Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / VI. Wann sind TW-Abschreibungen auf Krypto Assets (Kryptowährungen, NFT, Airdrops) erlaubt bzw. verpflichtend?

Da Krypto Assets üblicherweise eine unbegrenzte Nutzungsdauer aufweisen, scheidet eine planmäßige Abschreibung grundsätzlich aus.[14] 1. Umlaufvermögen Für Krypto Assets im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, wonach bei Kursverlusten handelsrechtlich eine Abschreibung auf den niedrigeren Marktwert erfolgt. Wertsteigerungen dürfen erst bei tatsächlicher Veräuße...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / I. Welche Krypto Assets (Kryptowährungen, NFT, Airdrops) sind Wirtschaftsgüter?

Krypto Assets [1] können – je nach ihrer Beschaffenheit und Nutzung – als Wirtschaftsgüter (WG) eingestuft werden. WG-Eigenschaft bejaht: Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum sind aufgrund ihrer Eigenständigkeit und Handelbarkeit als WG zu betrachten.[2] Gleiches gilt mit Blick auf das weite Verständnis des BFH vom Vorliegen eines WG[3] für Non-Fungible Tokens (NFTs), welc...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / III. Wie ermitteln sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Krypto Assets?

Die Anschaffungskosten (AK) von Kryptowährungen und NFTs setzen sich grundsätzlich nach § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG aus dem Kaufpreis zzgl. direkt zurechenbarer Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transaktionsgebühren) zusammen. Herstellungskosten (HK) nach § 255 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG sind bei selbst erstellten NFTs relevant und umfassen alle...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / 2. Kryptowährungen

Nach der Auffassung der Finanzverwaltungen handelt es sich beim Mining, Staking und Forging nicht um die Herstellung der jeweiligen Kryptowährungen, sondern um einen tauschähnlichen Vorgang.[9] Die z.B. im Gegenzug für die zur Verfügung gestellte Rechenleistung zugeteilte Einheit der Kryptowährung (Block Reward) wird daher angeschafft. Gleiches gilt für den Staking Reward. Di...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / V. Ermittlung des Veräußerungs-/Entnahmegewinns aus dem Verkauf von Krypto Assets (insbesondere beim Tausch Krypto Asset gegen Krypto Asset)

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus dem Unterschied zwischen den AK/HK zzgl. Veräußerungskosten und dem erzielten Verkaufserlös. Es muss zudem unterschieden werden, ob eine Veräußerung in Euro erfolgt oder gegen die "Zahlung" anderer Krypto Assets. Im letzteren Fall handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, so dass als Veräußerungserlös der gemeine Wert des als Geg...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / VII. Ergebnis

Das Handeln und Halten von Krypto Assets wirft noch handels- und steuerrechtliche Abgrenzungsfragen auf, welche sich aber mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den steuerbilanziellen Regelungen des EStG zutreffend lösen lassen. Im Rahmen der verbleibenden Diskussionspunkte darf weiter sowohl auf Stellungnahmen der Finanzverwaltung als auch auf erste Judikatur de...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / II. Wann handelt es sich bei Krypto Assets um Umlauf- oder Anlagevermögen?

Ob Krypto Assets als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen zu bilanzieren sind, hängt von ihrer geplanten Nutzung ab. Sind die Krypto Assets für den kurzfristigen Handel und die Erzielung von Gewinnen bestimmt, zählen sie zum Umlaufvermögen. Bei Kryptowährungen dürfte dies den Regelfall darstellen, da sie als (nicht gesetzliches) Zahlungsmittel dienen. Sie sind dann dem sonstige...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / 1. Krypto Assets als Gegenleistung

Grundsätze eines Tauschgeschäfts: Werden andere WG durch Hingabe von Kryptowährungen (oder anderen Krypto Assets) erworben, liegt steuerrechtlich keine Barzahlung vor. Es sind die Grundsätze eines Tauschgeschäfts nach § 6 Abs. 6 EStG anzuwenden. Die AK des erworbenen WG bemessen sich nach dem gemeinen Wert (§ 9 Abs. 2 BewG) des hingegebenen Tokens. Andersherum richtet sich der...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Dr. Daniel Sommer, RA/StB[*] Nach den ersten ertragsteuerlichen Grundüberlegungen der letzten beiden Teile dieser Reihe (Bertrand/Görlich, Krypto 2 Go (Teil 2): Trading, Mining, Forging, Staking, Lending – Eine steuerliche Bestandsaufnahme, EStB 2024, 188; Bertrand/Görlich, Krypto 2 Go (Teil 3): Initial Coin Offerings und Liqu...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 4): Krypt... / 2. Anlagevermögen

Im Anlagevermögen kann eine außerplanmäßige Abschreibung auf den TW notwendig sein, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt: handelsrechtlich ist diese zwingend, steuerrechtlich besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ein Wahlrecht zur TW-Abschreibung. Ab wann ist von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen? Ungeklärt ist dabei noch, ab wann von einer dauerhaften Wertmin...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.1 Funktional wesentliche und wirtschaftlich zuordenbare Betriebsgrundlagen

Rz. 93 Legt man den funktionalen Teilbetriebsbegriff zugrunde, sind mit dem Teilbetrieb alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zu übertragen, damit der abgespaltene Teil des unternehmerischen Engagements in der neuen Organisationsform und bei der Abspaltung auch der verbleibende Teil des Vermögens selbst lebensfähig sind. Vermögensteile, die wesentliche Betriebsgru...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 4.1.3 Besonderheiten bei dinglichen Nutzungsrechten

Rz. 121 Besonderheiten der AfA-Berechtigung gibt es beim dinglichen Nutzungsrecht "Nießbrauch"; allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Zuge der vom BFH[1] proklamierten Gleichbehandlung der Nutzungsrechtsarten die nachfolgenden Erläuterungen ebenfalls für obligatorische Nutzungsrechte gelten. Bei der Festlegung der AfA-Berechtigung auf den Gegenstand selbst muss für...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Rz. 18 Eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit wird an den Kriterien des Vorliegens eines Vermögensgegenstands und dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen festgemacht.[1] Rz. 19 Für eine Aktivierung im Zusammenhang mit Nutzungen und Nutzungsrechten kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten infrage, für die unterschiedliche Kriterien zu prüfen sind. Zunächst wäre eine Aktivierun...mehr

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Die steuerrechtliche Wirkun... / VIII. Erhaltungsrücklage als Teil des Gemeinschaftsvermögen

Die hier vertretene Auffassung über das steuerlich intransparente Gemeinschaftsvermögen i.S.d. § 9a Abs. 3 WEG hat auch eine Auswirkung auf die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage und deren spätere Verwendung. Alle Zahlungen an die GdW (auch in die Erhaltungsrücklage) fließen danach in das Gemeinschaftsvermögen steuerwirksam ab (§ 11 Abs. 2 EStG) und stellen aus Sicht des Wohnu...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Bewertung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist. 2. Zur Ableitung des gemein...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.2 Sacheinlagen zur Aufbringung des Nennkapitals

Rz. 72 Gem. § 27 Abs. 2 AktG umschreibt der Begriff der Sacheinlage "Vermögensgegenstände […], deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist". Ob auch Nutzungsrechte als Sacheinlage tauglich sind, hängt in erster Linie von ihrer Aktivierungsfähigkeit ab;[1] dies berücksichtigt, dass "nur das, was im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für bilanzfähig befunden wird, auch bei Einbrin...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.4 Verdeckte Einlagen

Rz. 81 Unter einer verdeckten Einlage versteht die Steuerrechtsprechung[1] eine Zuwendung des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft nicht einräumen würde. Diese Definition impliziert drei Kriterien:[2] Es liegt eine unmittelbare oder mittelbare Zuwendung vor. Die Zuwendun...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.1 Begriff und Bewertung der Einlage

Rz. 66 Zivilrechtlich sind Einlagen Beiträge der Gesellschafter i. S. d. §§ 705, 706 BGB, die wiederum in Geld oder Sachwerten, mithin auch Rechten, bestehen können. Im Steuerrecht werden Einlagen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG genannt; danach ergibt sich der steuerliche Gewinn auf der Grundlage eines Vergleichs des Betriebsvermög...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 4.1.1 Argumente von Literatur und Rechtsprechung

Rz. 107 Im Fall einer Anerkennung von Nutzungen als einlagefähige Wirtschaftsgüter [1] stellt sich das Problem des Drittaufwands nicht; eine Einlage würde sogar die Bewertung zum Teilwert[2] zulassen;[3] die Berücksichtigung der AfA könnte durch einen entsprechenden Wertansatz erfolgen. Eine solche Einlagefähigkeit von Nutzungen wird auch im Zusammenhang mit der abstrakten Vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.5.2 Mitunternehmeranteil

Rz. 125 Ein Mitunternehmeranteil ist unabhängig von seiner Höhe ein Teilbetrieb. Bei einem Mitunternehmeranteil i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, aber auch nach § 13 Abs. 7 EStG und § 18 Abs. 4 S. 2 EStG, gilt auch ein Bruchteil des Mitunternehmeranteils (gleich in welcher Höhe) als Teilbetrieb.[1] Es kann also ein Mitunternehmeranteil im Wege der Spaltung auf verschiede...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbegünstigt sein. 2. Kann die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. 3. Die Nachbehaltensfrist des ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.2 "Neutrale" Wirtschaftsgüter

Rz. 100 Wirtschaftsgüter, die weder zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Teilbetriebs gehören noch nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zugeordnet werden können ("neutrale Wirtschaftsgüter"), können als gewillkürtes Betriebsvermögen beliebig einem Teilbetrieb zugeordnet werden und schließen dann die Steuerneutralität nicht aus.[1] Das ergibt sich aus Art. ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Firmen-Pkw der GmbH, Privat... / 3.2 3 Varianten bei der privaten Nutzung

Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Zu der Frage, wie die Abgrenzung bei der privaten Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vorzunehmen ist, hat das BMF in seinem Schreiben vom 3.4.2012[1] Stellung genommen. Sofern eine ausschließliche private Nutzung durch den Gesel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.1 Allgemeines

Rz. 278 Die steuerlichen Folgen der Spaltung bei den Anteilseignern werden in § 15 Abs. 1 UmwStG durch den Verweis auf § 13 UmwStG sowie durch § 20 Abs. 4a S. 1, 2, 7 EStG geregelt. Die Normen finden auch Anwendung, wenn der Anteilseigner an einem ausländischen Rechtsträger beteiligt ist und dieser Gegenstand einer Umstrukturierung nach ausländischem Recht ist, die in ihren ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.2 Einlage in eine Personengesellschaft

Rz. 86 Die bei Kapitalgesellschaften möglichen Einlagevarianten, gesellschaftsrechtliche Sacheinlagen zum Erwerb einer Beteiligung bzw. deren Erhöhung und sonstige Beiträge, mit denen all jene Einlagen erfasst werden, für die die Gesellschafter keinen Gegenwert in Form einer Erhöhung ihres Kapitalkontos erhalten, gelten grundsätzlich für Personengesellschaften entsprechend.[...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.3 Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Rz. 76 Für die Fähigkeit von Nutzungsrechten zur Einlage i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird in der Literatur[1] zwischen beschränkt dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten unterschieden. Beschränkt dingliche Nutzungsrechte können unter der Voraussetzung der Einlagefähigkeit, unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht am Gegenstand des betreffenden Gesellschafters oder e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.3 Fortführung der Anschaffungskosten bei Anteilen im Privatvermögen

Rz. 290a Gehörten die Anteile nicht zu einem Betriebsvermögen, handelt es sich aber um eine Beteiligung nach § 17 EStG , treten nach § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. Auch in diesem Fall nehmen die neuen Anteile die Stelle der wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ein. Eine Steuerverstrickung nach § 17 EStG geht also ...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.3.1 Einlage in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 92 Auch im Fall von Nutzungen sind im Grundsatz die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einlage zur Aufbringung oder Erhöhung des Nennkapitals,[1] einer Einlage i. S. "anderer Zuzahlungen" gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie einer verdeckten Einlage zu prüfen. Eine Eignung von Nutzungsvorteilen als gesellschaftsrechtliche Sacheinlage ist jedoch abzulehnen, weil die gr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs

Rz. 78 Die Anwendung des § 15 UmwStG setzt nach Abs. 1 S. 2 weiter voraus, dass auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) jeweils ein Teilbetrieb (oder mehrere)[1] übertragen wird. Bei der Abspaltung oder der Teilübertragung muss auch bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleiben. Zu dieser Regelung gibt es im UmwG kein Gegenstück; handelsrechtlich können auch...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.5 Nicht steuerneutrale Spaltung

Rz. 291 Eine nicht steuerneutrale Spaltung liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Steuerneutralität fehlt (z. B. Teilbetriebsvoraussetzung; verunglückte Spaltung). Die Rechtsfolgen des Fehlens der Voraussetzungen des § 15 UmwStG haben sich durch das SEStEG geändert. Unter dem UmwStG 1995 traten die gleichen Rechtsfolgen der nicht steuerneutralen Spaltung...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 5.1.2 Steuerliche Behandlung

Rz. 140 Die Qualifikation der Einkünfte des Nießbrauchers richtet sich nach der Art des Unternehmens. Denkbar wären Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, wobei bei freiberuflicher Tätigkeit der Nießbraucher selbst tätig werden muss, während er im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. Gewerbebetrieb auch einen Ange...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3.2 Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (Zeilen 7 bis 10)

Inländisches Betriebsvermögen ist begünstigt, wenn es im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erw...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.1 Verschonungsabschlag (Regelverschonung)

Es wird eine Regelverschonung gewährt. Nach dieser bleibt begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe i. S. d. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26.000.000 Euro nicht übersteigt. Zudem bleibt bei der Regelverschonung der nach Anwendun...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.3 Entlastungsbetrag für Steuerklasse II oder III

Gehört zum Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III begünstigtes Vermögen, kann von der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer ein Entlastungsbetrag abgezogen werden § 19a ErbStG. Dieser ist der Unterschiedsbetrag aus der anteiligen Steuer für das begünstigte Vermögen nach der tatsächlichen Steuerklasse und der entsprechenden anteiligen Steuer nach der S...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / Zusammenfassung

Überblick Betriebsvermögen wird beim Erwerb von Todes wegen durch den 85 % bzw. 100 %igen Verschonungsabschlag, den gleitenden Abzugsbetrag von maximal 150.000 EUR und den Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III erbschaftsteuerlich begünstigt. Ferner gibt es noch bei Großerwerbe ein Abschmelzmodell und eine Verschonungsbedarfsprüfung. Dies setzt aber die ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3.4 Nachlassteilung (Zeilen 15 bis 19)

Sofern Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet sind oder sich darauf verständigen, im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, und vollziehen sie diese auch tatsächlich, können die übertragenden Miterben die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nicht in Anspruch nehmen[1]. Gibt der übernehmende Miterbe fü...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.4 Angaben zum Verwaltungsvermögen und Schulden (Zeilen 20 bis 25)

Die Steuerbefreiung kommt nicht für vermögensverwaltende Unternehmen in Betracht. Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt. Zum Verwaltungsvermögen zählt insbesondere das folgende Vermögen: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Garage, Vermietung / 1 So kontieren Sie richtig

So kontieren Sie richtig! Die Vermietung und Verpachtung von Grundstü...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1 Vorbemerkung

Begünstigte Erwerbe beim Erwerb von Todes wegen sind insbesondere der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge). Weitere begünstigte Erwerbe sind beispielsweise: der Erwerb durch Vermächtnis (Vorausvermächtnis), wenn der Vermächtnisnehmer begünstigtes Vermögen erhält der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritte...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.10.4 Reinvestition des Veräußerungserlöses (Zeilen 55 bis 57)

In den Zeilen 56 bis 57 ist anzugeben, ob der Veräußerungserlös – ganz oder auch teilweise in begünstigungsfähiges Vermögen reinvestiert worden ist, d. h. in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Reinvestition führt dazu, dass es zu keinem Verstoß gegen die Behaltensregelungen kommt. Hierzu ist aber Voraussetzung...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3.1 Begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 4 bis 6)

Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Erblasser auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 Bew...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Garage, Vermietung / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bau einer Garage und deren Abschreibung

Herr Huber ist Unternehmer, der in seinem Unternehmen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Zum Betriebsvermögen gehört ein unbebautes Grundstück, auf dem Herr Huber 10 Garagen bauen ließ. Die Fertigstellung erfolgte im Dezember 01. Die Herstellungskosten haben insgesamt 52.894 EUR betragen und die Vorsteuer 10.049,86 EUR. Buchungsvorschlag: Bau einer Garage...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Garage, Vermietung / 5 Garagenvermietung ist steuerpflichtig

Die Vermietung von Garagen ist auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Garagen, die zu einer Wohnung gehören, an Personen vermietet werden, die nicht Mieter der Wohnung sind. Umsatzsteuer fällt, wenn ansonsten keine Umsätze erzielt werden, regelmäßig nicht an, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird und der Vermieter nicht für die Umsatzsteuer optiert hat....mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.6 Sockelbetrag für Finanzmittel (Zeile 28 bis 29)

Hier ist keine Eintragung erforderlich. Ist der Saldo der Finanzmittel abzüglich der Schulden positiv, bleibt davon ein Sockelbetrag in Höhe von 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Beteiligung bzw. der Anteile an der Gesellschaft von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen. Voraussetzung für den Abzug des Sockelbetrags ist, dass das b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.2 Betriebsvermögen

Rz. 262 Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist – wie das Beispiel in Rz. 260 zeigt – mit einkommensteuerlichen Risiken verbunden, die vorab zu identifizieren sind. Besondere Relevanz hat hierbei das Sonderbetriebsvermögen als besondere Form des Betriebsvermögens, das bei der Gestaltung der Nachfolge gesondert in den Blick zu nehmen ist. Rz. 263 In der ESt wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.1 Ausgangssituation

Rz. 260 Nicht nur die ErbSt bzw. SchenkSt, sondern auch die ESt kann bei Unternehmensnachfolgen eine erhebliche oder sogar existenzbedrohende Liquiditätsbelastung auslösen, wenn die steuerliche Situation vorab nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße analysiert wird. Praxis-Beispiel Schenkung des Grundstücks aus Betriebsvermögen V betreibt ein Einzelunternehmen und ist zugleich ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.2 Errichtung und Beendigung

Rz. 232 Die Errichtung einer Familienstiftung durch Übertragung von Vermögen von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder zu Lebzeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) ist erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Als stpfl. Erwerb gilt gem. § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung der Stiftung, soweit sie nicht steuerfrei ist. Das ErbStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen (§ 13 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

Rz. 287 Anwendbar sind die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG nur dann, wenn das erworbene Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähig ist. Zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Nr. 1), inländisches Betriebsvermögen, d. h. Betriebe, Teil...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9.3 GmbH

Rz. 43 Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge können Teilgeschäftsanteile an der GmbH übertragen werden, was nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss. Auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen lässt sich die Übertragung im Idealfall vollständig (oder zumindest weitgehend) ohne eine Schenkungsteuerbelastung unter Nutzung der Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 285 Bei der Vorbereitung der Übertragung eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen auf die nächste Generation durch Erbschaft oder Schenkung steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG), im Mittelpunkt der Gestaltungsüberlegungen. Ob der Erbfall jedoch an einem aus steuerlicher Sicht besonders günstige...mehr