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Abfindung: Folgefragen in der Praxis / 11 Gleichbehandlung bei Abfindungszahlungen

Andreas Haupt
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Wird ein Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung geschlossen, ist das Verhältnis des Abfindungsanspruchs zu etwaigen Ansprüchen aus einem Sozialplan zu klären. Dabei geht es u. a. um die Frage, ob eine Herausnahme von aus betrieblichen Gründen per Aufhebungsvertrag ausgeschiedenen Arbeitnehmern aus dem Sozialplan möglich ist. Dies ist regelmäßig zu verneinen.[1] Der betrieblich veranlasste Aufhebungsvertrag steht unter dem Gesichtspunkt der "Gleichbehandlung" der betriebsbedingten Kündigung regelmäßig gleich.

Die Betriebspartner können aber in einem Sozialplan vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die nach Bekanntwerden eines vom Arbeitgeber zunächst geplanten Personalabbaus einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen, die eine solche Beendigungsvereinbarung erst nach der später erfolgten Mitteilung des Arbeitgebers geschlossen haben, er beabsichtige, den Betrieb stillzulegen. Auch können Arbeitnehmer von Leistungen ausgenommen werden, die durch Vermittlung des bisherigen Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz erhalten.

Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Abfindungen anlässlich der Schließung seines Betriebs, stellt sich auch hier die Frage, ob diejenigen Arbeitnehmer, die vorzeitig per Aufhebungsvertrag aus dem Betrieb ausgeschieden sind, von einer Abfindungszahlung ausgenommen werden dürfen. Insoweit sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Zahlt ein Arbeitgeber nach der Schließung seines Betriebs freiwillig an die Mehrzahl seiner ehemaligen Arbeitnehmer Abfindungen, so sind die Leistungen nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Verteilungsschlüssel am Gleichbehandlungsgrundsatz[2] zu messen. Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließung für verschiedene Arbeitnehmergruppen gleich oder vergleichb...

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