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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1 Grundsachverhalte

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 57

Zur Bestimmung der dem MU zustehenden Rechte bei der Prüfung der Tatbestände, bei denen stets gem. Abs. 2 von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen ist, regelt § 290 Abs. 3 HGB Hinzurechnungen und Abzüge. Somit entstehen durch die Zurechnung auch tw. erst die Mutter-Tochter-Beziehungen. Eine Zurechnung kommt nach DRS 19.63 auch in Betracht, wenn die Risiken und Chancen aus Rechten durch schuld- oder gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen oder durch sonstige faktische Verhältnisse auf das MU oder ein TU verlagert werden. Eine Zurechnung erfolgt jedoch nicht, sofern der formal Berechtigte über ein wirtschaftlich ins Gewicht fallendes Eigeninteresse hinsichtlich des TU verfügt.

 
Praxis-Beispiel

An einer Leasingobjektges in der Rechtsform einer OHG oder KG ist der Leasingnehmer (bzw. ein mit ihm verbundenes Unt) beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der ObjektGes sieht vor, dass am Ergebnis und Vermögen ausschl. ein Gesellschafter aus dem KonsKreis des Leasingnehmers beteiligt ist, dieser aber von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist und stattdessen dem anderen Gesellschafter (dem Leasinggeber) die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Der Leasingvertrag ist so ausgestaltet, dass die Chancen und Risiken bei dem Objekt bei der ObjektGes verbleiben, sodass zunächst eine Zurechnung zum Leasingnehmer verhindert wird.

Ergebnis: Die Zurechnung der Rechte erfolgt dennoch an den Leasingnehmer (bzw. ein mit ihm verbundenes Unt), da bei der vorliegenden vermögensmäßigen Ausgestaltung die Ges des mehrheitlich beteiligten Unt kein wirtschaftliches Interesse an der ObjektGes haben. Diese Ges handeln lediglich im wirtschaftlichem Interesse des dem Konzern des Leasingnehmers zugehörigen Ges, sodass dem MU des Leasingnehmers die Rechte zuzurechenen sind und damit die Ob...

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