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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 3 Individueller Auskunftsanspruch

Dr. Constanze Oberkirch
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Zentrale Vorschrift des neuen Gesetzes ist § 10 EntgTranspG, der unter den im Abschnitt 2[1] geregelten Voraussetzungen und Grenzen einem Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat gibt. Mithilfe dieses Anspruchs will das Gesetz den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 EntgTranspG einhält.

[1] §§ 10–16 EntgTranspG.

3.1 Anwendungsbereich

Beschäftige im Sinne des Gesetzes (d. h. Arbeitnehmer, Auszubildende und die weiteren, in § 5 Abs. 2 EntgTranspG genannten Personen) haben das Recht, Auskunft über Vergleichsentgelte zu verlangen.

Die Auskunft gemäß § 10 EntgTranspG kann nur dann abgelehnt werden, wenn die vom Gesetz vorgesehene Unternehmensgröße oder wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl vergleichbarer Arbeitnehmer des anderen Geschlechts nicht erreicht werden.

3.1.1 Unternehmensgröße

Der Anspruch besteht gemäß § 12 Abs. 1 EntgTranspG nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. Damit kommt es nicht auf die Anzahl der Beschäftigten in einem Konzern, der aus mehreren Schwestern- und/oder Tochtergesellschaften besteht, an. Alleinentscheidend ist der konkrete Vertragsarbeitgeber des Beschäftigten, der einen Auskunftsanspruch geltend machen will. Auf der anderen Seite ist die Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens für die Bestimmung der Unternehmensgröße ebenfalls nicht entscheidend.

 
Praxis-Beispiel

Maßgebend ist die Betriebsgröße

Hat z. B. eine GmbH insgesamt 3 Betriebe mit insgesamt über 200 Beschäftigten, so besteht dennoch ein Auskunftsanspruch nicht, wenn im Betrieb des Auskunft verlangenden Beschäftigten etwa nur 100 Beschäftigte tätig sind.

Mangels einer anderweitigen Regelung, wie sie beispielsweise in § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG enthalten ist, ist bei der Bestimmu...

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