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Einbringung in eine Personengesellschaft / 2.9.1 Grundsätze

Michael Schäfer
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Die Anwendung des § 24 UmwStG ist auch bei Zuzahlungen in das Privatvermögen möglich.[1] Dies jedoch nur für den Teil, der auf eigene Rechnung – d. h. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – eingebracht wird. Der auf fremde Rechnung eingebrachte Anteil fällt nicht unter § 24 UmwStG.[2]

Allgemein gilt hierbei beispielhaft: Die entgeltliche Aufnahme des S in das Einzelunternehmen von A bei Zahlung ins Privatvermögen des A ist ein Teil-Betriebsveräußerung von A an S, die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG bei A zu laufenden Einkünften führt und sich wie folgt darstellt:

Abbildung 17

Zur Darstellung der konkreten Rechtsfolgen wird auf das nachfolgende Fallbeispiel verwiesen. Die darin dargestellten Grundsätze gelten entsprechend, wenn eine Zuzahlung in ein anderes Betriebsvermögen oder ein Sonder-Betriebsvermögen erfolgt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

(wie Sachverhalt Tz. 2.8)

 
Betriebsvermögen der bisherigen Einzelpraxis  
Buchwerte der materiellen Wirtschaftsgüter 200.000 EUR
Gemeine Werte der materiellen Wirtschaftsgüter 300.000 EUR
Praxiswert 400.000 EUR

Die Forderungen (300.000 EUR) und Verbindlichkeiten (100.000 EUR) der bisherigen Einzelpraxis werden von A zurückbehalten.

Inhaber der bisherigen Einzelpraxis ist A (Einbringender); B wird als Gesellschafter aufgenommen (Eintretender).

Aufgrund des Gesamtwerts von 700.000 EUR (gemeiner Wert materielle Wirtschaftsgüter zzgl. Praxiswert) leistet B für einen künftigen 50 % Anteil 350.000 EUR Zahlung in das Privatvermögen des A.

  1. Es soll zu gemeinen Werten mit Besteuerung bilanziert werden.
  2. Eine Besteuerung soll möglichst vermieden werden. In der Gesamthand sollen Buchwerte angesetzt werden.

Stellungnahme

  1. Behandlung bei einer Einbringung zu gemeinen Werten

    Es liegt eine Einbringung mit Zuzahlung vor, wobei zu beachten ist, dass die ste...

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