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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.3.1 Einlage in eine Kapitalgesellschaft

Prof. Dr. Heinz Kußmaul
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Rz. 92

Auch im Fall von Nutzungen sind im Grundsatz die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einlage zur Aufbringung oder Erhöhung des Nennkapitals,[1] einer Einlage i. S. "anderer Zuzahlungen" gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie einer verdeckten Einlage zu prüfen.

Eine Eignung von Nutzungsvorteilen als gesellschaftsrechtliche Sacheinlage ist jedoch abzulehnen, weil die grundsätzliche Fähigkeit von Nutzungsrechten, Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Sacheinlage von Kapitalgesellschaften zu sein, bei bloßen Nutzungen nicht gegeben ist.[2] Gegen die Einlagetauglichkeit von Nutzungen spricht die Tatsache, dass diese keinen feststellbaren wirtschaftlichen Wert i. S. v. § 27 Abs. 2 AktG haben und auch den Vorschriften des § 36a AktG und des § 7 Abs. 3 GmbHG über die vollständige und sofortige Leistung der Sacheinlage nicht gerecht werden können. Das Einräumen von Nutzungsvorteilen ist somit handelsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich.[3] Auch im Steuerrecht scheiden Nutzungen als Sacheinlage aus.

 

Rz. 93

Gegen die Anerkennung einer verdeckten Einlage von Nutzungen in eine Kapitalgesellschaft werden von der Steuerrechtsprechung[4] im Wesentlichen dieselben Argumente angeführt wie gegen die Einlage unentgeltlicher Nutzungsrechte. Demnach dürfe der Fiskus nicht einen Nutzen besteuern, den der Steuerpflichtige selbst nicht ziehe; außerdem setze eine verdeckte Einlage eine Vermögensmehrung auf Seiten der Kapitalgesellschaft voraus.[5] Auf einer anderen Basis argumentiert der BFH mit Beschluss vom 26.10.1987, in welchem auf die fehlende Eignung einer Nutzung als Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut abgestellt wird: "Gegenstand einer Einlage kann grundsätzlich nur das sein, was auch Bestandteil des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG sein kann".[6] Überlässt ein...

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