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Einbringung in eine Personengesellschaft / 2.10 Problematik der Bilanz

Michael Schäfer
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2.10.1 Keine Besteuerung stiller Reserven führt zur Fußstapfentheorie

Bei der Buchwerteinbringung – einschl. Ansatz mit den gemeinen Werten in der Bilanz der Personengesellschaft mit negativer Ergänzungsbilanz – werden die Vorbesitzzeiten sowie Behaltefristen angerechnet. Dies gilt nur hinsichtlich des Einbringenden, soweit nicht ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG vorliegt.[1] Dies ist bei einem einzelkaufmännischen Betrieb nur bei einer Ausgliederung der Fall.[2] Der Ansatz des gemeinen Werts mit einer Korrektur über eine Ergänzungsbilanz(en) wird wie nachträgliche Herstellungskosten behandelt.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

A bringt seinen gesamten Betrieb mit Wirkung vom 1.1.06 in eine A + B OHG zu Buchwerten ein. B leistet eine Bareinlage.

A hat in 05 für eine Maschine eine Sonder-AfA erhalten. Zu dem in die OHG eingebrachten Betrieb des A gehört u. a. ein Grundstück, das von ihm in 01 angeschafft wurde. In 08 veräußert die A + B OHG dieses Grundstück.

Stellungnahme

Da A seinen Betrieb zu Buchwerten in die OHG eingebracht hat, sind die Verbleibensvoraussetzungen für eine Sonder-AfA weiterhin erfüllt.[3]

Bezüglich des evtl. Veräußerungsgewinns bei dem Grundstück ist zu beachten, dass für A die Anwendung des § 6b EStG möglich ist, da durch den Buchwertansatz die Dauer der Betriebszugehörigkeit im Einzelunternehmen mitzählt (Sechs-Jahres-Frist ist bei ihm erfüllt).[4]

[1] § 24 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz UmwStG.
[2] § 152 UmwG.
[3] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978-/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 24.03 i. V. mit Rz. 23.06.
[4] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978-/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 23.06 und 04.17 ff.

2.10.2 Ansatz zu gemeinen Werten mit Besteuerung führt zu Anschaffungskosten

Der Ansatz zu gemeinen Werten – ohne Korrektur durch eine negative Ergänzungsbilanz – bei der neu gegründeten Personengesellschaft hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Die eingebrachten Wirts...

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