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Anhang nach HGB / 3.1.2.1 Eigenkapital

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 145

Angaben im Zusammenhang mit der Ergebnisverwendung

Verschiedene Wahlpflichtangaben im Anhang sollen die Ergebnisverwendung für den Bilanzleser transparenter machen. Das gilt speziell dann, wenn gemäß dem Wahlrecht in § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB der Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt worden ist.[1] Eine "Ergebnisverwendung" liegt vor, wenn ein vorhandener Jahresüberschuss verteilt wird (z. B. auf Gewinnrücklagen und Gewinnausschüttung) oder wenn ein vorhandener Jahresfehlbetrag gedeckt wird. Oft kann nur eine teilweise Ergebnisverwendung erfolgen, weil z. B. die Befugnisse des die Bilanz aufstellenden Organs zur Einstellung in die Gewinnrücklagen begrenzt sind (etwa aufgrund von § 58 Abs. 2 Satz 1 f. AktG).

Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" (§ 268 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz HGB). In diesem Fall ist ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und grundsätzlich in der Bilanz gesondert anzugeben. Jedoch kann alternativ die Angabe auch im Anhang gesondert offengelegt werden (§ 268 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 HGB).

 

Rz. 146

Wie das zu verstehen ist, verdeutlicht das folgende Beispiel:

 
Praxis-Beispiel
 
  TEUR
Gezeichnetes Kapital 500
Gewinnrücklagen 800
Gewinnvortrag 30
Jahresüberschuss 150

Aus dem Jahresüberschuss wird zunächst ein Betrag von 60 TEUR in die Gewinnrücklagen eingestellt. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresüberschusses aufgestellt, so ergeben sich nach § 268 Abs. 1...

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