Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvorrichtung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Abgrenzung von Bewertungsobjekten

Rn. 64 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Die Durchführung der Einzelbewertung setzt eine Abgrenzung der einzeln zu bewertenden VG und Schulden voraus, da ein "Wert nicht per se existiert, sondern stets einem Bewertungsobjekt beigelegt wird" (Selchert, BB 1984, S. 1399 (1403)). Dazu müssen zunächst die einzelnen Bewertungsobjekte identifiziert und dann von anderen Bewertungsobjekten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Ausnahme: Auslandsbezug bei Grundstücksangelegenheiten

Rz. 23 Steht die Leistung des Anwalts im Zusammenhang mit einem Grundstück, ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG der Ort der Liegenschaft maßgebend. § 3a UstG Ort der sonstigen Leistung ... (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Miet-, Pacht- und Leasingverhältnisse

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Rn. 229 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Bewertung einzelner Rückstellungen

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

Leitsatz Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufg...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 3.6 Hallenboden ist keine Betriebsvorrichtung

Der Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung, wenn der Boden eine sog. Doppelfunktion hat. In einem derartigen Fall ist er in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.[1] Im entschiedenen Fall ging es um den Kaufpreis, der auf einen 50.000 qm großen Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit entfiel. Die Betonplatten aus Stahlfaserbe...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 5 Besonderheiten bei Solar- und Fotovoltaikanlagen

§ 1 GrEStG bezieht sich auf Rechtsvorgänge mit inländischen Grundstücken. Zu einem Grundstück gehören auch dessen Bestandteile. Bestandteile, die zu einem Grundstück gehören sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Solaranlagen dienen der Gewinnung von Wärme durch Sonnen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsaufgabe/Betriebsver... / 1 Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn[1] der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb ausgeübte Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen, zeitlich überschaubaren Vorgang in das Privatvermögen überführt oder veräußert werden und der Betrieb aufhört, als selbstständiger O...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke

7.1 Körperschaftsteuer Tz. 93 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Hier ist zwischen der Vermietung auf längere und der Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2). Tz. 94 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Die Vermietung auf längere Dauer ist...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3 Vermietung von Sportstätten – Beispielsfälle

Tz. 99 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Beispiel 1: Eine Sportstätte wird ohne Betriebsvorrichtung auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) an einen Verein vermietet. Ergebnis 1: Ertragsteuerlich sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich "steuerfreie Vermögensverwaltung" zu erfassen. Körperschaftsteuer ist wegen der Ertragsteuerfreiheit nicht zu entrichten (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12,...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Körperschaftsteuer

Tz. 93 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Hier ist zwischen der Vermietung auf längere und der Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2). Tz. 94 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steue...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Sportliche Veranstaltungen

Tz. 3a Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Unter sportlichen Veranstaltungen i. S. d. § 67a AO (Anhang 1b) sind bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Meisterschaftsrunde die zu beurteilende sportliche Veranstaltung, sond...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2 Umsatzsteuer

Tz. 98 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer an Mitglieder und Nichtmitglieder s. "Vermietung für sportliche Zwecke".mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Überlassung von Sportgeräten

Tz. 82 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Bei der Überlassung von beweglichen Sportgeräten, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten oder Betriebsvorrichtungen entgeltlich erfolgen, handelt es sich um ein so genanntes Hilfsgeschäft; dieses teilt als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Die Zweckbetriebseigenschaft bestimmt sich danach, ob die Sportgeräte Mit...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zweckbetriebsgrenze Sport nach § 67a Abs. 1 AO

Tz. 107 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 In § 67a Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen: Sportliche Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (also brutto) insgesamt 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Zu den sportlichen Veranstaltungen gehören aber nicht der Verkauf von Speis...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einnahmen, die dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" zuzuordnen sind

Tz. 78 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Dem Bereich der "sportlichen Veranstaltungen" (Zweckbetrieb i. S. v. § 67a AO, Anhang 1b) sind folgende Einnahmen zuzuordnen: Eintrittsgelder anlässlich von Sportveranstaltungen (Leichtathletikwettkämpfen, Fußballspielen, Handballspielen, Meisterschaften, Punktspielen, Turnieren usw.); Startgelder, Melde- und Teilnehmergebühren; Einnahmen aus d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Welche Einnahmen sind nicht dem Tätigkeitsbereich "sportliche Veranstaltungen" zuzuordnen?

Tz. 105 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Einnahmen, die nicht den Bereichen der "sportlichen Veranstaltungen" zugeordnet werden können, sind: der Verkauf von Speisen und Getränken an die Zuschauer, Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter, übriges Betreuungspersonal usw. anlässlich von Fußballspielen, Turnieren usw., wenn bereits ein steuerschädlicher wirtschaft...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Gemeinnützigkeitsrecht und umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Vereinsaktivitäten im Bereich Sportzentren

Tz. 159 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Wie nach Auffassung der Finanzverwaltung einzelne Vereinsleistungen aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen sind, zeigt die nachstehende Übersicht. Zur Definition eines Mitglieds wird auf AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2) verwiesen. Für Gastmitgliedschaften ist nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 4. Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen?

Abstellen allein auf das wirtschaftliche Eigentum: Für die Frage, ob Betriebsvorrichtungen mit überlassen werden, ist für Zwecke der erweiterten Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nach hier vertretener Auffassung allein auf das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO abzustellen. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass es für die Frage, ob sch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / c) Schritt 3: Steuerliche Überlassung der Betriebsvorrichtungen durch die NewCo-GmbH i.R.d. Vereinbarungstreuhandvertrags

Der Mietvertrag zwischen der Vermietungs-GmbH (Vermieter) und der Mieter-GmbH (Mieter) besteht auch nach Abschluss des Treuhandvertrags unverändert fort. Nach Abschluss des Treuhandvertrags überlässt die Vermietungs-GmbH die Betriebsvorrichtungen allerdings als Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung "wirtschaftlich" für die NewCo-GmbH als Treugeber. Sämtliche M...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / IV. Lösungsvorschlag: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Betriebsvorrichtungen auf Tochterkapitalgesellschaft

1. Geplante Umstrukturierung a) Überblick Ist eine Anpassung des Mietvertrags ausgeschlossen, stellen sich die einzelnen Schritte der Umstrukturierung wie folgt dar: Schritt 1: Gründung einer NewCo-GmbH[27] durch die Vermietungs-GmbH als 100%ige Anteilseignerin Schritt 2: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der Betriebsvorrichtungen auf die NewCo-GmbH durch Abschluss eine...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / I. Einleitung

Sofern eine vermietende Gesellschaft (z.B. eine GmbH) eine reine Vermietungstätigkeit als vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, kann diese grundsätzlich die sog. erweiterte Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen[1]. Im Ergebnis werden dadurch die Mieteinnahmen nicht mit rd. 30 % (KSt/SolZ/GewSt)[2] besteuert, sondern nur mit rd. 15 % (KSt/SolZ)[3...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / b) Übertragung im Innenverhältnis

Verdecktes Treuhandverhältnis: Die Separierung der Betriebsvorrichtungen soll im Außenverhältnis gegenüber dem Mieter (Mieter-GmbH) nicht ersichtlich werden, sondern stattdessen nur im Innenverhältnis erfolgen (sog. verdecktes Treuhandverhältnis). Dies hat primär folgenden Hintergrund: Der aktuelle Mietvertrag ist für die Ertragslage der Vermietungs-GmbH essentiell. Bei eine...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / VI. Fazit

Beim Neu-Aufsetzen von Vermietungsstrukturen können viele Schwierigkeiten in Bezug auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bereits im Vorfeld strukturell vermieden werden.[96] Schwierig werden die Vermietungs-Fälle, wenn im Nachhinein bislang nicht bekannte/bewusste Betriebsvorrichtungen – häufig von der Betriebsprüfung – als solche erkannt werden. Sofern es sich bei ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / a) Überblick

Ist eine Anpassung des Mietvertrags ausgeschlossen, stellen sich die einzelnen Schritte der Umstrukturierung wie folgt dar: Schritt 1: Gründung einer NewCo-GmbH[27] durch die Vermietungs-GmbH als 100%ige Anteilseignerin Schritt 2: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der Betriebsvorrichtungen auf die NewCo-GmbH durch Abschluss eines Vereinbarungstreuhandvertrags Schritt 3...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Dr. iur. Martin Heyes, LL.M., StB / Dipl.-Betrw. (FH) Paul Hannweber, LL.M., StB[*] Die Anwendung der sog. erweiterten Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist für Vermietungsunternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Eine auch nur geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann die Anwendbarkeit der erweiterten Grundstückskürzung insg...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / b) Schritt 2: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch Vereinbarungstreuhandvertrag

Vereinbarungstreuhandvertrag: Die Vermietungs-GmbH und die NewCo-GmbH schließen einen Treuhandvertrag über die Betriebsvorrichtungen ab. Zivilrechtlich handelt es sich um einen Vereinbarungstreuhandvertrag[30], bei dem die Vermietungs-GmbH Treuhänderin und die NewCo-GmbH Treugeberin wird. Schuldrechtliche Vereinbarungen, wie der Treuhandvertrag über wesentliche Bestandteile des...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / a) Betriebswirtschaftlicher Hintergrund

Die NewCo-GmbH soll sich auf das Thema Vermietung von Betriebsvorrichtungen fokussieren. Auch für etwaige Erweiterungs- oder Ersatzinvestitionen ist die NewCo-GmbH verantwortlich. Betriebswirtschaftlich kann es sinnvoll sein, verschiedene Vermögensgegenstände auf mehrere Gesellschaften zu übertragen, um die Geschäftsmodelle zu dezentralisieren.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 2. Problemstellung

In der derzeitigen Konstellation ist die Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung regelmäßig nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BFH[13] scheidet die erweiterte Grundstückskürzung aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen verpachtet. Dies gilt auch dann, wenn auf die Betriebsvorrichtungen nur ein geringer Teil der Pacht en...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 1. Ausgangsstruktur

Die Ausgangsstruktur vor Implementierung der geplanten Umstrukturierungsschritte (nachfolgend unter IV. dargestellt) ist wie folgt: Die Vermietungs-GmbH vermietet ein Industriegebäude einschließlich Betriebsvorrichtungen an ein gewerbliches Unternehmen, hier die Mieter-GmbH. Bei den Betriebsvorrichtungen handelt es sich zivilrechtlich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes i...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / a) Schritt 1: Gründung einer NewCo-GmbH

Steuerlich sind bei diesem Schritt keine Besonderheiten zu beachten.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / b) Zivilrechtliche Zielstruktur

Die zivilrechtliche Zielstruktur stellt sich grafisch wie folgt dar: Abb. 2: Zivilrechtliche Zielstrukturmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 1. Geplante Umstrukturierung

a) Überblick Ist eine Anpassung des Mietvertrags ausgeschlossen, stellen sich die einzelnen Schritte der Umstrukturierung wie folgt dar: Schritt 1: Gründung einer NewCo-GmbH[27] durch die Vermietungs-GmbH als 100%ige Anteilseignerin Schritt 2: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der Betriebsvorrichtungen auf die NewCo-GmbH durch Abschluss eines Vereinbarungstreuhandvertr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 2. Zielsetzung der Umstrukturierung

Mit der Umstrukturierung werden u.a. die nachfolgenden Ziele verfolgt. a) Betriebswirtschaftlicher Hintergrund Die NewCo-GmbH soll sich auf das Thema Vermietung von Betriebsvorrichtungen fokussieren. Auch für etwaige Erweiterungs- oder Ersatzinvestitionen ist die NewCo-GmbH verantwortlich. Betriebswirtschaftlich kann es sinnvoll sein, verschiedene Vermögensgegenstände auf mehr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 3. Die Umstrukturierungsschritte im Einzelnen

a) Schritt 1: Gründung einer NewCo-GmbH Steuerlich sind bei diesem Schritt keine Besonderheiten zu beachten. b) Schritt 2: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch Vereinbarungstreuhandvertrag Vereinbarungstreuhandvertrag: Die Vermietungs-GmbH und die NewCo-GmbH schließen einen Treuhandvertrag über die Betriebsvorrichtungen ab. Zivilrechtlich handelt es sich um einen Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweiterten Grundstückskürzung (GmbHStB 2021, Heft 4, S. 122)

Separierung von Betriebsvorrichtungen durch Übertragung wirtschaftlichen Eigentums Dipl.-Finw. Dr. iur. Martin Heyes, LL.M., StB / Dipl.-Betrw. (FH) Paul Hannweber, LL.M., StB[*] Die Anwendung der sog. erweiterten Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist für Vermietungsunternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Eine auch nur geringfügige Mitvermietung von B...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / c) Steuerliche Zielstruktur

Die steuerliche Zielstruktur stellt sich grafisch wie folgt dar: Abb. 3: Steuerliche Zielstrukturmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 2. Ausschlusstatbestände

Grundsätzlich ist die erweiterte Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ausgeschlossen, wenn die Vermietung die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet.[22] Darüber hinaus sind die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes durch den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG abschließend auf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / c) Steuerliche Zielsetzung

Steuerliches Ziel der Umstrukturierung ist, dass die Vermietungs-GmbH voraussichtlich ab dem nächsten Erhebungszeitraum 2022 (§ 14 GewStG) die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen kann. Beachten Sie: Hierfür ist es erforderlich, dass sämtliche Umstrukturierungsschritte noch im Jahr 2021 durchgeführt werden[28]. Vorab-Separierung: Unabhän...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 2. Beteiligung an NewCo-GmbH ist auch nach Abschluss des Treuhandvertrags unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung

Die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen ist eine zulässige, aber nicht begünstigte Nebentätigkeit i.R.d. erweiterten Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Unter dem Begriff des Kapitalvermögens sind sämtliche Einkünfte aus § 20 EStG zu verstehen.[64] Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile aus Anteilen an ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 1. Steuerliche Einkünftezurechnung beim Treugeber

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG hat derjenige die Einkünfte zu versteuern, der die Einkünfte "erzielt". "Dispositionsbefugnis" über die Leistungserstellung: Nach h.M.[50] ist das derjenige, der über die der Einkunftserzielung dienende Leistung (Tätigkeit oder Vermögensnutzung) "disponieren" kann. Die Einkünftezurechnung richtet sich grundsätzlich nicht nach der Zurechnung des Vermö...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Rettung" der erweitert... / 1. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung

Gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, statt der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG, auf Antrag den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Der Begriff des Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 S. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Brennerei

Leitsatz Die Überlassung der Brenntechnik, der Brennrechte und der Zahlungsansprüche/Prämienrechte aus dem EU-Agrarfonds sind eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Sachverhalt Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit eigenen sowie weiteren gepachteten Ackerflächen und einer Verschlussbrennerei als Nebenbetrieb. Den gesamten Betrieb hat er an ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Leitsatz 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter‐)Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft. 2. Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft kann je...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerfreie Wohnraumvermietung: Lieferung des (selbsterzeugten) Stroms vom Vermieter an den Mieter umsatzsteuerpflichtig?

Leitsatz Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen. Sachverhalt Der Kläger hatte ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Investitionsabzugsbetrag ab... / 6 Für welche Investitionen der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann

Ein konkreter Investitions- oder Finanzierungsplan ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut bereits verbindlich bestellt worden ist (auch nicht bei Existenzgründern). Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw usw. und die zum A...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuererklärung 2020 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 70)

An die Stelle der in Zeile 69 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines Grundstüc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kündigung und Niederlegung ... / 6 Zusammenfassung

Unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberatungsvertrag gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob es sich dabei um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. In der Regel wird ein Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag eingestuft, und zwar als ein Dienstvertrag höherer Art, der aufgrund besonderen Vertrauens der Mandantschaft zu den mit der Steuerberatung beauftr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Benutzbare Gebäude

Rz. 17 [Autor/Stand] Die in § 180 Abs. 1 Satz 1 BewG enthaltene Formulierung entspricht inhaltlich dem § 74 Satz 1 BewG. Danach sind bebaute Grundstücke solche Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Rz. 18 [Autor/Stand] Den bebauten Grundstücken sind somit alle Grundstücke zuzurechnen, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das sind die Grundstücke, auf...mehr