Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Erweiterte Planung & Analys... / 1 Warum eine integrierte Planung?

Eine wesentliche Aufgabe der Planung ist die Koordination. Je größer eine Organisation ist, desto wichtiger ist die Abstimmung über Planung. Insoweit ist es nicht überraschend, dass eine möglichst hoch integrierte Planung ein wichtiges Ziel vieler Unternehmen ist. Das Thema steht und fällt jedoch mit der IT-Unterstützung. Stand-alone-Planungssysteme erschweren einen integrie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einzelfälle der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung

Rn. 164 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Abwehrkosten eines ArbN Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie ent...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 4.3 Permanente Inventur durch Lagerbuchhaltung oder Bestandsbuchführung

Das Inventar für den Bilanzstichtag darf auch aufgrund einer permanenten Inventur aufgestellt werden.[1] Dabei ergibt sich der Bestand nach Art und Menge aus einer Lagerbuchhaltung. In der Bestandsbuchführung (Lagerbuch, Lagerkartei, Lagerdatei) müssen alle Bestände sowie die Zu- und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge (Stückzahl, Gewicht, Maß) eingetragen und belegt wer...mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / 1 Für die Buchführung geltende Grundsätze sind im Handelsrecht geregelt

Die allgemeinen Grundsätze, die für buchführungspflichtige Unternehmer gelten, ergeben sich aus §§ 238–263 HGB (Handelsgesetzbuch). Danach muss die Buchführung kaufmännisch ausgestaltet sein. Ein bestimmtes System ist nicht erforderlich und wird auch nicht vorgeschrieben. Der Kaufmann ist verpflichtet, in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtli...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 2 Wer eine Inventur machen muss

Jeder Kaufmann[1] muss zum Jahresende seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines Bargelds sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände im sog. Inventar aufnehmen.[2] Die Bestandsaufnahme selbst bezeichnet man als Inventur.[3] Die jährlich durchzuführende Inventur dient neben der Feststellung des richtigen Jahresergebnisses auch der Überprüfung und eve...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 4.2 Verlegte Inventur erfordert besondere Verfahren

Ein Inventurvereinfachungsverfahren bietet das Handelsgesetzbuch nach § 241 Abs. 3 HGB in Form der verlegten Inventur.[1] Danach dürfen Kaufleute innerhalb der letzten 3 Monate vor oder innerhalb der ersten 2 Monate nach dem Bilanzstichtag ihren Bestand körperlich aufnehmen (im sog. besonderen Inventar). Dazu müssen Sie gewährleisten, dass der Wert des Bestandes zum Schluss ...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 5 Diese Regeln gelten für die nachprüfbare, richtige und wirtschaftliche Inventur

Die Bestände sind vollständig nach Art und Menge und eindeutig identifizierbar festzustellen.[1] Um nachprüfbar zu sein, muss die Bestandsaufnahme mit sämtlichen Aufzeichnungen und Auswertungen (Zählzettel, Aufnahmebelege, Inventurlisten, Übersichten etc.) dokumentiert werden. Die Dokumentation muss so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemes...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 1.4 Aufbewahrungspflichten bestehen nur für das Inventar

Nein, auch die Aufnahmebelege, Protokolle, Inventuranweisungen und Inventurkalender sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt sowohl nach Steuerrecht[1] als auch nach Handelsrecht.[2]mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 5.2 Sonderfälle: Leasing, Sicherungsübereignung und Kommissionsware

Der Grundsatz der Vollständigkeit sieht vor, dass alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der GmbH in der Bilanz erfasst werden und damit auch im Inventar. Dies mag zunächst selbstverständlich klingen, es stößt aber mitunter auf praktische Probleme bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung der Vermögensgegenstände. Ein geleastes Anlagegut ist je nach Vertragsgest...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 3 Was bei der Inventur aufgenommen wird

Körperlich aufgenommen werden bei der Inventur Sachgegenstände, in erster Linie die Vorräte, aber auch das materielle Anlagevermögen.[1] Unter "Gegenstände des Vorratsvermögens" fallen nach § 266 Abs. 2 B. I. HGB: alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Handelsware. Eine körperliche Bestandsaufnahme zu einem Stichtag ist nur dann nicht erford...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 4.1 Stichtagsinventur – Erfassung zum Bilanzstichtag

Bei der Stichtagsinventur werden sämtliche Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag erfasst.[1] Dies ist die klassische Art der körperlichen Bestandsaufnahme. Da die Erfassung am 31.12. oft zu einer unzumutbaren Belastung führt, erkennt das Finanzamt auch eine Bestandsaufnahme innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor und 10 Tagen nach diesem Stichtag als ordnungsmäßig an.[2] Vo...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 1.1 Inventurfehler können lediglich zur Hinzuschätzung der Bestände führen

Eine nicht ordnungsmäßige Inventur führt dazu, dass selbst die ansonsten nicht zu beanstandende Buchführung des Inventur- und des Folgejahres verworfen werden kann. Es droht dann die Schätzung des Jahresgewinns im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Darüber hinaus sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass die Inventur auch im Rahmen einer Abschlussprüfung nach § 316 ...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 5.1 So wird das Inventar erfasst

Körperlich erfasst werden die vorhandenen Mengen nach handelsüblicher Stückzahl, Längen-, Flächen- und Raummaßen sowie nach dem Gewicht. Zu verwenden sind zur eindeutigen Identifizierung die entsprechende Kennung der Gegenstände (Serien-, Chargen-, Fahrgestellnummer). Sofern dies vertretbar ist, ist auch die Erfassung in handelsunüblichen Größen zulässig: Kleinteile brauchen n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.1 Steuererklärungspflicht

Rz. 14 Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ist der VZ gegen denjenigen festzusetzen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt. Adressat der VZ-Festsetzung ist der Stpfl., der Träger der Steuererklärungspflicht ist. Wer steuererklärungspflichtig ist, wird gem. § 149 AO durch die einzelnen Steuergesetze bzw. durch die Aufforderung seitens der Finanzbehörde besti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.2.3 Nichtabgabe der Steuererklärung

Rz. 25 Wird eine Steuererklärung nicht abgegeben, so kann ein VZ festgesetzt werden, wenn ein Schätzungsbescheid erlassen wird. Eine mit inhaltlichen oder formellen Fehlern behaftete Steuererklärung (s. Rz. 18) kann nur dann einen VZ zur Folge haben, wenn sie mit derart schweren Mängeln behaftet ist, dass sie praktisch als nicht abgegeben anzusehen ist.[1] Ausgehend vom Zwec...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Skonti, erhaltene / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Ein Skonto ist ein Abschlag vom z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 21.2 Zu den Änderungen der §§ 3 Abs. 2a und 11 Abs. 3 UmwStG (Abs. 20)

Rz. 107 Nach § 3 UmwStG ist jede übertragende Körperschaft zur Erstellung und Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag verpflichtet. Die steuerliche Schlussbilanz ist dem zuständigen FA fristgerecht zu übermitteln, § 3 Abs. 2a UmwStG. Der neue § 3 Abs. 2a UmwStG regelt, dass die steuerliche Schlussbilanz innerhalb von 14 Monaten nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.6 Dokumentation

Rz. 11 Die Körperschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Bildung der Rücklagen darzulegen und diese in ihrer Bilanz oder im Rahmen der Rechnungslegung nach § 63 Abs. 3 AO gesondert auszuweisen.[1] Ergebnisse aus der Umschichtung von Vermögen werden üblicherweise in einer (positiven oder negativen) Umschichtungsrücklage ausgewiesen.[2]mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.6 Dokumentation der Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung zu dokumentieren. Von zentraler Bedeutung sind hierbei der Prüfungsbericht [1] und der Bestätigungsvermerk. [2] Zudem sind Arbeitspapiere anzulegen. 3.6.1 Prüfungsbericht Die Abschlussprüfung wird nach außen im Prüfungsbericht dokumentiert. Nach § 321 Abs. 1 HGB hat der Abschlussprüfer in diesem schriftlich über Art und Umfang ...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.1 Gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung

Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;[1] Der Jahresabschluss nebst Lageberich...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.6.1 Prüfungsbericht

Die Abschlussprüfung wird nach außen im Prüfungsbericht dokumentiert. Nach § 321 Abs. 1 HGB hat der Abschlussprüfer in diesem schriftlich über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung zu berichten.[1] Zu den erforderlichen Angaben sowie zur Art der Darstellung von Einwendungen, die sich im Rahmen der Prüfung ergeben haben, finden sich in § 321 HGB sowie in IDW PS 450 um...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.2.1 Grundsätze der Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer eines Unternehmens ist bei der Durchführung seiner Abschlussprüfung an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung von Abschlussprüfungen gebunden.[1] Abweichungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und dann auch kenntlich zu machen. Bei unbegründeten Abweichungen drohen dem Prüfer erhebliche zivilrechtliche und sogar strafrechtliche K...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.10 Problematik der Bilanz

2.10.1 Keine Besteuerung stiller Reserven führt zur Fußstapfentheorie Bei der Buchwerteinbringung – einschl. Ansatz mit den gemeinen Werten in der Bilanz der Personengesellschaft mit negativer Ergänzungsbilanz – werden die Vorbesitzzeiten sowie Behaltefristen angerechnet. Dies gilt nur hinsichtlich des Einbringenden, soweit nicht ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Um...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.10.3 Abschreibung nach Einbringung nach § 24 UmwStG

Grundsätzlich handelt es sich bei der Einbringung nach § 24 UmwStG um einen Tauschvorgang im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge, d. h. eine entgeltliche Anschaffung. Daher gilt der Grundsatz, dass die aufnehmende Personengesellschaft eine neue AfA-Reihe zu bilden hat. Existieren Wertansätze in der Ergänzungsbilanz sind diese parallel zur Gesamthandsbilanz, d. h. auf den glei...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.10.1 Keine Besteuerung stiller Reserven führt zur Fußstapfentheorie

Bei der Buchwerteinbringung – einschl. Ansatz mit den gemeinen Werten in der Bilanz der Personengesellschaft mit negativer Ergänzungsbilanz – werden die Vorbesitzzeiten sowie Behaltefristen angerechnet. Dies gilt nur hinsichtlich des Einbringenden, soweit nicht ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG vorliegt.[1] Dies ist bei einem einzelkaufmännischen Betrieb nur b...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.5 Ansatzwahlrechte des § 24 UmwStG

Ist § 24 UmwStG anwendbar, so besteht gem. § 24 Abs. 2 UmwStG ein Wahlrecht, in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft zu gemeinen Werten Buchwerten oder Zwischenwerten zu bilanzieren.[1] Das Wahlrecht gilt unabhängig von der Handelsbilanz.[2] Der Antrag auf Anwendung des § 24 UmwStG ist in der Eröffnungsbilanz[3] der aufnehmenden Personengesellschaft[4] und bei dem für die...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.9.1 Grundsätze

Die Anwendung des § 24 UmwStG ist auch bei Zuzahlungen in das Privatvermögen möglich.[1] Dies jedoch nur für den Teil, der auf eigene Rechnung – d. h. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – eingebracht wird. Der auf fremde Rechnung eingebrachte Anteil fällt nicht unter § 24 UmwStG. [2] Allgemein gilt hierbei beispielhaft: Die entgeltliche Aufnahme des S in das Einzeluntern...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.10.5 Schuldzinsenabzug

Wird bei der erstmaligen Begründung einer Personengesellschaft ein bisheriges Darlehen des Einzelbetriebs nicht getilgt, so sind die Zinsen dennoch Betriebsausgaben. Die Grundsätze zur Vollbeendigung des Betriebs gelten nicht.[1] Zinsen, die gleichzeitig wieder Sonder-Betriebseinnahmen darstellen, unterfallen nicht dem § 4 Abs. 4a EStG. [2] Die Auswirkungen des § 4h EStG (Zinss...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.10.2 Ansatz zu gemeinen Werten mit Besteuerung führt zu Anschaffungskosten

Der Ansatz zu gemeinen Werten – ohne Korrektur durch eine negative Ergänzungsbilanz – bei der neu gegründeten Personengesellschaft hat folgende steuerliche Konsequenzen: Die eingebrachten Wirtschaftsgüter gelten als im Zeitpunkt der Einbringung von der Personengesellschaft zu gemeinen Werten angeschafft, mit allen sich daran anschließenden steuerlichen Folgen (z. B. AfA-Metho...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.10.4 Behandlung von Verlusten

Ein verbleibender Verlustabzug nach § 10d EStG geht nicht über.[1] Dies gilt nicht für den Verlustabzug gem. § 10a GewStG, weil § 24 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UmwStG nicht auf § 22 Abs. 4 UmwStG verweist.[2] Hier besteht jedoch das Problem der Unternehmer- und Unternehmensidentität. Bei Übergang auf eine Körperschaft geht – nach Ansicht der Verwaltung – der gewerbesteuerliche ...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.10.6 Zusammenfassung

Wird eine Personengesellschaft entgeltlich begründet, dies kann auch im Wege des Tausches sein (d. h. Einbringung von Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), ist ein entgeltlicher Vorgang von der Systematik her vorliegend. Dieser Vorgang ist gem. § 24 UmwStG mit einem Ansatzwahlrecht begünstigt. Dies ist unabhängig davon, ob im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Sac...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.8.1 Aufnahme

Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters einer Personengesellschaft oder auch in ein Einzelunternehmen kann durch Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen erfolgen. Von Zuzahlungen ist immer dann auszugehen, wenn der Eintretende gegen Entgelt Mitunternehmer wird. Eine entgeltliche Aufnahme liegt nicht vor, wenn die Zuzahlung auf Darlehenskonten erfolgt. Es muss eine vermögen...mehr

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Anhang nach HGB / 4.1 Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte und nicht in der Bilanz enthaltene sonstige finanzielle Verpflichtungen

Rz. 214 Zwischen der Angabepflicht des § 285 Nrn. 3, 3a HGB bestehen nicht unerhebliche Überschneidungen, da Geschäfte i. S. d. § 285 Nr. 3 HGB (Rz. 216) auch häufig die Voraussetzungen für eine Angabepflicht nach § 285 Nr. 3a HGB erfüllen. Gleichzeitig ist auch die Einstufung des § 285 Nr. 3 HGB im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Finanzlage ("für die Beurteilung der F...mehr

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Jahresabschlusspolitik nach... / 2.2.1 Ausweiswahlrechte in der Bilanz

Rz. 49 Nach IFRS 18.96 hat das nach IFRS bilanzierende Unternehmen im Regelfall Vermögens- und Schuldposten in kurzfristige und langfristige Abschlussposten einzuteilen, es sei denn, eine Gliederung der Abschlussposten nach ihrer Liquidität führt zu einer nützlicheren strukturierten Zusammenfassung der Abschlussposten. Dabei wird eine Unterteilung in kurz- und langfristige P...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1 Bilanz

3.1.1 Aktivposten 3.1.1.1 Anlagevermögen Rz. 123 Darstellung des Anlagespiegels (§ 284 Abs. 3 Sätze 1- 3 HGB) Das Gesetz verlangt, dass im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen ist.[1] Darüber hinaus sind zu den Abschreibungen des Geschäftsjahrs gesondert die folgenden Angaben zu machen:[2] die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn...mehr

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Jahresabschlusspolitik nach... / 2.2 Ausweiswahlrechte in der Bilanz, Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung

2.2.1 Ausweiswahlrechte in der Bilanz Rz. 49 Nach IFRS 18.96 hat das nach IFRS bilanzierende Unternehmen im Regelfall Vermögens- und Schuldposten in kurzfristige und langfristige Abschlussposten einzuteilen, es sei denn, eine Gliederung der Abschlussposten nach ihrer Liquidität führt zu einer nützlicheren strukturierten Zusammenfassung der Abschlussposten. Dabei wird eine Unt...mehr

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Anhang nach HGB / 2.2.1.2 Bewertungsmethoden

Rz. 58 Allgemeines Unter Bewertungsmethode, einschließlich der Abschreibungsmethoden,[1] im Sinne des Gesetzes ist jedes planmäßige, definierte Verfahren zur Ermittlung eines Wertansatzes zu verstehen.[2] Der Begriff "Bewertungsmethode" umfasst 2 Bereiche, die beide der Angabepflicht unterliegen: Zunächst einmal geht es um die im Gesetz ausdrücklich genannten Bewertungswahlrech...mehr

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Anhang nach HGB / 1.3.4 Größenabhängige und sachliche Erleichterungen

Rz. 14 Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Angabepflichten grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen. Für diese können allenfalls Schutzklauseln nach § 286 HGB zur Anwendung kommen (vgl. Rz. 15). Rz. 14a Kleine (§ 267 Abs. 1 HGB) und mittelgroße (§ 267 Abs. 2 HGB) Kapitalgesellschafte...mehr

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Anhang nach HGB / 1.4.2 Form und Gliederung

Rz. 25 Der Anhang muss als solcher gekennzeichnet sein, damit er vom Lagebericht oder einer eventuell anderen Berichterstattung im Rahmen eines Geschäftsberichts unterschieden werden kann.[1] Hierdurch wird erreicht, dass für den Abschlussleser eindeutig erkennbar ist, welche Bestandteile (des Geschäftsberichts) der Jahresabschlussprüfung unterzogen wurden. Rz. 26 Nach § 284 ...mehr

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Anhang nach HGB / 1.2 Zweck des Anhangs

Rz. 4 Wie unter Abschn. 1.1 ausgeführt, hat der Anhang die Aufgabe, zusammen mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[1] Damit dient der Anhang im besonderen Maße der Informationsvermittlung. Maßstab ist...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.5 Haftungsverhältnisse

Rz. 171 Gemäß § 268 Abs. 7 HGB sind die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Rz....mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 135 Angaben zu antizipativen Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB) Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Forderungen) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalge...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.1 Anlagevermögen

Rz. 123 Darstellung des Anlagespiegels (§ 284 Abs. 3 Sätze 1- 3 HGB) Das Gesetz verlangt, dass im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen ist.[1] Darüber hinaus sind zu den Abschreibungen des Geschäftsjahrs gesondert die folgenden Angaben zu machen:[2] die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs, die im Lau...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.3 Verbindlichkeiten

Rz. 161 Angaben zu antizipativen Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB) Werden unter den Verbindlichkeiten Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Verbindlichkeiten) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalgese...mehr

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Anhang nach HGB / 2.1.3 Angaben zu den Darstellungs- und Gliederungsgrundsätzen

Rz. 42 Die Stetigkeit der Jahresabschlüsse ist ein wichtiges Ziel des Bilanzrechts. Die Stetigkeit umfasst im Einzelnen Bezeichnungs-, Gliederungs- und Ausweisstetigkeit. Dem Bilanzleser soll dadurch der Vergleich der Jahresabschlüsse des Unternehmens im Zeitablauf erleichtert werden. Veränderungen bei den einzelnen Abschlussposten sollen nach Möglichkeit ausschließlich auf ...mehr

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Anhang nach HGB / 1.1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Rz. 1 Der Jahresabschluss aller Kaufleute besteht gemäß § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Grundsätzlich haben alle Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Eine Ausnahme besteht für Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellsch...mehr

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Anhang nach HGB / 2.1.2 Angabepflichten im Hinblick auf die Einhaltung der Generalnorm

Rz. 39 Nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Der Gesetzgeber misst der Einhaltung dieser Generalnorm große Bedeutung bei. Das zeigt sich unter a...mehr

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Anhang nach HGB / 1.3.5 Übersicht über die gesetzlichen Angabepflichten

Rz. 16 In der folgenden Übersicht sind die von allen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vorzunehmenden Angaben mit "KMG" (K = kleine, M = mittelgroße und G = große Kapitalgesellschaft), die nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "MG" und die nur von großen Kapit...mehr

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Anhang nach HGB / 1.4.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 24 Die allgemeinen Grundsätze einer gewissenhaften und getreuen Rechnungslegung für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten auch für den Anhang unvermindert.[1] Nach der Kommentierung erlangen insbesondere die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung[2] für die Aufstellung des Anhangs eine besondere Bedeutung:[3] Grundsatz der Wahrheit bzw. W...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.1 Eigenkapital

Rz. 145 Angaben im Zusammenhang mit der Ergebnisverwendung Verschiedene Wahlpflichtangaben im Anhang sollen die Ergebnisverwendung für den Bilanzleser transparenter machen. Das gilt speziell dann, wenn gemäß dem Wahlrecht in § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB der Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt...mehr