Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Sondervorschriften für Kreditinstitute (Abs. 2)

Rz. 13 § 330 Abs. 2 Satz 1 HGB erweitert den Anwendungsbereich von Abs. 1 auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Die Ermächtigung ist auch auf Zweigstellen von Unt mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der EG und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ist, gleichwohl als Institut nach § 53 Abs. 1 KWG gilt (§ 330 Abs. 2 Satz 2 HGB). Rz. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Der Geltungsbereich des § 270 HGB beschränkt sich zunächst auf KapG und KapCoGes. Rz. 7 Ist ein Unt zur Rechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, ist die Regelung gem. § 5 Abs. 1 PublG zudem sinngemäß anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung ergibt sich nach § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB auch für eingetragene Genossenschaften (eG). Für Kreditinstitute und Finanzdienstleist...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Hinzurechnungen von Rechten eines Tochterunternehmens (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 59 Hinzuzurechnen zu direkten Rechten des MU sind die folgenden indirekten Rechte gem. § 290 Abs. 3 Satz 1: einem TU des MU zustehende Rechte, Rechte, die für Rechnung des MU handelnden Personen zustehen, Rechte, die für Rechnung der TU des MU handelnden Personen zustehen. Rz. 60 Der erste Punkt weitet die zustehenden Rechte auf die indirekten Rechte aus, die bestehen, weil ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 24 Ein Verstoß gegen § 330 HGB erfüllt das Tatbestandsmerkmal einer Ordnungswidrigkeit, sofern eine Verordnung zu § 330 HGB explizit auf § 334 HGB verweist. Für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder Aufsichtsrats ist die Ordnungswidrigkeit dann gem. § 334 Abs. 1 Nr. 6 HGB regelmäßig bußgeldbewährt. Liegt kein Verweis auf § 334 HGB vor, kann – mangels Tat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Voraussetzungen beim Mutterunternehmen

Rz. 17 Voraussetzung für die Beachtung von § 290 HGB ist zunächst, dass das MU in der Rechtsform einer KapG geführt wird. Über einen Verweis in anderen gesetzlichen Regelungen sind KapCoGes (§ 264a HGB) sowie unabhängig von Größe und Rechtsform Banken und Versicherungen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. Große Personengesellschaften, eG oder sonstige Rechtsformen sind ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Berechnung der Stimmrechtsmehrheit (Abs. 4)

Rz. 66 In Anlehnung an § 16 Abs. 2 und 3 AktG wird in Abs. 4 der Vorschrift bestimmt, dass das Verhältnis der dem MU zustehenden Rechte zu der Gesamtzahl aller Stimmrechte die relevante Verhältniszahl zur Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit darstellt: Rz. 67 Diese Regelung ist insoweit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Mutter-Tochter-Verhältnis

Rz. 19 Eine inländische KapG ist nur dann zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, wenn gegenüber mind. einem anderen Unt ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Ein solches Verhältnis besteht bei einer unmittel- oder mittelbaren Beherrschungsmöglichkeit, was dem Control-Konzept weitgehend entspricht. Dabei sieht der Gesetzgeber den Begriff "Kontrolle" von dem Begriff "beherr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 42 Zudem ergibt sich eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung, wenn dem MU das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unt geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unt zu bestimmen (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Auch hier reicht das Bestehen der Möglichkeit aus, d. h., eine praktische Ausübung mus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Stimmrechtsmehrheit (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 29 Als ersten Tatbestand für eine Beherrschungsmöglichkeit und Hauptanwendungsfall in der Praxis sieht der Gesetzgeber die dem MU zustehende Mehrheit der Stimmrechte eines anderen Unt an, wobei die Berechnung der Stimmrechtsmehrheit in § 290 Abs. 3 und 4 HGB konkretisiert wird (Rz. 57 ff.). Rz. 30 In Deutschland fallen die Stimmrechtsanteile häufig mit den Kapitalanteilen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Kürzungen (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 63 Abzuziehen sind von diesen unmittelbar nach § 290 Abs. 2 HGB und mittelbar nach § 290 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB zustehenden Rechten zunächst gem. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 die Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die von dem MU bzw. einem TU für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, was letztlich der Umkehrposition der Hinzurechnung von Abs. 3 Satz 1 entspricht. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung (Abs. 5)

Rz. 70 Ausgehend von einem Vorschlag der EU-Kommission[1] hat der Gesetzgeber mit dem Abs. 5 klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht besteht, wenn die einzubeziehenden TU alle unter die Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB (Einschränkung der Beherrschungsmöglichkeit, unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen, Weiterveräuße...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen (Abs. 3 und 4)

Rz. 17 § 330 Abs. 3 Satz 1 HGB erweitert den Anwendungsbereich von Abs. 1 auch auf VersicherungsUnt. Die rechtsformunabhängige Anwendung setzt voraus, dass die betroffenen Unt nach dem VAG zugelassen sind.[1] Die Ermächtigung ist gem. Satz 2 auch auf Niederlassungen von VersicherungsUnt mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 10 Personengesellschaft mit mind. einer natürlichen Person als Vollhafter sind durch § 290 HGB nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. § 264a HGB setzt Personenhandelsgesellschaften den KapG auch für die handelsrechtlichen Regelungen der Konzernbilanzierung gleich. § 11 PublG regelt die hinsichtlich der ausschl. Geltung des Control-Konzepts gleichlautende Verpflic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Aufstellungspflicht und Aufstellungszeitraum

Rz. 26 Einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht haben MU mit Sitz im Inland aufzustellen, soweit mind. ein TU vorliegt und keine der Befreiungstatbestände der §§ 291–293 HGB erfüllt sind sowie kein Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB für alle TU genutzt wird. Der Aufstellungszeitraum beträgt nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB fünf Monate, wobei diese Frist für kapitalmarkt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Organbestellungsrecht (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 35 Ein Mutter-Tochter-Verhältnis wird auch dann stets angenommen, wenn ein MU das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unt zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter des Unt ist. Die Mehrheit bezieht sich auf die gesamte Anzahl etwa der Aufsichtsr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Überblick

Rz. 28 Während die Vorschrift in Abs. 1 prinzipienorientiert ein die Konzernrechnungslegungspflicht auslösendes Mutter-Tochter-Verhältnis lediglich über die unbestimmten Rechtsbegriffe der Möglichkeit der unmittel- und mittelbaren Beherrschung postuliert, werden in Abs. 2 Tatbestände benannt, bei deren Zutreffen "stets" von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen sei. DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Grundsachverhalte

Rz. 57 Zur Bestimmung der dem MU zustehenden Rechte bei der Prüfung der Tatbestände, bei denen stets gem. Abs. 2 von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen ist, regelt § 290 Abs. 3 HGB Hinzurechnungen und Abzüge. Somit entstehen durch die Zurechnung auch tw. erst die Mutter-Tochter-Beziehungen. Eine Zurechnung kommt nach DRS 19.63 auch in Betracht, wenn die Risiken und Ch...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / 3. Rechtsfolge des § 7g EStG

Bei Vorliegen der oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abzuziehen. Der außerbilanzielle Abzug mindert mithin das Einkommen des Abzugsjahres, auch wenn "dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht" (§ 7g Abs. 1 S. 3 EStG). Die Summe der Beträg...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / a) Möglichkeit der Geltendmachung bereits vor Anschaffung/Herstellung

§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG ermöglicht hingegen Steuerpflichtigen, die die Anforderungen an die Förderung erfüllen, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bereits vor der Anschaffung/Herstellung geltend zu machen.[4] Konzeptionell wurde diese ...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.2 Erfassung von Zuschreibungen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

3.2.1 Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens Rz. 65 Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens, die sich am Abschlussstichtag noch im Vermögen der Gesellschaft befinden, sind gem. § 284 Abs. 3 HGB in einem sogenannten Anlagespiegel gesondert auszuweisen.[1] § 284 Abs. 3 HGB fordert allerdings lediglich den Ausweis von Zuschreibungen des Geschäftsjahrs. Bei...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.2.2 Zuschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

Rz. 67 In der handelsrechtlichen Bilanz sind Zuschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, ähnlich wie Abschreibungen, ihrer Höhe nach nicht ersichtlich.[1] Da das Unternehmen lediglich den Buchwert zum Jahresende auszuweisen braucht und dieser Wert auf Mengen-, Wert- und/oder Ausweisänderungen beruhen kann, sind die Zuschreibungen nicht ohne Weiteres erkennbar. Rz. 68...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 2.2 Zuschreibungstechnik

Rz. 40 Wenn ein Unternehmen eine Zuschreibung i. S. d. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB vornehmen muss, stellt sich die Problematik der Zuschreibungstechnik in zweifacher Weise: In sachlicher Hinsicht geht es um den Umfang der Zuschreibung, das Bestehen von Obergrenzen und die Zulässigkeit von Zwischenwerten; in zeitlicher Hinsicht ist zu klären, in welchem Jahresabschluss eine Zusch...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 1.1 Begriff der Zuschreibung – Inhalt, Umfang und wichtige Abgrenzungen

Rz. 1 Der Begriff der Zuschreibung wird im Gesetz zwar an verschiedenen Stellen genannt, jedoch erlaubt die Verwendung durch den Gesetzgeber keine Rückschlüsse auf Inhalt und Umfang des Zuschreibungsbegriffs: In § 284 Abs. 3 Satz 2 HGB heißt es – in Verbindung mit der Aufstellung des sogenannten Anlagespiegels[1] –, dass neben anderen Sachverhalten "Zuschreibungen des Geschä...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 2.1.3 Wegfall der Abschreibungsgründe bei Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB sowie § 253 Abs. 4 HGB in späteren Geschäftsjahren

Rz. 25 Die zentrale Voraussetzung für die Anwendung von § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB ist der zwischenzeitliche Wegfall der Gründe, die für die früher vorgenommene Abschreibung maßgebend waren. Bestehen die Gründe auch weiterhin, ist nach der hier vertretenen Auffassung keine Möglichkeit zur Wertaufholung gegeben, selbst wenn die Vornahme der Abschreibung als Wahlrecht ausgestalte...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.1.2 Bildung und Auflösung der Rücklage

Rz. 60 Die Dotierung der anderen Gewinnrücklagen in Höhe des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung ist freiwillig. Deshalb wird es auch als zulässig angesehen, lediglich Teilbeträge in die Rücklage einzustellen; es ist jedoch zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung dieser Rücklage nicht möglich ist.[1] Rz. 61 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 2a Satz 1 AktG ...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.2.1 Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens

Rz. 65 Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens, die sich am Abschlussstichtag noch im Vermögen der Gesellschaft befinden, sind gem. § 284 Abs. 3 HGB in einem sogenannten Anlagespiegel gesondert auszuweisen.[1] § 284 Abs. 3 HGB fordert allerdings lediglich den Ausweis von Zuschreibungen des Geschäftsjahrs. Bei wörtlicher Auslegung würde dies in Folgejahren dazu füh...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 1.2 Zuschreibungsanlässe

Rz. 7 Wird der materielle Anwendungsbereich von Zuschreibungen auf die Rückgängigmachung von in Vorjahren vorgenommenen Abschreibungen begrenzt, so lassen sich in Abhängigkeit von dem Charakter der Abschreibung die folgenden potenziellen Zuschreibungsanlässe unterscheiden: Rückgängigmachung von unzulässigerweise vorgenommenen Abschreibungen. Rückgängigmachung von planmäßigen A...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.3 Angabepflichten im Anhang

Rz. 69 Gem. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG bzw. § 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ist ferner der Betrag der Rücklage, die durch Einstellung des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung gebildet wurde, in der Bilanz gesondert auszuweisen; alternativ kann er im Anhang angegeben werden. Da diese Wertaufholungsrücklage keine eigenständige Rücklagenkategorie darstellt, sondern lediglich einen Te...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 7.1 HGB-Anhang

Rz. 97 Die maßgebende Vorschrift ist § 285 Satz 1 Nr. 3 HGB. Sie verlangt bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. die Angabe der nicht in der Bilanz erscheinenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Anzugeben sind unter anderem der Gesamtbetrag der mehrjährigen Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen, auch aus Sale-and-Lease-Back-Verträgen...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 2.1.1 Überblick und Einordnung

Rz. 15 Mit dem BilMoG wurde die handelsrechtliche Wertaufholung bezüglich aller Formen außerplanmäßiger Abschreibungen vereinheitlicht und nunmehr rechtsformunabhängig geregelt, indem ein generelles Wertaufholungsgebot in § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB kodifiziert wurde.[1] Durch die Abschaffung der Spezialregelung des § 280 HGB a. F., welcher für Kapitalgesellschaften, haftungsbes...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.5.3 Ausweis

Rz. 85 Nutzungsrechte sind entweder direkt in der Bilanz als Positionen auszuweisen oder aber im Anhang aufzugliedern. Dazu werden sie zunächst unter dem Bilanzposten ausgewiesen, dem der geleaste Vermögenswert zugeordnet werden würde, wenn er im Eigentum des Unternehmens stünde. Eine Aufgliederung der Nutzungsrechte erfolgt dann im Anhang, wobei für einzelne Nutzungsrechte ...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 6.1 Darstellung nach HGB

Rz. 96b Die Leasingzahlungen auch bei einem Operating-Leasing wären linear über die Laufzeit zu verteilen, sofern kein anderer Verteilungsschlüssel hier angemessener erscheint. Es ist ein Dauerschuldverhältnis eingegangen worden, bei dem etwa die mietfreie Anfangsphase und die unterschiedlichen Jahresraten auszugleichen sind. Fraglich ist, wie mit den 1 TEUR Initialkosten um...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.5.2 Folgebewertung

Rz. 81 Die Leasingverbindlichkeit wird unter Anwendung der Effektivzinsmethode folgebewertet (IFRS 16.36 ff.). Somit werden die laufenden Zahlungen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgespalten, wobei ein konstanter Zinssatz auf die jeweilige Höhe der Leasingverbindlichkeit über die gesamte Laufzeit verwendet wird. Dies führt zu einer über die Laufzeit fallenden Aufwa...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.3.4 Sale-and-Lease-Back-Verfahren

Rz. 33 Als Sale-and-Lease-Back-Verfahren werden Vorgänge bezeichnet, bei denen ein Unternehmen in seinem Eigentum stehende Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – immaterielle[1] und (vorwiegend) materielle Anlagegüter – an ein anderes Unternehmen – in der Regel eine Leasing-Gesellschaft –[2] veräußert und die Vermögensgegenstände auf der Grundlage eines Leasingvertrags s...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.3 Identifikation eines Leasingverhältnisses

Rz. 63 Grundsätzlich erfolgt die Identifikation von Leasing über folgendes Schema aus IFRS 16.B31: Es gibt lediglich Ausnahmen nach IFRS 16.5 ff. für kurzfristige Leasingverhältnisse (maximale Laufzeiten von 12 Monaten gelten, sofern keine Kaufoption vereinbart wurde, IFRS 16.A) oder solche über geringwertige Vermögenswerte. Diese sind nicht in der Bilanz anzusetzen sondern e...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.1.1 Bestimmung des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung

Rz. 55 Eine Dotierung der anderen Gewinnrücklagen darf nur in Höhe des Eigenkapitalanteils der Wertaufholung erfolgen. Der Eigenkapitalanteil einer Wertaufholung ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Umfang der Zuschreibung und der Ertragsteuerbelastung, die durch diese Wertaufholung ausgelöst wird; eine geringere Zuführung ist jedoch zulässig.[1] Als Steuerbelastung...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.1.1.3 Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber

Rz. 13 Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, so hat er den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die Absetzung für Abnutzung ist nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Leasingraten sind Betriebseinnahmen. Rz. 14 Beim Leasingnehmer sind die Leasingraten Betriebsausgaben. Die Frage, ob die verein...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9.1 Gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung

Antrag des Insolvenzverwalters Der Insolvenzverwalter kann beim Arbeitsgericht beantragen, der Durchführung der Betriebsänderung zuzustimmen, wenn zwischen ihm und dem Betriebsrat innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn und rechtzeitiger umfassender Unterrichtung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.[1] Dem Verhandlungsbeginn gleichgestellt ist die schriftliche...mehr

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Geschenke: Abzugsbeschränku... / 8 Umsatzsteuerliche Behandlung

Nach § 15 Abs. 1a UStG ist der Vorsteuerabzug für Leistungen an das Unternehmen ausgeschlossen, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt.[1] Der Vorsteuerausschluss und die 50 EUR-Freigrenze gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile, da ...mehr

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Geschenke: Abzugsbeschränku... / 9 Rechtsfolgen

Geschenke, die nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind, sind als Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu behandeln. Sind betrieblich veranlasste Geschenke nicht abzugsfähig, weil die 50-EUR-Freigrenze überschritten ist oder weil sie nicht besonders aufgezeichnet sind, liegen keine Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern einkommensteuerrechtlich nicht ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 3.1 Allgemeines

Rz. 14 § 6 Abs. 1 UmwStG enthält zwei Tatbestände, die zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns führen können: Zwischen der übertragenden Körperschaft und dem übernehmenden Rechtsträger hat eine Forderung oder Verbindlichkeit bestanden, die bei beiden nicht in gleicher Höhe angesetzt wurde. Mit dem Erlöschen infolge Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerschaft im Zuge der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Ausweis in der Bilanz

Rz. 119 Für aktive und passive latente Steuern sind zwei separate Bilanzposten auf Aktiv- und Passivseite vorgesehen (§ 266 Rz. 101 ff. und Rz. 167 f.). Der Posten auf der Aktivseite ist mit "Aktive latente Steuern" (§ 266 Abs. 2 D HGB), der auf der Passivseite mit "Passive latente Steuern" (§ 266 Abs. 3 E HGB) zu bezeichnen. Gerade bei den passiven Steuerlatenzen sind häufig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 249 Rückstellungen

1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 249 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtigen Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass in der Bilanz Schulden auszuweisen sind. Unter dem Begriff Schulden werden neben Verbindlichkeiten auch Rückst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 274 Latente Steuern

1 Überblick 1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 In Deutschland wurden gesetzliche Regelungen zur Erfassung latenter Steuern mit den §§ 274, 306 HGB erstmals durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 eingeführt. Im Zuge des BilMoG wurde das bis dahin angewandte Timing-Konzept durch das international übliche Temporary-Konzept (allerdings mit gewichtigen Abweichungen) abgelöst (Rz. 17). Rz. 2 Die Ur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 9 § 274 HGB steht im Einklang mit Art. 13 Nr. 11 der Bilanzrichtlinie. Das nach der Bilanzrichtlinie bestehende Wahlrecht – Ansatz in der Bilanz oder Ausweis im Anhang – wurde bereits mit § 274 HGB zugunsten des Ausweises in der Bilanz ausgeübt.[1] Rz. 10 § 274 HGB regelt Ansatz und Bewertung von latenten Steuern. Regelungen zum Ausweis finden sich in § 266 Abs. 2 und 3 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 249 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtigen Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass in der Bilanz Schulden auszuweisen sind. Unter dem Begriff Schulden werden neben Verbindlichkeiten auch Rückstellungen erfasst (§ 2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.3 Unterstützungskassen

Rz. 71 Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die sich aus Zuwendungen eines oder mehrerer TrägerUnt sowie aus Erträgen der Vermögensanlage finanzieren. Die gem. § 4d Abs. 2 EStG steuerrechtlich zulässige Bildung von Rückstellungen für innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des TrägerUnt geleistete Zuwendung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1 Passivierungswahlrecht für Altzusagen (Art. 28 EGHGB)

Art. 28 EGHGB (1) 1 Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.2 Pensionszusagen an Nichtarbeitnehmer

Rz. 96 Pensionszusagen von Unt an Personen, die keine Arbeitnehmer der Ges. sind, sind ebenfalls rückstellungspflichtig. Denkbar sind solche Fälle bei Zusagen an arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter, Hausgewerbetreibende, externe Berater).[1] Rz. 97 Erbringen die Nichtarbeitnehmer laufende Tätigkeiten für das Unt, die sich auf die Höhe der Pension auswirken, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1.3 Anhangangabe des Fehlbetrags (Art. 28 Abs. 2 EGHGB)

Rz. 88 Die Angabepflicht beschränkt sich auf KapG sowie KapCoGes.[1] Eine Ausweitung der Angabepflicht auf solche Unt, die gem. PublG einen Anhang aufstellen müssen, lässt sich in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wohl nicht fordern.[2] Rz. 89 Die Aufstellungserleichterungen für kleine KapG ermöglichen diesen, die Pensionsrückstellungen nicht gesondert, sondern innerhal...mehr