Rz. 63
Grundsätzlich erfolgt die Identifikation von Leasing über folgendes Schema aus IFRS 16.B31:
Es gibt lediglich Ausnahmen nach IFRS 16.5 ff. für kurzfristige Leasingverhältnisse (maximale Laufzeiten von 12 Monaten gelten, sofern keine Kaufoption vereinbart wurde, IFRS 16.A) oder solche über geringwertige Vermögenswerte. Diese sind nicht in der Bilanz anzusetzen sondern es wird lediglich eine lineare Verteilung der Leasingzahlungen über die Laufzeit gefordert. Geringwertigkeit wird in IFRS 16.B3-B9 an Voraussetzungen geknüpft. Der Gegenstand muss einzeln oder in Verbindung mit bereits verfügbaren Ressourcen genutzt werden und es darf keine Abhängigkeit oder Verknüpfung mit anderen Vermögenswerten vorliegen (etwa Komponente einer Serveranlage). Es ist auf den absoluten Wert des Gegenstandes im Neuzustand abzustellen, unabhängig vom tatsächlichen Alter zu Beginn der Laufzeit. Die Bedeutung für die Geschäftstätigkeit des Leasingnehmers ist ebenso irrelevant für die Beurteilung wie die Größe des Unternehmens, die Art der Geschäftstätigkeit sowie die vorliegenden Umstände des Einzelfalls. Ziel ist damit die Definition von Gegenständen, die gemeinhin als geringwertig angesehen werden, wie etwa Telefone, PCs, Tablets oder Schreibtischstühle. Vom IASB und in der Literatur werden 5.000 $ als Neuwertgrenze der Geringfügigkeit genannt.
Auch Untervermietungen sind nach IFRS 16 zu behandeln. Positiv formuliert kommen als Vermögenswerte, die Gegenstand einer Leasingvereinbarung sind und auf die IFRS 16 anzuwenden ist, vornehmlich Sachanlagen wie Maschinen und Fahrzeuge, bebaute und unbebaute Grundstücke sowie zum Teil auch immaterielle Vermögenswerte in Betracht.
Rz. 63a
Die Leasing-Definition betrifft nur direkte Nutzungsüberlassungen. Darüber hinaus sind in der Praxis auch Vert...