Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abfindung: Folgefragen in der Praxis / 11 Gleichbehandlung bei Abfindungszahlungen

Andreas Haupt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Wird ein Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung geschlossen, ist das Verhältnis des Abfindungsanspruchs zu etwaigen Ansprüchen aus einem Sozialplan zu klären. Dabei geht es u. a. um die Frage, ob eine Herausnahme von aus betrieblichen Gründen per Aufhebungsvertrag ausgeschiedenen Arbeitnehmern aus dem Sozialplan möglich ist. Dies ist regelmäßig zu verneinen.[1] Der betrieblich veranlasste Aufhebungsvertrag steht unter dem Gesichtspunkt der "Gleichbehandlung" der betriebsbedingten Kündigung regelmäßig gleich. Die Betriebspartner können aber in einem Sozialplan vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die nach Bekanntwerden eines vom Arbeitgeber zunächst geplanten Personalabbaus einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen, die eine solche Beendigungsvereinbarung erst nach der später erfolgten Mitteilung des Arbeitgebers geschlossen haben, er beabsichtige, den Betrieb stillzulegen. Auch können Arbeitnehmer von Leistungen ausgenommen werden, die durch Vermittlung des bisherigen Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz erhalten.

Eine ähnliche Problematik stellt sich, wenn der Arbeitgeber anlässlich der Schließung seines Betriebs freiwillig Abfindungen zahlt. Auch hier stellt sich die Frage, ob es möglich ist, die Arbeitnehmer, die vorzeitig per Aufhebungsvertrag aus dem Betrieb ausgeschieden sind, von einer Abfindungszahlung auszunehmen. Insoweit sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Zahlt ein Arbeitgeber nach der Schließung seines Betriebs freiwillig an die Mehrzahl seiner ehemaligen Arbeitnehmer Abfindungen, so sind die Leistungen nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Verteilungsschlüssel am Gleichbehandlungsgrundsatz[2] zu messen. Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließung für verschiedene Arbeitnehmergruppen gleich oder vergleichbar, so darf der Arbeitgeber demzufolge nicht willkürlich der einen Gruppe eine Abfindung zahlen, während er die andere Gruppe von der Abfindungszahlung ausnimmt.
  • Ist der für die Zahlung der Abfindung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gering und sind die Chancen der ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ungünstig zu beurteilen, so kann es je nach den Umständen gerechtfertigt sein, die Arbeitnehmer ganz von einer Abfindungszahlung auszunehmen, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag aufgelöst haben, nachdem sie eine neue Beschäftigung gefunden hatten.[3]
  • Auch wenn der Arbeitgeber wegen der Verlegung seines Betriebs Abfindungen auf vertraglicher Grundlage an ausscheidende Arbeitnehmer zahlt, verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er Arbeitnehmer von Zahlungen ausschließt, die bereits geraume Zeit vor dem Umzugstermin aufgrund von Eigenkündigungen ausgeschieden sind.

Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen wird daher nur dann relevant, wenn abstrakt-generelle Kriterien für den Erhalt von Abfindungszahlungen gebildet werden. Das heißt für die betriebliche Praxis:

  • Es entstehen von vornherein keine Probleme mit der Gleichbehandlung, wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag ausscheiden soll. In diesen Fällen zählt – unabhängig von etwaigen anderen Aufhebungsvereinbarungen in der Vergangenheit – stets nur die individuell ausgehandelte Regelung.
  • Wird hingegen ein genereller Personalabbau durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen angestrebt und werden abstrakte Kriterien für die Höhe der jeweils zu zahlenden Abfindung gebildet, müssen alle betroffenen Arbeitnehmer entsprechend der gewählten Vorgaben gleich behandelt werden.
  • Im letzteren Fall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der abstrakt-generellen Kriterien und eine davon abweichende Ungleichbehandlung.
 
Hinweis

Zulässige Regelungen

Nach der Rechtsprechung des BAG verletzt ein Arbeitgeber weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht und der Arbeitgeber diese Anspruchsvoraussetzung dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben ausdrücklich mitteilt.[4]

In einem Konzernsozialplan kann Arbeitnehmern, die ein nach den Regelungen des Sozialplans örtlich unzumutbares Arbeitsangebot bei einem anderen konzernangehörigen Unternehmen angenommen haben, eine Erprobungszeit eingeräumt werden, in der die Beschäftigten prüfen können, ob sie an dem neuen Arbeitsort dauerhaft weiter arbeiten wollen. Die Betriebsparteien können dabei die Zahlung einer Abfindung im Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach dem Wechsel des Arbeitsorts von der Einhaltung eines bestimmten Kündigungstermins abhängig machen. Damit wird zugleich bestimmt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses typischerweise keine auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteile bestehen, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall die eingeräumte ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Abfindung: Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
Geldregen
Bild: Adobe Systems, Inc.

Bei einem umfangreichen Personalabbau geht es meistens auch um Abfindungen für Mitarbeitende. Zur Fälligkeit von Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan hatte kürzlich das BAG zu entscheiden. Wann aber ist die Zahlung einer Abfindung reine Kulanz und wann sind Arbeitgeber tatsächlich dazu verpflichtet?


Personalabbau: Freiwillige gesucht
Mitarbeiterin geht durch Tür mit Aufschrift Betriebsrat
Bild: mauritius images / imageBROKER / Werner Bachmeier

Richtig eingesetzt, können Freiwilligenprogramme bei sorgfältiger und maßgeschneiderter Ausge­staltung ein ansprechendes und effektives Instrument zur Um­setzung eines geplanten Personal­abbaus dar­stellen. Arbeitgeber sollten das Freiwilligen­programm daher als Alternative oder Ergänzung zum "klassischen" Weg der Personal­anpassung durch betriebsbedingte Kündigung im Auge behalten.


Gleichbehandlung: Gleichheit statt Willkür
alle gleich
Bild: Torsten Schumann

Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden. Dieser Satz ist prägender Grund­satz des deutschen Arbeits­rechts. Der arbeitsrechtliche Gleich­be­hand­lungsgrundsatz ver­pflichtet Arbeitgeber zur Gleich­­be­hand­lung der Arbeitnehmer. Dass die Differen­zie­rung zwischen "gleich" und "ungleich" jedoch alles anderes als trivial ist, zeigt der nachfolgende Beitrag.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.6 Abfindungen
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.6 Abfindungen

Auch Abfindungen sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung zu verteilen. Zahlt ein Arbeitgeber nach der Schließung seines Betriebs freiwillig an die Mehrzahl seiner ehemaligen Arbeitnehmer Abfindungen, so sind die Leistungen nach dem vom Arbeitgeber ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren