Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsprüfung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.3.1 Festlegung von Rahmenbedingungen (Abs. 2 S. 3, 1. Halbs.)

Rz. 29 Nach Abs. 2 S. 3, 1. Halbs. kann die Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Stpfl. Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen. Die durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] in das Gesetz eingefügte und ab 1.1.2025 anwendbare (s Rz. 3) Vorschrift soll es nach der Gesetzesbegründung erstmals ermöglichen, verbindliche Rahmenvereinbarungen zwischen Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Informationsaustausch durch Anwesenheit ausländischer Bediensteter (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Anwesenheit ausländischer Bediensteter anderer Mitgliedstaaten für Zwecke des Informationsaustausches. Ihre Anwesenheit ist in drei Fallgruppen möglich, nämlich zum einen durch Anwesenheit in den Amtsräumen der Finanzbehörde, in denen diese ihre Amtstätigkeit ausübt[1], zum anderen bei behördlichen Ermittlungen, die auf deutschem Hoheitsgebiet...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 122 AO: Die Prüfungsanordnung und die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns sind Verwaltungsakte. Wem gegenüber und auf welche Weise ihre Bekanntgabe zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 122 AO. § 197 Abs. 1 AO bestimmt lediglich das zeitliche Verhältnis der Bekanntgabe zum Prüfungsbeginn. Verhältnis zu § 124 AO: Die Notwendigkeit, die Prüfungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.3 Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung

Rz. 6 Nach ihrem Regelungsgehalt lassen sich verschiedene Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung unterscheiden: die auf die Einleitung einer Außenprüfung für einen bestimmten Steuerfall gerichtete erstmalige Prüfungsanordnung; die Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung, durch die eine wirksame Prüfungsanordnung sachlich (z. B. Erstreckung auf weitere Steuerarten) oder zeitli...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.2 Vereinbarung in regelmäßigen Abständen stattfindender Gespräche mit dem Stpfl. (Abs. 2 S. 2)

Rz. 25 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Finanzbehörde mit dem Stpfl. vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Ungeachtet des allein auf das Verhalten der Finanzbehörde abstellenden Wortlauts der Vorschrift kann die Initiative zu einer entsprechenden Vereinbarung auch von dem Stpfl. a...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.5 Kapitalgesellschaften

Rz. 28 Bei der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse von Kapitalgesellschaften ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft zu richten. Bei nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften kann dies unter dem Namen geschehen, den diese selbst im Geschäftsverkehr verwenden.[1] Auch bei Unternehmen im Konzernverbund ist grundsätzlich die einzelne Kapitalgesellschaft ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1 Bekannt zu gebende Regelungen

Rz. 5 § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt zusammenfassend, welche Regelungen dem zu prüfenden Stpfl. vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben sind. Dies sind die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowie die Bestimmung der Prüfer. Obwohl die Bekanntgabe dieser verschiedenen Regelungen äußerlich zusammengefasst werden kann, sind sie rechtlich selbstän...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.1.3 Rechtsschutz und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Unterrichtungspflicht

Rz. 22 Wird dem Stpfl. eine von ihm begehrte Unterrichtung verweigert, liegt darin ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist. Gerichtlicher Rechtsschutz wird ggf. durch Verpflichtungsklage gewährt.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann allenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO erlangt werden. Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.4 Atypisch stille Gesellschaften

Rz. 27 Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist die Prüfungsanordnung an den Geschäftsinhaber zu richten, d. h. an denjenigen, der das Unternehmen im eigenen Namen betreibt.[1] Dies gilt auch bei einer Mehrzahl von stillen Gesellschaftern.[2] Wegen der schuldrechtlichen Beteiligung des stillen Gesellschafters am Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Geschäftsinha...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 199 AO regelt die Prüfungsgrundsätze in einem doppelten Sinne. Abs. 1 bestimmt die Grundsätze, von denen sich der Außenprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit zu leiten lassen hat. Danach hat dieser die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen) zugunsten wie zuungunsten de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.3 Folgen bei Verstößen

Rz. 22 Erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn, ist sie rechtswidrig. Der Stpfl. kann die Prüfungsanordnung anfechten und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Kann die Prüfung infolge der Aussetzung nicht mehr vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist beginnen, tritt Festsetzungsverjährung ein. Denn der Antrag auf Aussetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.1 Allgemeine Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten

Rz. 21 Die Prüfungsanordnung hat das Prüfungssubjekt, d. h. den Stpfl. zu bezeichnen, der in dem in der Anordnung bestimmten Umfang verpflichtet ist, die Prüfung zu dulden und an ihr mitzuwirken.[1] Nur gegenüber diesem Inhaltsadressaten treten die mit der Außenprüfung verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, ein. Fehler bei der Bez...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.7 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 30 Gesamtrechtsfolge tritt bei natürlichen Personen durch Erbfolge[1], bei Personengesellschaften durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter[2] ein. Gesamtrechtsnachfolge tritt außerdem in den Fällen der Verschmelzung[3] und der Vermögensübertragung in Form der Vollübertragung[4] ein. In F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.2 Überschaubarkeit für sachverständige Dritte

Rz. 15 Die Darstellung der Geschäftsvorfälle und der Vermögenslage muss nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO [1] so gestaltet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.[2] Diese Formulierung findet sich auch in § 238 Abs. 1 S. 2 HGB.[3] Im Hinblick auf die Kompliziertheit des Buchführungswesens ist für den Grundsatz der Übe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.1 Angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn

Rz. 16 Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Stpfl. angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einzustellen und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (z. B. Bereitstellung von Räumen und Freihaltung v...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.1.2 Ausschluss der Unterrichtungspflicht (Abs. 2 S. 1, 2. Halbs.)

Rz. 20 Die Pflicht des Prüfers zur Unterrichtung des Stpfl. besteht nur, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht gestört werden. Der Zweck der Prüfung wird gestört, wenn die Ermittlung der für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse[1] des Stpfl. ganz oder teilweise unmöglich wird. Eine Störung des Prüf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.3 Zwischenwert

Rz. 93 Bei einem Zwischenwertansatz muss nach Verwaltungsauffassung ausdrücklich eine bestimmte Höhe oder ein bestimmter Prozentsatz aufzudeckender stiller Reserven angegeben werden (weiter Rz. 174); weichen die Ansätze in der steuerlichen Schlussbilanz vom Antrag ab, soll der Wertansatz entsprechend dem Antrag zu erfolgen haben.[1] Daher ist es m. E. für die Praxis jedenfal...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.2 Antragsfrist und -form, kein Antrag, Änderungen

Rz. 90 Der Antrag ist nach §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur (ausreichend: mit der)[1] erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen (zur Antragstellung durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz Rz. 90b). Die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wiederum war bislang nicht fristgebunden (weiter Rz. 45a). D.h. solange diese nicht eingereich...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.6 Zwischenwertansatz

Rz. 173 Statt die Buchwerte fortzuführen, kann die übertragende Körperschaft einheitlich einen Zwischenwert (= jeder Wert über dem Buchwert und unter dem gemeinen Wert der Sachgesamtheit) ansetzen. Dies ist insbes. sinnvoll, wenn Verluste/Verlustvorträge vorhanden sind (weiter Rz. 191ff.). Der Zwischenwert kann im Antrag absolut oder prozentual angegeben werden (Rz. 93). Rz....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.5 Verlustnutzung

Rz. 191 Laufende KSt- und GewSt-liche Verluste und Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gehen wegen §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 UmwStG nicht auf die übernehmende Körperschaft über.[1] Um diese Verlustpositionen noch zu nutzen, kann es steuerlich sinnvoll sein, durch den Ansatz des gemeinen Werts oder eines Zwischenwerts einen damit verrechenbaren Übertra...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.7.1 Prüfung von Wärmepumpen

Mit § 60a GEG wurde erstmals eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt, was bislang nicht erforderlich war. Immer schon anders war dies im Fall von Heizungsanlagen mit Verbrennungsprozessen, die regelmäßig im Rahmen der Abgasmessung und Feuerstättenschau kontrolliert werden. Betroffen von der Betriebsprüfung sind nach § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG Gebäude mit mindestens 6 Wo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verdeckte Gewinnausschüttungen / 4.4 Korrektur der Steuerbescheide

Verdeckte Gewinnausschüttungen werden i. d. R. erst Jahre später bei einer Außenprüfung festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafters, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen wäre, in den meisten Fällen bereits bestandskräftig. Der Gesetzgeber hat daher für diese Fälle eine Berichtigungsvorschrift unmittelbar in das KStG e...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Urlaubsrückstellung / 4.2 Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer. Gleichwohl ist es steuerrechtlich zulässig, auch für diesen Personenkreis Urlaubsrückstellungen zu bilden. Bei der Bildung der Rückstellung ist hier allerdings zu beachten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitsrechtlich kein Arbeitnehmer ist, so dass arbeitgeberseits keine Verpflich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnausschüttung / 6 Berichtigung von Steuerfestsetzungen beim Gesellschafter

Häufig werden verdeckte Gewinnausschüttungen erst Jahre später bei einer Außenprüfung festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerbescheide des Gesellschafters, in denen die verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen wäre, in den meisten Fällen bereits bestandskräftig. Der Gesetzgeber hat daher für diese Fälle eine Berichtigungsvorschrift unmittelbar in das KStG integriert...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB VI § 211 Sonder... / 2.1 Vereinbarung zur Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 211 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 5 Für die Zahlung von Pflichtbeiträgen aus dem Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter sowie für Hausgewerbetreibende gelten gemäß § 174 Abs. 1 die in §§ 28d bis 28n und 28r SGB IV enthaltenen Regelungen über die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die für abhängig Beschäftigte zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wirkung der Ablaufhemmung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5 Außenprüfung, Abs. 4

Rz. 62 Abs. 4 enthält eine umfangreiche Ablaufhemmung bei Beginn einer Außenprüfung. Regelungsgrund ist, dass die Außenprüfung in der Lage sein soll, ohne Zeitdruck die Besteuerungsgrundlagen zu prüfen. Die Außenprüfung ist häufig die einzige sorgfältige Überprüfung des Steuerfalls; sie soll nicht durch enge Zeitvorgaben behindert werden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit t...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Unterbrechung der Außenprüfung

Rz. 89 Die Außenprüfung führt nach § 171 Abs. 4 S. 2 AO nicht zur Ablaufhemmung, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wird und die Finanzbehörde die Gründe für diese Unterbrechung zu vertreten hat. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Behörde kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch eine so große A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2.1 Regelung für vor dem 1.1.2025 entstandene Steuern und Steuervergütungen

Rz. 95 Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde eine Frist von 5 Jahren für die Ablaufhemmung eingeführt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nach Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO gilt die Neuregelung jedoch erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2.2 Regelung für nach dem 31.12.2024 entstehende Steuern und Steuervergütungen

Rz. 113a Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] ist für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen, also ab Vz 2025, in § 171 Abs. 4 S. 3-8 AO eine zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung eingeführt worden. Da Außenprüfungen üblicherweise drei Veranlagungszeiträume umfassen ist die Neuregelung für alle geprüften Zeiträume einer Außenprüfung erst für den Prüfungszeitraum 2025-2027, und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 127 Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuer- oder Zollfahndungsprüfung nach § 208 AO beim Stpfl. begonnen wird.[1] Die in der AO eingeführte Ablaufhemmung für Steuer- und Zollfahndungsprüfungen macht die ältere Rspr. des BFH[2] gegenstandslos, wonach für die Frage der Verjährung eine solche Prüfung als Betriebsprüfung anzuseh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3.2 Persönlicher Umfang (erfasste Steuerpflichtige)

Rz. 119 Die Ablaufhemmung tritt grundsätzlich nur ein, wenn sich die Außenprüfung gegen den Stpfl. selbst richtet.[1] Gegen diese Person muss die Prüfungsanordnung wirksam ergangen sein. Richtet sich die Prüfung gegen mehrere Personen, muss allen, denen gegenüber Ablaufhemmung eintreten soll, die Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden. Personen gegenüber, denen gegenüber ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3.1 Sachlicher Umfang (erfasste Steuerarten)

Rz. 114 Die Ablaufhemmung bezieht sich auf diejenigen Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Außenprüfung erfasst worden sind. Die Ablaufhemmung bezieht sich daher nicht nur auf Steueransprüche, die "durch" die Außenprüfung aufgedeckt werden, sondern auf alle Steueransprüche, die nach der Prüfungsanordnung in den Rahmen der Außenprüfung fallen, auch wenn sie vorh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.7 Sonstige Ermittlungshandlungen, Abs. 6

Rz. 149 Ist eine Außenprüfung im Geltungsbereich der AO nicht durchführbar, etwa weil sich im Inland keine Unterlagen (mehr) befinden, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch Ermittlungshandlungen i. S. d. § 92 AO gehemmt, wenn der Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungshandlungen hingewiesen worden ist. Der Hinweis kann in jeder geeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.4 Ausdehnung auf Anfechtung eines Mitwirkungsverlangens und eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes

Rz. 60 § 200a Abs. 5 AO [1] enthält eine dem § 171 Abs. 3a AO vergleichbare Ablaufhemmung für den Fall, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a Abs. 1 AO, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach § 200a Abs. 2 AO oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 mit Einspruch oder Klage angefochten wird. I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.3 Sachlicher Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 139 Einen umfassenden Prüfungsauftrag, wie die Prüfungsanordnung bei der Außenprüfung, gibt es bei der Steuer- oder Zollfahndung nicht. Es wird die Ansicht vertreten, es komme neben der tatsächlichen Prüfungshandlung auch auf die Einleitungsverfügung an, um einen Gleichlauf mit der Regelung für die Außenprüfung herzustellen.[1] Dies ist abzulehnen. Es gibt, anders als be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.17 Verjährungshemmung bei Steuerentrichtungspflicht Dritter, Abs. 15

Rz. 205 Durch Gesetz v. 26.6.2013[1] wurde in Abs. 15 ein neuer Tatbestand der Ablaufhemmung eingeführt. Hintergrund der Neuregelung ist, dass die Handlung, die die Ablaufhemmung hervorrufen soll, bisher gegenüber demjenigen Stpfl. vorgenommen werden musste, gegen den die Ablaufhemmung wirken soll. Hat ein Dritter die Steuer für den Steuerschuldner zu entrichten, bedeutete d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3 Umfang der Ablaufhemmung

2.5.3.1 Sachlicher Umfang (erfasste Steuerarten) Rz. 114 Die Ablaufhemmung bezieht sich auf diejenigen Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Außenprüfung erfasst worden sind. Die Ablaufhemmung bezieht sich daher nicht nur auf Steueransprüche, die "durch" die Außenprüfung aufgedeckt werden, sondern auf alle Steueransprüche, die nach der Prüfungsanordnung in den Ra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Wesen der Ablaufhemmung

Rz. 1 § 171 AO enthält in 17 Absätzen die Tatbestände der Ablaufhemmung. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt ein, wenn aus bestimmten Gründen eine endgültige Steuerfestsetzung während der Festsetzungsfrist nicht möglich ist, der Gesetzgeber aber die Möglichkeit einer endgültigen Steuerfestsetzung noch erhalten will. Die Ablaufhemmung tritt nur ein, wenn die reguläre Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Dauer der Ablaufhemmung

2.5.2.1 Regelung für vor dem 1.1.2025 entstandene Steuern und Steuervergütungen Rz. 95 Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde eine Frist von 5 Jahren für die Ablaufhemmung eingeführt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nach Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO gilt die Neuregelung jedoch erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.4 Teilverjährung

Rz. 126 Da es auf den Umfang der Prüfungsanordnung ankommt, kann Teilverjährung eines Steueranspruchs eintreten, wenn nur ein Teil der Besteuerungsgrundlagen in die Prüfungsanordnung einbezogen wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn nur die gesonderte Feststellung geprüft wird. Die Steuer, die auf Besteuerungsgrundlagen außerhalb der gesonderten Feststellungen beruht, verjä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.4 Ende der Ablaufhemmung

Rz. 147 Die Ablaufhemmung endet, wenn die aufgrund der Ermittlung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies entspricht dem Tatbestand des Abs. 4 (hierzu Rz. 95). Da es auf die "zu erlassenden" Steuerbescheide ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob Steuerbescheide zu ändern oder ob erstmalige Steuerbescheide zu erlassen sind. Maßgebend ist andererseits nicht, ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.10 Erstattung einer Anzeige, Abs. 9

Rz. 167 Das Gleiche wie in Rz. 157 gilt, wenn der Stpfl. eine der in den in Abs. 9 genannten Bestimmungen vorgesehene Anzeige erstattet. Auch hier soll der Finanzbehörde mindestens ein Jahr zur Verfügung stehen, um aus der Anzeige die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Nach Abs. 9 tritt daher eine Ablaufhemmung von einem Jahr nach Eingang der Anzeige ein. Es muss sich um e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6c Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt und ist folgendermaßen geändert worden. Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 4 S. 3 mit der Regelung des Endes der Ablaufhemmung, wenn seit der Schlussbesprechung bzw. der letzten Prüfungshandlung ein Zeitraum in der Länge der Festsetzungsfrist verstrichen ist; vgl. Rz. 104ff. Außerdem wurde Abs. 14 angefügt; hie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.9 Beseitigung der Ungewissheit, Abs. 8

Rz. 157 Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Steuer nach § 165 AO vorläufig festzusetzen, oder wird die Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ausgesetzt, benötigt die Finanzbehörde nach Beseitigung der Ungewissheit eine ausreichende Frist, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Festsetzungsfrist endet daher erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Fina...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.12 Datenzugang, Abs. 10a

Rz. 190 § 171 Abs. 10a wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO erstmals, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 nach § 93c AO von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.[2] Rz. 190a Abs. 10a enthält eine besonder...mehr