Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Mitarbeiterbindung erfolgre... / 3.1 Die Schwerpunkte der Mitarbeiterbindung

Mitarbeiterbindung ist wie Personalentwicklung in erster Linie eine Führungsaufgabe. Die Verantwortung für Mitarbeiterbindung liegt innerhalb der gesamten Organisation, vertreten durch die Unternehmensleitung und umgesetzt durch die Führungskräfte. Die Einführung und Umsetzung findet im Rahmen der Organisationsentwicklung statt. Unterstützt werden die Maßnahmen durch den Ser...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1 Beendigung bei Wirksamkeit der Befristung

Liegt eine wirksame Befristung vor, so endet das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Befristungstermins automatisch ausläuft, bedarf es insoweit auch keiner Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG. Der Übertragung der Rechtsgrundsätze zur Entstehung ein...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Kündigung während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags

Ist im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vorbehalten worden, dann ist für beide Seiten gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Einschränkung enthält § 15 Abs. 5 TzBfG lediglich für langdauernde Befristungen, die auf Lebenszeit ein...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1.1 Beendigung bei Unwirksamkeit der Befristung

Stellt sich heraus, dass die Befristungsabrede unwirksam ist, so gilt der befristete Arbeitsvertrag gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es dann einer Kündigung. Ob und zu welchem Termin eine Kündigung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab: Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorliegen eines wi...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.1 Betriebsrat

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 4 EntgTranspG von vornherein nicht für leitende Angestellte, die sich ausschließlich und unmittelbar an den Arbeitgeber zu wenden haben. Das Ve...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5.1 Betriebsrat

Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 EntgTranspG zunächst, dass sich die Beschäftigten mit ihrem Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber zu wenden haben. Allerdings verweist § 15 Abs. 2 EntgTranspG auf den Modus in § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG, indem er diese Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Damit haben sich auch hier die Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5.3 Pflichten des Arbeitgebers und des Betriebsrats bei Auskunftserteilung

Anders als im Verfahren nach § 14 EntgTranspG hat der Gesetzgeber hier eine Frist zur Beantwortung Auskunftsverlangens vorgesehen. Gemäß § 15 Abs. 3 EntgTranspG müssen Arbeitgeber oder Betriebsrat die Auskunft innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens erteilen. Vorgeschrieben ist die Textform.[1] Praxis-Beispiel Frist zur Auskunftserteilung Ist das Auskunftsv...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3.1 Betriebsrat

Grundsätzlich ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber Adressat des Auskunftsverlangens des Beschäftigten. Dies gilt für jedes der näher in den Abschn. 3.4 und 3.5 dargestellten Verfahren.mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen: Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG). Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsv...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen: Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden.[1] Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist[2], ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter. Er belässt die Auskunftserteilung beim ...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3 Adressat des Auskunftsverlangens

Der Gesetzgeber überträgt dem Betriebsrat bei der Sicherstellung der Entgeltgleichheit eine wichtige Funktion. § 13 EntgTranspG greift die Aufgabenzuweisung in § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG auf, der schon seit langem die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe des Betriebsrats definiert. Dies wird jetzt in § 13 EntgTranspG bekräftigt, ind...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.2.6 Angemessenheitsvermutung bei tariflichen Entgeltsystemen

Für tarifliche Entgeltregelungen stellt § 4 Abs. 5 EntgTranspG eine Vermutung auf, dass diese angemessen sind. Wird ein solches System auf die Arbeitsverhältnisse angewandt, so bestimmt Satz 2, dass Tätigkeiten nicht als vergleichbar angesehen werden, wenn sie in diesem System jeweils unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen sind. Diese Privilegierung tariflicher Entgelts...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3.2 Arbeitgeber

Möglicherweise etwas überraschend ist daher der Befund, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsräten – zunächst – nur sekundär Adressat des Auskunftsverlangens ist. Existiert bei einem Arbeitgeber kein Betriebsrat, so kann und muss der Beschäftigte sein Auskunftsverlangen selbstverständlich direkt an den Arbeitgeber richten.[1]mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 4.1 Anwendungsbereich

Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sollen regelmäßig überprüfen, ob das Entgeltgleichheitsgebot eingehalten ist.[1] Dazu sollen betriebliche Prüfverfahren entwickelt und angewendet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht indessen nicht; das Verfahren ist freiwillig. Allerdings kann das nicht über die Berichtspflicht gemäß den §§ 21 ff. Ent...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3 Individueller Auskunftsanspruch

Zentrale Vorschrift des neuen Gesetzes ist § 10 EntgTranspG, der unter den im Abschnitt 2 [1] geregelten Voraussetzungen und Grenzen einem Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat gibt. Mithilfe dieses Anspruchs will das Gesetz den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 E...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / Zusammenfassung

Überblick Ziel des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ist gemäß § 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und zu verhindern, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden. Zusammengefasst enthält das Gesetz neben der Definition von Be...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.8 Folgen einer zu Unrecht verweigerten Auskunft bzw. unterlassenen Auskunft

Arbeitgebern ohne tarifvertragliches Entgeltsystem wird nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG bei einer unterlassenen oder zu Unrecht verweigerten Auskunft die Beweislast dafür auferlegt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 EntgTranspG vorliegt (Vorbild ist die Beweislastregelung in § 22 AGG). Bei Zuständigkeit des Betriebsrats gilt das Gleiche, wenn er die Au...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.10 Datenschutz

§ 8 Abs. 2 EntgTranspG schränkt die Verwertbarkeit der Informationen aus einem Auskunftsverlangen ein. Personenbezogene Gehaltsangaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Mit der Formulierung, dass die erlangten Informationen nur dazu genutzt werden dürfen, Rechte "im Sinne dieses Gesetzes" geltend zu machen, ist keine Einengung auf das Entgelttr...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 5.3.2 Turnus

Für die Länge des Berichtszeitraums und damit die Häufigkeit der Berichtserstellung ist in § 22 EntgTranspG einmal mehr nach tarifvertraglich gebundenen Arbeitgebern und Arbeitgebern ohne solche Tarifbindung unterschieden. Der Berichtszeitraum beträgt 5 Jahre für die vorangegangenen 5 Jahre bei Arbeitgebern, die entweder tarifgebunden sind oder die einen Tarifvertrag anwenden...mehr

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Personenbedingte Kündigung:... / 5 Arbeitsunfall

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall seine Gesundheit in Verrichtung seiner geschuldeten Tätigkeit verlor, gelten hier ganz besonders strenge Maßstäbe. Dies beginnt zunächst bei der Frage der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.[1] Der Arbeitgeber muss im Fall eines Arbeitnehmers mit Behinderung durch Arbeitsunfall einen frei...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.3 Rechte gegenüber dem Betriebsrat

Die SBV ist nicht nur rechtlich nach § 182 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Sie bedarf auch dessen faktischer Unterstützung, denn der Betriebsrat ist der Träger der Mitbestimmungsrechte. Um die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betriebsrat zur Geltung bringen zu können, ist der SBV in § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX das Recht eingeräumt...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 1.4 Zusammenarbeit mit Betriebsrat

Die SBV ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen (einschließlich der leitenden Angestellten) und der ihnen nach § 151 Abs. 1 SGB IX Gleichgestellten. Sie kann deshalb, anders als die Jugend- und Auszubildendenvertretung, auch dann gebildet werden, wenn kein Betriebsrat besteht. Sie kann, ohne de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines zur Schwerbehindertenvertretung

Rz. 1 Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung arbeitssuchender schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern und die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer zu vertreten. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Men...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Teilnahme an den Betriebsratssitzungen

Rz. 6 Das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen, umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse wie dem Betriebsausschuss, aber auch gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers[1], an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses[2] sowie an sogenannten "Monatsgesprächen" nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. N...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.2 Beteiligung an der Besetzung von Arbeitsplätzen

Gemeinsame Prüfpflicht Nach § 164 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bei der Besetzung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze unter Beteiligung der SBV zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu hat der Arbeitgeber die SBV zu beteiligen und den Betriebsrat anzuhören. Ziel der ...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / Einführung

Welcher Unternehmer kennt diese Situation nicht: Mit einem Partner lassen sich ggf. neue Absatzmärkte erschließen und Potenziale ausschöpfen. Es gibt viele Möglichkeiten der Zusammenarbeit, von der losen Kooperation bis zur gesellschaftsrechtlichen "Ehe" in Form einer Fusion. Die Verschmelzung (Fusion) bietet den Beteiligten die Möglichkeit, ihre bisher in mehreren Unternehm...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.2 Pauschale Freistellung von der beruflichen Tätigkeit

Eine eigenständige Regelung der vollständigen Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, wie sie für Betriebsräte gestaffelt nach Schwellenwerten in § 38 BetrVG geregelt ist, hat für die SBV bereits das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbG) vom 29.9.2000 geschaffen. Dazu war in § 26 Abs. 4 SchwbG eingefügt worden, dass die Betreuung von 200 s...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.6 Kündigungsschutz

§ 179 Abs. 3 SGB IX räumt der SBV den gleichen Kündigungsschutz wie den Betriebsräten ein. Das bedeutet, dass gegenüber amtierenden Vertrauenspersonen nur eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 1 und 2 KSchG in Betracht kommt. Voraussetzung für den wirksamen Ausspruch der Kündigung ist, dass entsprechend § 103 BetrVG die SBV zugestimmt oder das Arbeitsgericht rech...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 8 Mittel und Kosten

Die SBV ist nicht berechtigt, Beiträge zu erheben. Sie ist deshalb auch nicht vermögensfähig. Nach § 179 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für eine Bürokraft. Insoweit entspricht die Rechtslage § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG. Räume und Geschäftsbedarf Im Unterschied zu den Betriebsräten haben die Schwer...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 2.1 Überblick über das Verfahren

Die Vorbereitungsphase hat bei der Verschmelzung eine erhebliche Bedeutung. Da sich zwei Gesellschaften verbinden, müssen in beiden Gesellschaften entsprechende Überlegungen und Entscheidungen und schließlich Beschlüsse stattfinden. Üblicherweise handeln die beteiligten GmbH-Geschäftsführer den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags aus, den sie in ihren GmbHs im Innenverhältn...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.8 Geheimhaltungspflicht

Da die SBV an allen Sitzungen und Besprechungen teilnehmen kann, unterliegt sie den gleichen Geheimhaltungspflichten wie die Mitglieder des Betriebsrats.[1] Die Verschwiegenheitspflicht gilt für die im Rahmen der Amtstätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Behinderungsursachen sowie für die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig erklärten Betriebs- od...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.7 Wahlschutz

Niemand darf die Wahl der SBV behindern. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung des Wahlvorstands oder zur Ausübung des Amtes als Vertrauensperson bzw. Stellvertreter erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.[1] Ablaufschema für das vereinfachte Wahlverf...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.4 Schulung der Vertrauenspersonen

§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX regelt, dass die Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsregeln entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gelten, soweit diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die Arbeit der SBV objektiv erforderlich sind oder die zumindest die SBV bei gutem Willen als erforderlich ansehen darf.[1] Erforderlich sollen nac...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5 Persönliche Rechtsstellung

Für die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen knüpft § 179 SGB IX an die Rechtsstellung der Mitglieder der Betriebsräte an. 5.1 Unentgeltliches Ehrenamt und Vergütungsschutz Nach § 179 Abs. 1 SGB IX nimmt die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt wahr. Die Vertrauensperson und die herangezogenen stellvertretenden Mitglieder sind wäh...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.5 Präventionsverfahren

Nach § 167 SGB IX hat der Arbeitgeber die SBV und den Betriebsrat zu unterrichten, um eine Klärung durchzuführen, mit welchen Mitteln und Maßnahmen Arbeitsunfähigkeiten sowie Kündigungen vermieden werden können.mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.4 Wählbarkeit

Wählbar sind im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die am Wahltag dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist nicht wählbar, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann. Damit ist das passive Wahlrecht von leitenden Angestellten ausgeschlossen, weil bei deren Teilnahme an internen Betriebsr...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 4.3 Für die Anmeldung zur Fusion beizufügende Unterlagen

Den Anmeldungen der Verschmelzung sind diese Unterlagen beizufügen: der Verschmelzungsvertrag, die Zustimmungsbeschlüsse, der Nachweis über die Unterrichtung des jeweiligen Betriebsrats, alle ggf. erforderlichen Zustimmungserklärungen der Anteilseigner, der Verschmelzungsbericht, der Prüfbericht für den Verschmelzungsvertrag oder ggf. Verzichtserklärungen hinsichtlich der Erstellu...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.2 Durchführung der Bestellung

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten erfolgt grundsätzlich durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem er einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB erteilt. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und auch nach den meisten Personalvertretungsgesetzen der Länder kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.[1] Allerdings ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.4 Abberufung und Niederlegung

Der Inklusionsbeauftragte kann durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden. Vor der Abberufung ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV anzuhören, denn die Abberufung ist eine Angelegenheit, welche die Interessen der schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt. Ebenso wenig wie die Bestellung einer bestimmten Person erzwungen werden k...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.7 Versetzungsschutz

Anders als in den Personalvertretungsgesetzen gab es in der Betriebsverfassung bis zum 27.7.2001 keinen besonderen Versetzungsschutz. War die betroffene Vertrauensperson mit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden, hatte allerdings der nach § 99 BetrVG im Rahmen der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe mitbestimmende Betriebsrat nur die Mögli...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 1.3 Aufgabenkatalog

Zu den gesetzlichen Aufgaben der SBV gehört nach § 178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor allem: Darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 SGB IX obliegende Mindestbeschäftigung von schwerbehinde...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 2.5 Übergangsmandat

In der Vergangenheit enthielt das SGB IX keine Regelung zur Sicherung der Vertretung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Betriebsaufspaltung, Betriebsübergang u. a. Änderungen der Unternehmensstruktur. Ein Übergangsmandat der SVB gab es nicht. Erst mit der Neuregelung im BTHG hat der Gesetzgeber Ende 2016 eine entsprechende Regelung geschaffen. In § 94 SGB IX ist 2016 ein neu...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 1.2 Integrationsteam

Die SBV hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebsrat [1] und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eng zusammenzuarbeiten. Diese 3 zur Zusammenarbeit verpflichteten Stellen werden deshalb auch als "Helfergruppe" oder moderner als "Integrationsteam" bezeichnet. Diese innerbetrieblichen Helfer sind...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.1 Allgemeine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht

Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören sowie ihr die danach getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.[1] Diese Unterrichtungspflicht ist weitergehender als das Informations...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.3 Überwachung der Beschäftigungsquote

Der Arbeitgeber hat für jeden Betrieb laufend ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zu führen. Bis zum 31.3. hat er für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Arbeitsagentur sowie dem Integrationsamt die Zahl der Arbeitsplätze, die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die mehrfachen Anrechnungen...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.1 Pflicht zur Bestellung

Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, "verantwortlich" vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und An...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.3 Verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers

Durch die Hinzufügung des Wortes "verantwortlich" hat das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) verdeutlicht, dass der Inklusionsbeauftragte den Arbeitgeber in seiner ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verantwortung sowohl als Betriebsinhaber als auch als Unternehmer in allen Schwerbehindertenangelegenheiten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vertritt. ...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.7 Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Arbeitsunfähigkeit (BEM)

Der Arbeitgeber hat nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit Zustimmung der betroffenen Person den Betriebs- oder Personalrat bereits dann zu unterrichten, sobald der "Beschäftigte" – also nicht nur der Mensch mit Behinderung (!)[1] – länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig krank ist. Nur soweit der Arbeitnehmer schwerbehindert ist...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.4 Inklusionsvereinbarung

§ 166 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, mit der SBV und den in § 176 SGB IX genannten Vertretungen (Betriebs- oder Personalrat) in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers[1] eine verbindliche Inklusionsvereinbarung (früher: Integrationsvereinbarung) abzuschließen. Der Arbeitgeber ist nach § 166 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen der SBV verpflichtet, i...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 9 Verfahrensfragen

Die SBV kann vor dem Arbeitsgericht ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber dem Betriebsrat im Beschlussverfahren durchsetzen. Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz hat das durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG klargestellt, indem die Angelegenheiten aus dem Schwerbehindertenvertretungsrecht in den Katalog der Zuständigkeiten für das Beschlussverfa...mehr