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Gebäude / 2 Vermietung

Dr. Daniela Endres-Reich
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Eine Immobilienvermietung ist generell als die Nutzungsüberlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen auf Zeit gegen einen Mietzins zu definieren, bei der das Eigentum an dem vermieteten Gegenstand beim Vermieter verbleibt, dieser dem Mieter aber den Gebrauch der Sache während der Mietzeit gewährt.[1]

Die Vermietung und Verpachung von Gebäuden stellt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken dar. Der Ort dieser sonstigen Leistung ist dort, wo das Grundstück belegen ist (unabhängig von der Ansässigkeit von Vermieter oder Mieter).[2]

Die Vermietung eines Gebäudes ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Die Befreiung nach § 4 Nr. 12a UStG erstreckt sich nach bisheriger Auffassung auch auf die üblichen (unselbständigen) Nebenleistungen zur Vermietung wie z. B. die Lieferung von Strom und Wärme, die Versorgung mit Wasser oder die Beleuchtung.[3] Auch Abfindungen durch Vermieter oder Mieter können steuerfrei sein, z. B. Abstandszahlungen für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags.[4]

Ausgeschlossen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden ("Hotelübernachtungen"). Ebenfalls nicht steuerbefreit ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (selbständige Parkplatzvermietung), die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen und die Vermietung und Verpachtung von sog. Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.[5]

Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung durch den leistenden Unternehmer zulässig, um selbst in Bezug auf damit zusammenhängende Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug zu erlangen, wenn der betreffende Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausg...

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