die Grundstücke gleichzeitig belastet werden, so wird die Belastung in der vorgeschriebenen Abteilung einmal eingetragen und die Tatsache der Mithaft durch Aufnahme der Nummern der belasteten Grundstücke in die Nummernspalte zum Ausdruck gebracht. Rz. 13 Wird eines der auf demselben Blatt gebuchten Grundstücke nachträglich mitbelastet, so wird die Mithaft durch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Die einzelnen Spalten

I. Spalte 1 Rz. 2 Die Spalte 1 wird entsprechend den für Grundstücke und subjektiv-dingliche Rechte geltenden Vorschriften ausgefüllt. Um kenntlich zu machen, zu welchem Grundstück wirtschaftlich der Miteigentumsanteil gehört, und um ihn auch rein äußerlich gegenüber den eingetragenen realen Grundstücken hervorzuheben, wird der laufenden Nummer in Bruchform als Nenner die lau...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Eintragung von ideellen Miteigentumsanteilen ist nur im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO zulässig. Sie dient der Verkehrsfähigkeit sog. dienender Grundstücke, die im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke stehen. Durch die Buchung des Miteigentumsanteils im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes wird insbesondere vermieden, dass ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Spalte 2

Rz. 3 Die Spalte 2 bleibt bei der erstmaligen Eintragung des Anteils auf dem Blatt unausgefüllt. Im Falle der Eintragung einer Veränderung des Anteils ist in dieser Spalte jedoch die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dies folgt daraus, dass die Anteile grundbuchtechnisch wie Grundstücke behandelt werden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 1

Rz. 2 Die Spalte 1 wird entsprechend den für Grundstücke und subjektiv-dingliche Rechte geltenden Vorschriften ausgefüllt. Um kenntlich zu machen, zu welchem Grundstück wirtschaftlich der Miteigentumsanteil gehört, und um ihn auch rein äußerlich gegenüber den eingetragenen realen Grundstücken hervorzuheben, wird der laufenden Nummer in Bruchform als Nenner die laufende Numme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Spalten 3 und 4

Rz. 4 Für die eigentliche Eintragung des Anteils dient der durch die Spalten 3 und 4 gebildete Raum (Buchst. b). Hier ist der Inhalt des Anteils als solcher genau der Höhe nach zu bezeichnen; hierzu gehört auch die Beschreibung des gemeinschaftlichen Grundstücks, die nach § 6 Abs. 3 oder 4 GBV zu geschehen hat.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Spalten 5–8

Rz. 5 Für die Ausfüllung der Spalten 5–8 gelten die §§ 6–8 GBV entsprechend (Buchst. c) GBV. Hieraus folgt, dass auch die Vorschriften über die Ausführung der Eintragungen, die sich in § 13 GBV finden, entsprechend angewendet werden sollen.[1] Die Spalte 5 enthält die laufende Nummer des Anteils in Spalte 1 (vgl. § 6 GBV). Die Angabe in Bruchform ist nicht erforderlich, aber ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen

Rz. 8 Abs. 4 enthält einen weiteren Fall der Buchungsfreiheit und zwar für Grundstücke, die im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke oder Wohnungseigentumsberechtigungen[26] angesehen werden können und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke stehen (Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB). Gedacht ist an gemeinschaftliche Höfe, Garagenvorpl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsfolgen

Rz. 10 Folge der Nichtbuchung des Gesamtgrundstückes ist die in Abs. 5 vorgeschriebene Eintragung der Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Grundstücke. Die Anteile werden buchtechnisch ähnlich wie subjektiv-dingliche Rechte behandelt (vgl. § 8 GBV Rdn 1); materiell-rechtlich sind sie selbstständig, wie sich aus Abs. 5 S. 2 ergibt. Eine selbstständige Buchung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das Realfolium

Rz. 3 Abs. 1 enthält den Grundsatz der gesonderten Buchung jedes einzelnen Grundstückes auf einem eigenen Grundbuchblatt (Grundsatz des sog. Realfoliums). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 4 GBO. Widersprechende Doppelbuchungen von Grundstücken nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.[5] Sie müssen nach § 38 GBV beseitigt werden; eine Löschung einer der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 26 Zitat "Nach Verteilung lasten:" … EUR an BestVerz. Nr. … … EUR an BestVerz. Nr. … … EUR an BestVerz. Nr. … Im Übrigen ist die Mithaft erloschen; eingetragen am …“ Vorstehendes Muster setzt Buchung aller belasteten Grundstücke auf demselben Blatt voraus. Bei Buchung der belasteten Grundstücke auf verschiedenen Blättern ist einzutragen: Zitat "Nach Verteilung lastet das Recht h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Sammelbuchung

Rz. 22 Bei der gleichzeitigen Eintragung mehrerer Rechte in derselben Abteilung ist Abs. 1 S. 2 grundsätzlich verletzt, wenn bei der Eintragung mehrerer selbstständiger Rechte in einer Abteilung nicht jeder Vermerk für sich, sondern nur der letzte Vermerk unterzeichnet ist. Etwas anderes gilt bei der sog. Sammelbuchung, bei der mehrere materiell-rechtlich selbstständige Eintr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 2 Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 118 Abs. 2 GBO)[2] besteht, soweit das Gesetz Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässt, Buchungszwang. Die Einbuchung von Grundstücken erfolgt im Verfahren nach den §§ 116 ff. GBO von Amts wegen mit Ermittlung des Eigentümers. Die Buchung eines grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) erfolgt je nach Vorsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entscheidung des Grundbuchamtes

Rz. 9 Liegen die Voraussetzungen vor, so kann das Grundbuchamt von der Führung eines Grundbuchblattes für das Gesamtgrundstück absehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; bei der Neubildung von Anteilen ist das Ermessen durch Abs. 7 gebunden. Die Norm bewirkt, dass das Grundbuchamt ein Grundbuchblatt nicht anzulegen braucht, wenn ein solches noch nicht vorhanden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Das Verfahren ist ein Amtsverfahren; ein Antrag des Eigentümers ist nicht erforderlich, seine Anhörung kann empfehlenswert sein, wenn datenschutzrechtliche Interessen zu berücksichtigen sind.[9] Die Führung eines oder mehrerer Grundbuchblätter ist zwar nichts anderes als die Führung eines oder mehrerer Aktenzeichen. Im Hinblick auf Gewährung von Grundbucheinsicht an Dr...mehr

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zfs 01/2024, Tagung

12. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2024 Hamburg/Online, 19./20. April 2024 (10,0 Std. FAO) Präsenzseminare regional VerkehrsAnwaltsTag SaarPfalz Saarbrücken, 8. Mai 2024 (7,5 Std. FAO) Weitere Termine Online und Präsenz in Planung! Weitere Informationen und Buchung unter www.vf-seminare.de. Ansprechpartner: VF Seminare Marko Böhme Tel.: 030 5130312-30/email: kontakt@vf-seminare.de zfs 1/2024, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Die Pfanderstreckung (nachträgliche Mitbelastung)

Rz. 21 Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme. Beispiel 1: Auf dem Grundstück BestVerz. Nr. 1 lastet eine Hypothek Abt. III/1, das Recht soll auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden. Die auf BestVerz. Nr. 2 nunmehr neu einzutragende (= durch den Mitbelastungsvermerk zu vermerkende) Hypothek hat auf dem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nichtübertragung

Rz. 6 Durch Nichtübertragung des Rechts auf ein neues Blatt wird das Recht gelöscht. Abs. 2 betrifft zwei Fälle, nämlich dass ein Recht auf einem zu übertragenden Grundstück oder Grundstücksteil wegfallen soll und dass es auf einem abzuschreibenden Grundstücksteil nicht nicht mehr lastet.[12] Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll nach § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt des Vorbehalts

Rz. 4 Der Vorbehalt gestattet dem Landesgesetzgeber auf den landesrechtlichen Reservatgebieten von den Vorschriften der GBO abzuweichen, und zwar grundsätzlich von allen ihren Vorschriften.[2] Er kann andere Behörden als die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern machen; er kann die Bezirke der Ämter selbstständig regeln, über die Bezeichnung der Grundstücke, über die Art der Buchu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtliche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ausnahmen

Rz. 7 Das allgemeine Eintragungsverbot des § 54 GBO gilt jedoch nicht, soweit die Eintragung einer öffentlichen Last gesetzlich besonders angeordnet oder zugelassen ist, z.B. im Falle des Bodenschutzlastvermerks nach § 25 BBodSchG i.V.m. § 93b Abs. 1 GBV sowie der Vermerke nach §§ 64 Abs. 4, 81 Abs. 2 BauGB.[13] Die Eintragung hat aber auch dann nur deklaratorische Wirkung, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Vereinbarung über Erweiterung

Rz. 3 Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 1

Rz. 2 Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer der in den Spalten 3 und 4 vorzunehmenden Eintragung. Die Eintragungen werden fortlaufend nummeriert, ohne Rücksicht darauf, welches Grundstück sie betreffen (Abs. 2). Jedes Recht wird regelmäßig unter einer besonderen Nummer gebucht. Sogenannte Sammelbuchungen (= Buchung mehrerer Rechte unter einer Nummer oder unter mehre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 8 Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden. Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[19] Im Zusammenhang mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Weitere Erfordernisse

Rz. 22 Nach § 5 Abs. 2 GBO sollen die Grundstücke in demselben Grundbuch- und Katasterbezirk liegen und aneinandergrenzen. [45] Sofern dies nicht bereits durch den Veränderungs-/Fortführungsnachweis offenkundig ist, ist auf das amtliche Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO und die Flurkarte als dessen Bestandteil zu verweisen. Der Gesetzgeber sieht das Erfordernis der Kartenvorlag...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Datenaustausch

Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Ziffer XVIII Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen gelten die folgenden Besonderheiten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 3 GBO enthält den Grundsatz des Realfoliums und Grundsatz des Buchungszwanges für alle Grundstücke. Er regelt aber auch Ausnahmen, wozu auch die Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile gehört. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Anteilsbuchung durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] neu gefasst worden. Hierbei wurden die Absätze 4 bis 9 an S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Dasselbe Grundbuchamt

Rz. 5 Die Grundbücher über die Grundstücke müssen – vorbehaltlich der Ausnahme in Abs. 2 – von demselben Grundbuchamt geführt werden, nicht nötig ist, dass sie im Bezirk desselben Grundbuchamtes belegen sind. Wird ein Grundstück im Grundbuchblatt eines fremden Grundbuchbezirks (desselben Amtsgerichts) geführt, ist in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der betreffende Grundb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 241 Die Reallast kann an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht und auch an einem Wohnungs- oder Teileigentumsrecht bestellt werden. Ein ideeller Bruchteil ist belastbar, sofern er im Eigentum eines Miteigentümers steht (§ 1106 BGB).[868] Dies gilt auch für Miteigentumsanteile am Wohnungseigentum. Bei der Belastung eines realen Grundstücksteiles ist das Grundst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundbuchgrundstück als Basis

Rz. 8 Das materielle Grundstücksrecht betrifft das Grundstück im Rechtssinne, das im Bestandverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragen ist. Dieses "Grundbuchgrundstück" ist nicht notwendig identisch mit dem katastertechnischen Flurstück und erst recht nicht mit dem Grundstück im Sinne des täglichen Sprachgebrauchs, dessen Grenzen sich nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Teilung des Grundstückes (Abs. 4)

Rz. 11 Die Regelung greift bei einer Grundstücksteilung den Rechtsgedanken aus § 1026 BGB auf, hier freilich nur verfahrenstechnisch; eine vergleichbare materiell-rechtliche Norm fehlt.[5] Ein neugebildeter Grundstücksteil kann lastenfrei in Bezug auf Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Besitzrecht abgeschrieben werden, wenn nachgewiesen ist, dass der abzuschreibende Teil au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anlass der Widerspruchseintragung

Rz. 2 Nach Abs. 1 ist der Widerspruch bei der Neuanlegung des Gebäudeblattes (§ 3 GGV) und der Vornahme der Korrespondenzeintragungen nach §§ 5, 6 GGV von Amts wegen auf beiden Blättern einzutragen, sofern nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Es ist dabei unbeachtlich, auf welche Art und Weise das Bestehen des Gebäudeeigentums dargetan wurde; der Widerspruch wird also auch da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Liegenschaftsrecht und seine Teilgebiete

Rz. 4 Materielles Grundstücksrecht, Grundbuchverfahrensrecht, öffentliches Bodenrecht mit dazugehörigem Verfahrensrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht sind selbstständige Teilgebiete des Liegenschaftsrechts, die eine getrennte Kodifizierung erfahren und sich trotz ihrer engen Verflechtung eigenständig entwickelt haben. Sie unterscheiden sich nach Wesen, Voraussetzungen un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nachträgliche Gesamtbelastung

Rz. 25 Die nachträgliche Gesamtbelastung vollzieht sich folgendermaßen: Der Antragsteller beantragt die Eintragung auf dem Blatt des neu zu belastenden Grundstücks, ggf. unter Vorlegung des Grundpfandrechtsbriefs oder, wenn ein solcher nicht erteilt ist, einer beglaubigten Abschrift der ersten Eintragung. Das Grundbuchamt trägt den Mithaftvermerk in die Hauptspalte ein, bild...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift lässt in Abweichung von § 3 Abs. 1 S. 1 GBO die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke zu. Man spricht in diesem Falle von "Zusammenschreibung" von Grundstücken auf ein sog. "Personalfolium" im Gegensatz zum Realfolium des § 3 GBO. Im Gegensatz zur Vereinigung (§ 5 GBO) und der Zuschreibung (§ 6 GBO) hat die Zusammensch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

Rz. 1 Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen. In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundbücher desselben Grundbuchamts

Rz. 17 Werden die Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt, gilt für die Eintragung des Mithaftvermerks Folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke im Rechtssinne

Rz. 3 Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile.[2] Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigent...mehr