Fachbeiträge & Kommentare zu Blockchain

Beitrag aus Finance Office Professional
Künstliche Intelligenz und ... / 2.1 Basisverständnis und Einsatzpotenziale Künstlicher Intelligenz

Es existieren unterschiedlichste KI-Systeme, KI-Techniken sowie KI-Modelle. Für eine stärkere Systematisierung kann man diese grob in regelbasierte KI-Systeme sowie selbstlernende bzw. machine-learning basierte KI-Systeme untergliedern. Regelbasierte KI-Systeme bauen auf den Erfahrungen sowie der Programmierung von Menschen auf und treffen ihre Entscheidungen anhand der eing...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Künstliche Intelligenz und ... / 5.3.3 Weitere Einsatzmöglichkeiten von KI-Systemen in der Beratung und Organisationen

KI-Tools mit Verlagsinhalten stellen einen universal einsetzbare Aufbereitung von Fachwissen dar, jedoch gehen KI-Systempotenziale im Steuerbereich darüberhinaus und erlauben noch weitere Einsatzmöglichkeiten. Ältere wissenschaftliche Auswertungen zur Einsatzfähigkeit von KI, sprachen KI nur eine Hilfstätigkeit bei der Auswertung von steuerrelevanten Informationen zu. Es wird...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Krytpo-Token

Verwaltungsanweisung: BMF v 10.05.2022, BStBl I 2022, 668 Rz 89 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token). Token, die als Sachbezug einzuordnen sind, fließen dem ArbN regelmäßig im Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet zu. Der Zufluss der Token soll nach Auffassung des BMF bei der Einbuchung in die Wallet jedoch frü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Giloy, Gehaltsverzicht und lohnsteuerlicher Zufluss, BB 1984, 715; Apitz, Zeitpunkt des Zuflusses im Falle eines zahlungshalber hingegebenen Schecks, FR 1985, 290; Prinz, Der Abfluss von WK, dargestellt am Bsp der Einkünfte aus VuV, DB 1985, 830, DB 1985, 889; Trzaskalik, Zuflussprinzip und periodenübergreifende Sinnzusammenhänge, StuW 1985, 222; Giloy, Verzicht des ArbG auf For...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerliche Informationspfl... / Das ändert sich

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (z. B. Verwahrung, Verwaltung, Handel, Tausch, Beratung) müssen jährlich dem BZSt Informationen zu ihren Nutzern und deren Transaktionen melden. Zu melden sind u.a. Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort der Nutzer sowie Details zu den Kryptowerten (Art, Anzahl, Wert der Transaktionen). Die Meldepflicht...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / I. Krypto-Gewinne der ersten Stunde

Nach der vorgenannten Presseerklärung wertet das LBF NRW derzeit ein zweites Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet mit geschätzt ca. 4.000 Steuerfällen aus. Weitere Strafverfahren im Zusammenhang mit Gewinnen aus Kryptowährungen sind damit zeitnah zu erwarten. Fahndungspraxis: Die Ermittlungen – dies hat die Auswertung des ersten Datenpa...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / V. Hinterziehungsvorsatz

Häufiger als die Frage der Erklärungspflicht wird in der Praxis die Vorsatzfrage bei Krypto-Fällen diskutiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will.[19] Für bedingten Vorsatz reicht es aus, dass der Täter...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltige Geschäftsmodell... / 2.7 Energy Harvesting – Energie dezentral erzeugen

Mehr Nachhaltigkeit bedeutet, die Lebensgrundlagen langfristig lebenswert zu erhalten, die Unternehmungen zukunftssicher zu gestalten und das menschliche Wohlergehen langfristig zu sichern und zu stärken. Es bedeutet, die Luft weniger mit Schadstoffen zu belasten und weniger Ressourcen zu verbrauchen. Es bedeutet, weniger Energie und/oder vermehrt Energie aus erneuerbaren En...mehr

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Keine Steuerbefreiung für U... / c) Leistungsort und Blockchain-Pseudoanonymität

FG: Pflicht zur Ermittlung des Leistungsempfängers: Hinsichtlich des Leistungsorts komme bei Umsätzen an Nichtunternehmer § 3a Abs. 5 UStG zur Anwendung, so dass der Wohnsitz des Leistungsempfängers maßgeblich sei. Auch die technischen Besonderheiten der Blockchain, wie ihre dezentrale Struktur und die weitgehende Anonymität der Teilnehmer, führten nach dem FG zu keinem ande...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Keine Steuerbefreiung für U... / a) Erste gerichtliche Definition von NFTs

Positiv hervorzuheben ist, dass das FG Niedersachsen erstmals eine eigene Definition von NFTs vorschlägt. Das FG beschreibt dabei NFTs wie folgt: "Als NFT werden kryptografische Token bezeichnet, die durch eine Blockchain als spezielle Art der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) erzeugt werden und nicht austauschbar bzw. nicht fungibel, sondern einzigartig sind." Zudem defin...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / a) Berücksichtigung technischer Besonderheiten (Tz. 87)

Aufgrund der sich bei Kryptowerten ergebenden technischen Besonderheiten ordnet das BMF 2025 spezifische steuerlich relevante Informationen der "Informationsphäre des beweisnäheren Steuerpflichtigen" zu. Dazu gehören: Identität des Stpfl. bei in einem öffentlichem Blockchain dokumentierten Informationen, Aufzeichnungen der zentralen Handelsplattform über die Bestände der Nutze...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, WP/StB/FB IntStR/RA/FASt/FAErbR[*] Der BMF hat erstmals am 10.5.2022 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Darin wird die Sicht der Finanzverwaltung auf die technischen Grundlagen und Begrifflichkeiten der Blockchain-basierten Technologie und deren steuerliche Behandlung in ...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / b) Erweiterte Mitwirkungspflicht des Stpfl. gem. § 90 Abs. 2 AO (Tz. 89)

Werden Kryptowerte über zentrale bzw. dezentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird laut BMF 2025 gem. § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Stpfl. begründet. Die Finanzverwaltung ist insoweit der Ansicht, dass aufgrund der internationalen Verortung von sog. "Netzwerkknoten einer Blockchain" und der nicht an die An...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / a) Grundlagen

Rz. 91 Grundsätzlich ist im internationalen Sachenrecht die Rechtswahl ausgeschlossen. Erörtert wird die Möglichkeit einer Rechtswahl indes für sog. "Token" bzw. das "Token-Sachstatut". Es geht dabei um digitalisierte Vermögenswerte, die einmalig vorhanden und bestimmten Berechtigten zugewiesen sind, und die in einem Buchungssystem (z.B. Blockchain) gespeichert sind. So vers...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / a) Begriff "Masternode" (Tz. 14 f.)

Zur Nutzung des Blockchainverfahrens ("Distributed Ledger") als Informationsspeicher erfolgt die Verwendung von sog. DLT-Knoten ("Nodes"), z.B. in Form eines an das Internet angeschlossenen Computers. Eine Masternode fungiert als Knotenpunkt/Speicherort einer vollständigen Kopie einer Blockchain und dient darüber hinaus als Durchführungsort verschiedener Arten von Transaktio...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / a) Begriff "Hard Fork" (Tz. 27)

Erhalt von zusätzlichen Einheiten an Kryptowerten ohne Erbringung einer Gegenleistung in gleicher Menge infolge der Aufspaltung einer Blockchain, auf der ein bestimmter Kryptowert basiert.mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, WP/StB/FB IntStR/RA/FASt/FAErbR[*] Der BMF hat erstmals am 10.5.2022 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Darin wird die Sicht der Finanzverwaltung auf die technischen Grundlagen und Begrifflichkeiten der Blockchain-basierten Technologie und deren steuerliche Behandlung in ...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG: Kryptowerte einer neuen Blockchain aufgrund einer Hard Fork stellen neue unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar (Tz. 66), Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten der vor der Hard Fork existierenden Kryptowerte auf die neu entstandenen Wirtschaftsgüter (Tz. 67), Ausrichtung des Aufteilungsmaßstabes nach dem Verhältnis der Mark...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Ermittlungen in der Blockchain

Rz. 1897 [Autor/Stand] Eine Rückverfolgung der individuellen Transaktionshistorie einer transparenten Blockchain ist technisch möglich.[2] In diesem Zusammenhang hat sich bereits ein Markt entwickelt, welcher Werkzeuge zur forensischen Blockchain-Analyse erstellt.[3] Wichtig ist hierbei, dass es sich um Werkzeuge handelt, bei welchen keine ermittelten Daten an Dritte weiter ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Transparenz und Anonymität von Kryptowährungen

Rz. 1880 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen werden häufig die Attribute "intransparent", "privat" und "anonym" in Verbindung gebracht, so dass manch ein Steuerpflichtiger auf die Idee kommen könnte, dass diese virtuellen Währungen sich gut zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eignen könnten. Diese Annahme ist allerdings so nicht zutreffend. Rz. 1881 [Autor/Stand] Privatsphä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Andres/Hötzel/Kranz, Private Veräußerungsgeschäfte mit "virtuellen Währungen" – Des Kaisers neue Kleider? – Grundlagen (Teil I), DStR 2022, 2177 (Teil I), 2242 (Teil 2); Aufenberg in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 81. Lieferung 10.2023, Seite 7192. Aufl. 2023; Bachmann/Arslan, "Darknet"-Handelsplätze für kriminelle Waren und Dienstleistungen: Ein Fall für den Strafge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 1852 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen, insbesondere mit ihrer bekanntesten, dem Bitcoin, konnten Anleger in den vergangenen Jahren teilweise beträchtliche Gewinne erzielen. Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen gegen Waren, dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining[2]) oder dem Erhalt von Prämien (Staking) können sich steuerrechtliche u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 1888 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowerten folgt den allgemeinen Grundsätzen. Besonderheiten, sind zum Teil darin begründet, dass viele vorgeschaltete Fragen der Besteuerung bislang ungeklärt waren oder weiterhin ungeklärt sind. Darüber hinaus ist die Auswirkung der technischen Eigenschaften auf die Praxis insbesondere im Rahmen von Nache...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Praktische Herausforderungen

Rz. 1888.2 [Autor/Stand] Eine Herausforderung, die sich bei der Erklärung und insbesondere im Rahmen von Nacherklärungen (§ 153 AO vgl. auch § 371 Rz. 812 ff.) und Selbstanzeigen (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) stellt, ist die Ermittlung der richtigen und vollständigen Transaktionshistorie des Mandanten. Das vielfältige Angebot an Börsen und Projekten, deren teilweise Schnelllebigke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Einleitung

Rz. 1906 [Autor/Stand] Im Zusammenhang mit Kryptowährungen stellt sich die Frage, ob bei einem Grenzübertritt Meldepflichten bestehen. Da Kryptowährungen nur virtuell bzw. digital existieren, stellt sich vorab schon die Frage, wann überhaupt ein Grenzübertritt stattfindet. Die Coins liegen meist in einer Wallet bzw. auf einer Exchange, auf Servern im Ausland und der Inhaber ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 1889 [Autor/Stand] Eine erhebliche Bedeutung im strafrechtlichen Diskurs von Kryptowährungen kommt dem Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB sowie den weiteren geldwäscherechtlichen Regularien zu. Die Legaldefinition von Kryptowerten des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG geht auf die Definition der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zurück (vgl. bereits Rz. 1853), weshalb die Bekä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Rz. 1874 [Autor/Stand] Der Kauf bzw. Verkauf einer Kryptowährung stellt einen Tausch in bzw. von einer konventionellen Währung dar und ist somit als eine Dienstleistung und eine steuerbare sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG einzuordnen.[2] Rz. 1875 [Autor/Stand] Der EuGH hat mit Urteil vom 22.10.2015 (Hedqvist)[4] entschieden, dass der Umtausch einer Kryptowährung in eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Typologien

Rz. 1890 [Autor/Stand] Den Großteil der kryptowert-bezogenen Straftaten machen Anschlussdelikte, insbesondere Geldwäsche aus.[2] Die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eingegangenen Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Kryptowerten sind im aktuellen Berichtsjahr 2021 auf 5.230 (Vorjahr: 2.050) gestiegen, wobei 92 % der Meldungen von Kreditinst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Einleitung

Rz. 1892 [Autor/Stand] Kernprobleme für die Anwendbarkeit klassischer Ermittlungsmethoden auf Sachverhalte mit Bezug zu Kryptowährungen erwachsen zum einen aus der Dezentralität und der Pseudnoymität/Anonymität sowie aus der unklaren Rechtsnatur von Kryptowährungen.[2] Zwar lassen sich Transaktionen bei den meisten Coins bis zur Entstehung des Coins durch das Mining zurückve...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Private Veräußerungsgeschäfte / 8.1 Originärer Erwerb oder Mining

Beim sog. Mining wird die virtuelle Währung erst erzeugt. Dabei ist zwischen dem sog. "proof of work" und dem sog. "proof of stake" zu unterscheiden. Kurz gefasst bedeutet Mining, dass die Betreiber von (Groß-)Rechnern für ihren Einsatz an Rechnerkapazität im Rahmen einer Blockchain – das ist eine dezentrale Datenbank, die eine wachsende Liste von Transaktionsdatensätzen, ve...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.1 Allgemeines

Bereits im Jahr 2022 hatte das BMF die Konkretisierung der Mitwirkungs- und Erklärungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten angekündigt. Mit dem BMF-Schreiben v. 6.3.2025 greift das BMF die damaligen Entwurfsinhalte weitgehend auf und konkretisiert erstmals, welche steuerlichen Nachweis- und Dokumentationsanforderungen die Steuerpflichtigen zu erfüllen haben.[1] Wichtig...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Umsatzsteuer beim Handel mi... / Entscheidung

Das Finanzgericht stellte klar, dass beim Handel mit NFT keine Lieferung von Waren vorliegt, sondern eine sogenannte sonstige Leistung. Das bedeutet: Es wird kein körperlicher Gegenstand verkauft, sondern ein digitales Recht übertragen – konkret der Eintrag auf der Blockchain, der das Eigentum am digitalen Objekt dokumentiert. Die Leistungen des Unternehmers wurden zu etwa 50...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Umsatzsteuer beim Handel mi... / Hintergrund

Ein Einzelunternehmer handelte im Inland über das Internet mit Krypto-NFT, die digitale Bilddateien als Sammelobjekte darstellen. Er war weder der Urheber der Werke noch der Erstverkäufer, sondern kaufte die NFT auf Internetplattformen und verkaufte sie weiter, meist über die Plattform "OpenSea". Die Umsätze aus diesen Verkäufen versteuerte er mit dem ermäßigten Steuersatz vo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 12 Die Anforderungen zu ESRS S2 sollen i. V. m. den Angaben zur Strategie (SBM) in ESRS 2 gelesen werden. Der Standard gibt vor, dass die sich daraus ergebenden Angaben zusammen mit den Angaben nach ESRS 2 vorgelegt werden sollen. Die einzige Ausnahme stellen die Angaben zu ESRS 2 SBM-3 "Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie un...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / 2. Dezentrale Finanzmärkte (Tz. 20a)

Auf dezentralen Finanzmärkten (DeFi) sollen Marktteilnehmer direkt mit der Blockchain ohne Zwischenschaltung eines Intermediärs interagieren können. Die Märkte dienen dazu, finanzwirtschaftliche Dienstleistungen anzubieten, die auf der Programmierbarkeit der zugrunde liegenden Blockchain basieren und häufig durch sog. Smart Contracts (vgl. nachfolgend) implementiert sind.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / 4. Dezentrale Handelsplattformen (Tz. 20a)

Dezentrale Handelsplattformen (DEX) stellen die technische Infrastruktur der programmierten Blockchain zur Verfügung. Der Handel erfolgt über eine Verkettung von Smart-Contracts, die den Nutzern z.B. die Bereitstellung von Kryptowerten ermöglichen.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / 3. Smart Contracts (Tz. 20a)

Smart Contracts sind keine Verträge nach rechtlichem Verständnis. Es handelt sich hierbei um auf der jeweiligen Blockchain gespeicherte Programmcodes, die bestimmte Interaktionen – in Abhängigkeit vom Eintritt vorher definierter Ereignisse – automatisiert ausführen (z.B. den Transfer eines bestimmten Kryptowertes A nach dem Erhalt einer bestimmten Menge an Kryptowerten B).mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / 6. Sonstiges

Unverändert sind gegenüber dem BMF 2022 die Ausführungen des BMF 2025 zu Erwerb von Kryptowerten i.R.d. Blockerstellung (Tz. 7–8), Proof of Work, sog. Mining (Tz. 9–11), Proof of Stake – sog. Forging (Tz. 12), Inital Coin Offering – ICO (Tz. 25), Lending (Tz. 26), Airdrop (Tz. 29); bzw. ohne nennenswerte Änderungen zu Blockchain (Tz. 6), Masternode (Tz. 14 und 15), Wallets, Schlüssel ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, WP/StB/FB IntStR/RA/FASt/FAErbR[*] Der BMF hat erstmals am 10.5.2022 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Darin wird die Sicht der Finanzverwaltung auf die technischen Grundlagen und Begrifflichkeiten der Blockchain-basierten Technologie und deren steuerliche Behandlung in ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / I. Einleitung

Das BMF hat erstmals am 10.5.2022 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von "virtuellen Währungen und sonstigen Token" veröffentlicht (BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, BStBl. I 2022, 668 – im Folgenden "BMF 2022"). Darin wird die Sicht der Finanzverwaltung auf die technischen Grundlagen und Begrifflichkeiten der Blockchain-basierten Technologie und...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / 2. Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer (Tz. 32)

Wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, wer die tatsächliche Herrschaft in einer Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Gemäß BMF-Schreiben soll wirtschaftlicher Eigentümer diejenige Person sein, die Transaktionen initiieren und damit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 14a. Blockchain- und Kryptotoken-bezogene Verträge.

Rn 14a ›Die dezentrale Struktur von Blockchain-Netzwerken steht in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zur kollisionsrechtlichen Ermittlung der engsten Verbindung‹ (so zutreffend Schwemmer IPRax 22, 331 mwN); gleiches gilt für den Erwerb von Krypto-Währungen, wie zB Bitcoins (zur Übertragung von Krypto-Währungen Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 23 Kap 7 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erfasste Gesellschaftsarten.

Rn 6 IntGesR bestimmt das anwendbare nationale Gesellschaftsrecht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (zu internationalprivatrechtlichen Aspekten von Personengesellschaften s Roth ZGR 14, 168), soweit sie mit eigener Organisationsstruktur nach außen hervortreten: zB KG, OHG und früher BGB-Außengesellschaften (Staud/Großfeld IntGesR Rz 777), seit dem 1.1.24 e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Digitale Produkte, I 1 und II.

Rn 4 Den Gegenstand des Verbrauchervertrags muss nach I 1 die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer bilden. Das DIUG hat die in Art 3 I, II DIRL vorgegebenen Begriffe ›digitale Inhalte‹ und ›digitale Dienstleistungen‹ zur Vereinfachung unter dem Oberbegriff ›digitale Produkte‹ zusammengefasst (BTDrs 19/27653, 37). Die in II enthaltenen Legaldefinitionen für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 49a. Metaverse-Verträge.

Rn 48a Das Metaverse (auch Metaversum) stellt eine neue Erscheinung dar. Es handelt sich um digitale, dreidimensionale Erlebniswelten, die kollisionsrechtlich noch nicht erschlossen sind. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten des Metaverse gibt es diverse kollisionsrechtliche Probleme. Diese erfassen zB die vertragliche Regelung der Nutzung des jeweiligen Metaverse an sich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragliche Schuldverhältnisse.

Rn 6 Der Begriff ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ (›contractual obligations‹, ›obligations contractuelles‹) dient der Abgrenzung zu ROM II, die auf ›außervertragliche Schuldverhältnisse‹ Anwendung findet (Lüttringhaus RabelsZ 13, 31, 44; Leible/Lehmann RIW 08, 528, 529). Der Begriff wird in der Verordnung nicht definiert. Erforderlich ist eine freiwillig eingegangene Verpfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis

Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar — Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG, ISR 2014, 73; Arlt, Die Anknüpfung der Vermögenszuwachsbesteuerung an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG — Probleme bei "Drittstaatenfällen" durch die Einbeziehun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 9): Krypt... / IV. Anwendungsfragen zum AStG

Schließlich kann es zur Anwendung der Normen des AStG kommen. Es ist dann zu entscheiden, ob die Betätigung von Kryptoinvestments in § 8 Abs. 1 AStG unter die sog. aktiven Einkünfte fällt. Hierzu kann es auf mehreren Wegen kommen: Die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7–13 AStG können unmittelbar Anwendung finden. Dies ist – grob vereinfacht – der Fall, wenn e...mehr