Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsbedingte Kündigung

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.1 Allgemeines

Rz. 801 § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl vorgenommen werden muss. Dabei ist die Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer desselben Betriebes beschränkt.[1] Nach alter Rechtslage vor dem 1.1.2004 war eine betriebsbedingte Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer soziale G...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.5 Wiedereinstellungsanspruch

Rz. 771 Nach Ausspruch der Kündigung kann sich herausstellen, dass die der Kündigung zugrundeliegende Zukunftsprognose hinsichtlich des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs unrichtig war. Da es für die Wirksamkeit der Kündigung nur auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ankommt (vgl. Rz. 700), kann die danach eintretende, geänderte Beschäftigungssituation die Re...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.1 Begriff

Rz. 318 Eine Kündigung kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Der Wortlaut gibt nur wenig Anhaltspunkte, um welche Gründe es sich hier handelt. Rz. 319 Die Abgrenzung zur aus dringenden betrieblichen Gründen bedingten Kündigung besteht darin, dass es...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.8 Rechtsfolgen falscher Gewichtung in der Sozialauswahl

Rz. 907 Soweit die Sozialauswahl gar nicht oder methodisch fehlerhaft durchgeführt wurde, ist die Kündigung grds. rechtswidrig. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG aber dann nicht, "wenn mit der Person des Gekündigten gleichwohl – zufällig – eine objektiv vertretbare Auswahl getroffen wurde". Insofern muss der Arbeitgeber nicht die "bestmögliche" Sozialauswahl vorgenom...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2.2.2 Überbrückungsmaßnahmen

Rz. 724 Als weitere Überbrückungsmaßnahmen und mildere Mittel im Vergleich zur Beendigungskündigung werden die Arbeitsstreckung oder das Arbeiten auf Vorrat diskutiert.[1] Sie stellen, wenn bei Ausspruch der Kündigung nicht feststeht, dass der Arbeitskräfteüberhang nur von vorübergehender Natur ist, jedoch keine ebenso geeignete Maßnahme dar, um einen Personalüberhang abzuba...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.6 Prinzip der Interessenabwägung

Rz. 310 Letztlich erfordert die Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung eine umfassende Interessenabwägung.[1] Dogmatisch stellt die Interessenabwägung neben dem Ultima-ratio-Prinzip ebenfalls eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.[2] Rz. 311 Die Kündigung ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beseitigung d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.2.3 Druckkündigung

Rz. 332 Unter einer Druckkündigung versteht man das Verlangen Dritter unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber, einen bestimmten Arbeitnehmer zu entlassen. Merkmal der Druckkündigung ist die Drohung mit Sanktionen durch andere Mitarbeiter oder sonstige Dritte, bei Nichtentlassung des betroffenen Arbeitnehmers die Beziehungen zum Arbeitgeber zu beenden. Die Druckkün...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.2 Einteilung/Numerus clausus der Kündigungsgründe

Rz. 270 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ist die Kündigung sozialwidrig, wenn sie nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Die Ursache der Störung muss also im Arbeitsverhältnis selbst liegen. Umstände, die nur die Privatsphäre des Arbeitgebers beeinträchtigen, scheiden als Kündigungsgründe aus, ebenso allgemeine wirtschaftliche oder politisc...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.2.1 Freier Arbeitsplatz

Rz. 734 Als frei gilt ein Arbeitsplatz zunächst dann, wenn er zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beim Arbeitnehmer unbesetzt ist.[1] Der Arbeitgeber muss somit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten neu schaffen. Müsste der Arbeitgeber einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, fehlt es an einem freien Arbeitsplatz. Eine "Austauschkünd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.7 Druckkündigung

Rz. 789 Unter dem Begriff der Druckkündigung werden sowohl personen- als auch verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände zusammengefasst, welche die Geschäftspartner des Arbeitgebers, die Belegschaft oder den Betriebsrat veranlassen, unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers zu verlangen.[1] Die Rechtsprechung spricht vo...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2.1 Ultima-ratio-Grundsatz

Rz. 713 Hierin liegt allerdings keine umfassende und verdeckte Überprüfung der der Kündigung zugrunde liegenden Unternehmerentscheidung, sondern es wird vielmehr dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen. Eine Unternehmerentscheidung ist also daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Beendigungskündigung unvermeidbar macht oder ob das geänderte unternehmerische Konzept nicht ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.10 Beendigung einer vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG

Rz. 105 Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung einzuholen.[1] In dringenden Fällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorläufig einstellen, solange er auf die Zustimmung des Betriebsrats wartet oder wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat (vgl. § 100 Abs. 1 BetrVG). Über die vorläufige Einstellung muss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.3 Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 694 Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn durch die Unternehmerentscheidung ein Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt. Aufgrund der Unternehmerentscheidung müssen hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit mehr Arbeitnehmer vertraglich gebunden sein, als die zur Verfügung stehende Arbeitsmenge ausmacht.[1] En...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1 Betriebliche Erfordernisse

Rz. 672 Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Begriff der betrieblichen Erfordernisse legal zu definieren. Nach einhelliger Auffassung muss aber im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist ein Arbeitskräfteüberhang bestehen. Aufgrund eines Organisationskonzepts des Arbeitgebers hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit müssen mehr Arbeitnehmer vertraglich angebunden ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.1 Weiterbeschäftigung im Betrieb, Unternehmen oder Konzern

Rz. 727 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung zunächst gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer "in diesem Betrieb" nicht weiterbeschäftigt werden kann (vgl. zum Betriebsbegriff Rz. 690). Zu dem für die Weiterbeschäftigung relevanten Betrieb zählt ebenso wie beim Kündigungsgrund auch der Gemeinschaftsbetrieb (vgl. zum Begriff Gemeinschaftsbetrieb Rz. 692). Hinsichtlic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.6 Punkteschema

Rz. 864 § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG benennt die für die Sozialauswahl relevanten Kriterien: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltsverpflichtungen sowie ggf. eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Über die Gewichtung der Kriterien untereinander gibt das Gesetz hingegen keine Auskunft. Da es an einer besonderen Rangordnung fehlt, ist davon auszugeh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5.2 Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 296 Eine Beendigungskündigung scheidet nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG aus, wenn der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu anderen Bedingungen oder auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.[1] Rz. 297 Die Regelung konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hat einen größeren Anwendungsbereich, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.3 Alter

Rz. 551 Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters allein stellt keinen Grund dar, ein Arbeitsverhältnis personenbedingt wirksam kündigen zu können. § 8 Abs. 1 AltTZG regelt zudem, dass die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht als eine Tatsache gilt, die eine Kündigung sozial rechtfertigt oder bei der sozialen Auswahl zum Nachteil des A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.15 Sprachkenntnisse

Rz. 641 Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Qualifizierung kann sich auch auf Sprachkenntnisse erstrecken, um Entwicklungen neuer Techniken und Arbeitsinhalten folgen zu können. Bei Zertifizierungen im Rahmen von Qualitätsmanagementverfahren können ausreichende Sprach- und Lesefertigkeiten verlangt werden.[1] Allerdings ist zu fragen, ob sprachliche Anforderungen nicht z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.4 Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung

Rz. 700 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung ist auch bei der betriebsbedingten Kündigung der Zugang der Kündigungserklärung.[1] Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung liegen aber nur vor, wenn der Arbeitgeber die geplante unternehmerische Entscheidung tatsächlich auch umsetzt, d. h. wenn die Durchführung oder eingeleitete Durchführung de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.2 Eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 974 Weitere Rechtsfolge des § 1 Abs. 5 KSchG ist, dass die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, auf der die Namensliste beruht, in einem Kündigungsschutzverfahren nur auf "grobe Fehlerhaftigkeit" überprüft wird. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 KSchG bezieht sich der eingeschränkte Prüfungsmaßstab allerdings nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Gesichtspunkte, sondern auch a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.2.2 Betriebliche Beeinträchtigung, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 529 Des Weiteren muss der personenbedingten Kündigung ein Sachverhalt zugrunde liegen, der zur Nicht- oder Mindererfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führt.[1] Diese Störungen im Arbeitsverhältnis müssen auf Basis der anzustellenden Prognose dauerhaft oder über einen längeren Zeitrau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.1.2 Unternehmerische Entscheidungen – Umsetzungsebene

Rz. 679 Der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen ist die unternehmerische Entscheidung auf der Ebene der Umsetzung. Das Gericht prüft in vollem Umfang, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine zur Verringerung des Arbeitsvolumens führende unternehmerische Entscheidung getroffen und umgesetzt hat, ob die Gründe, auf denen sie beruht, existieren und ob die getroffene Entscheidung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4 Sozialauswahlkriterien

Rz. 831 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt am 1.1.2004 sind für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 3 KSchG 4 Kriterien allein maßgeblich: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten sowie die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers (vgl. Rz. 801). Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 704 Die in § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG enthaltene Beweislastregel, der zufolge der Arbeitgeber die Kündigungstatsachen zu beweisen hat, gilt auch für betriebsbedingte Kündigungen. Der Arbeitgeber trägt somit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen. Das Gericht muss auf der Grundlage des arbeitgeberseitigen Vortra...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.1 Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 971 Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, wird gesetzlich vermutet, dass die ausgesprochenen Kündigungen durch "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sind. Die Beweislastregel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG wird damit zulasten des Arbeitnehmers umgekehrt. Rz. 972 Die gesetzliche Vermutung erstreckt sich sowohl auf den betriebs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 671 Eine Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. 4.2.1 Betriebliche Erfordernisse Rz. 672 Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Begriff der betrieblichen Erfordernisse legal zu definieren. Nach einhelliger Au...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.4 Schwerbehinderung

Rz. 845 Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind in besonderem Maße sozial schutzwürdig. Die Definition der Schwerbehinderteneigenschaft findet sich im SGB IX . Dort ist in den §§ 168 ff. auch der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer geregelt. § 2 SGB IX enthält die Begriffsbestimmungen sowohl für die einfache Behinderung (Abs. 1), als auch die Schwerbehinderung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Rz. 180 Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1] Rz. 181 Darüber hinaus kann der Schutz de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.6 Checkliste

Rz. 316 Folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, wobei sie nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt: Rz. 317 Wirksame Kündigungserklärung Inhalt (Rz. 111 ff.) Geschäftsfähigkeit[1], §§ 105, 111 BGB Nichtigkeit der Kündigungserklärung nach Anfechtung (Rz. 168 f.), § 142 Abs. 1 BGB Stellvertre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.1 Altersteilzeit

Rz. 781 Ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase (Blockmodell) kann von einem Arbeitskräfteüberhang nicht berührt werden. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht, sodass der betriebliche Beschäftigungsbedarf auf ihn keinen Einfluss mehr haben kann und der bereits verdiente Lohnanspruch in der Freistellu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.6 Zusammentreffen von Kündigungsgründen

Rz. 373 Kommen mehrere verhaltensbedingte Kündigungsgründe in Betracht, ist zunächst jeder Kündigungsgrund auf seine Eignung zu prüfen. Rz. 374 Bei einer Kündigung, die auf mehrere Gründe gestützt wird, ist zunächst zu prüfen, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen. Erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Wirksamkeit d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.6 Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl

Rz. 813 Die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl ist streng betriebsbezogen und auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers nicht unternehmensbezogen.[1] Denn die Sozialauswahl hat die Funktion festzulegen, welchen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs die Kündigung zu treffen hat, wenn das dringende betriebliche Erfo...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.4 Nachträgliche Änderungen der Sachlage

Rz. 987 Die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG treten nicht ein, soweit sich die zugrunde liegende Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich ändert. Rz. 988 Maßgeblich ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Zugang der Kündigungsschreiben.[1] Bei späteren Änderungen kommt ggf. ein Wiedereinstel...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.3 Namensliste

Rz. 963 Der Interessenausgleich ist schließlich um eine Namensliste zu ergänzen, in der die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Voraussetzung ist auch insoweit ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss; eine Namensliste, die vom Vorsitzenden oder von einer Verhandlungsdelegation des Betriebsrats kurzerhand "freigegeben" wird, ist unwirksa...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.8 Insolvenz

Rz. 790 Da der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Möglichkeit hat, den betroffenen Betrieb weiterzuführen, begründet die Insolvenzeröffnung allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt weder für den Arbeitgeber noch den Insolvenzverwalter einen Kündigungsgrund dar. Insbesondere...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.3.4 Horizontale und vertikale Vergleichbarkeit

Rz. 825 Vergleichbar sind lediglich solche Arbeitnehmer, die untereinander austauschbar sind. [1] Die Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion eines ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.3.2 Rechte des Betriebsrats

Rz. 820 Der Arbeitgeber kann gemeinsam mit dem Betriebsrat Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl erstellen. Diese bedürfen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Auswahlrichtlinien sind nach der Rechtsprechung des BAG Grundsätze, die zu berücksichtigen sind, wenn bei beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen, für die mehrere Arbeitnehmer oder Bew...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.10 Fremdvergabe von Arbeiten (Leiharbeitnehmer, Outsourcing)

Rz. 795 Die Fremdvergabe von Arbeiten an Dritte kann betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Sie ist eine Form der Rationalisierung. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Arbeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitskräfte erledigen zu lassen, stellt eine grds. nicht infrage zu stellende freie Unternehmerentscheidung dar. Die gerichtliche Überprüfung beschrän...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.8 Druckkündigung

Rz. 571 Wird eine Drucksituation zur Rechtfertigung einer Kündigung vorgetragen, ist diese alternativ unter den Gesichtspunkten einer verhaltens- bzw. personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigung zu prüfen.[1] Um eine sog. "echte" Druckkündigung handelt es sich beim ernstlichen Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.4.2 Arbeitgeberbegünstigende Prognosen

Rz. 279 Arbeitgeberbegünstigend wirkt sich das Prognoseprinzip bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen dagegen dann aus, wenn dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Arbeitsverhältnis bereits vorbeugend im Hinblick auf eine erst zukünftig eintretende Vertragsstörung zu beenden (sog. Veränderungsprognose). Besonders häufig kommt dieser Gedanke bei der betriebsb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.9 Rationalisierung

Rz. 791 Rationalisierungsmaßnahmen können zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten führen und betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Als Rationalisierungsmaßnahmen kommen eine Vielzahl organisatorischer oder technischer Änderungen in Betracht. In der Praxis wird der Begriff der Rationalisierung jedoch häufig nur als Schlagwort genutzt und stellt im Rahmen eines Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Form

Rz. 115 Nach § 125 Satz 1 BGB ist die Kündigungserklärung nichtig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde (zur Frage, ob die Berufung auf die Formnichtigkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist, vgl. Rz. 120).[1] Rz. 116 Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Dazu muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2.2 Mildere Maßnahmen

Rz. 715 Die auf die Missbrauchskontrolle beschränkte Überprüfung organisatorischer Unternehmerentscheidungen macht es nicht entbehrlich, gerichtlich zu prüfen, ob die Organisationsänderung die Kündigung unvermeidbar macht, oder ob das geänderte unternehmerische Konzept nicht auch durch andere, gleich geeignete und weniger einschneidende Maßnahmen verwirklicht werden kann.[1]...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Allgemeines

Rz. 668 Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Neben Umständen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründet sind, können daher auch Gründe, die der Sphäre des...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.6 Gerichtliche Kontrolldichte

Rz. 711 Die unternehmerische Entscheidung wird im Ansatzpunkt von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin überprüft. Es kommt nämlich nach dem geltenden Recht nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung ihrerseits, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, "dringend" war ode...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.4.1 Arbeitnehmerbegünstigende Prognosen

Rz. 278 Arbeitnehmerbegünstigend wirkt sich das Prognoseprinzip aus, wenn dem Arbeitgeber trotz gegenwärtiger Störungen des Arbeitsverhältnisses die Prognose abverlangt wird, dass das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft störungsbelastet sein wird (sog. Stabilitätsprognose). So ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn der in Rede stehende Arbeitsplatz dauerha...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.1 Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG

Rz. 950 Der Rückgriff auf § 1 Abs. 5 KSchG setzt zunächst eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG voraus. Welcher Fall einer Betriebsänderung vorliegt, spielt dabei keine Rolle; ein und dieselbe Maßnahme des Unternehmers kann durchaus mehrere Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen.[1] Rz. 951 Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine Betriebseinschränkung i. S. d. § 111 S...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.4 Besonderheiten bei der Betriebsratsanhörung

Rz. 542 Der Arbeitgeber muss auch bei der personenbedingten Kündigung – wie stets bei § 102 Abs. 1 BetrVG – dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Den Kündigungssachverhalt muss der Arbeitgeber i. d. R. unter Angabe von Tatsachen so beschreiben, dass der Betriebsra...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.1 Allgemeines

Rz. 908 Die Vorschrift ermöglicht es den Tarifvertrags- bzw. Betriebspartnern, in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festzulegen, wie die bei der Sozialauswahl zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Diese ...mehr