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Freistellung von der Arbeit / 2 Einvernehmlich vereinbartes Freistellungsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die Freistellung kann auf einer einvernehmlichen Vereinbarung eines Freistellungsrechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen, sei es bezahlt oder unbezahlt.[1] Die Freistellungsvereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden; auch die Auslegung bestimmter Formulierungen kann zu einer Freistellungsvereinbarung führen; dies kann beispielsweise in der Vereinbarung einer "Turboklausel" in einem Aufhebungsvertrag gesehen werden.[2]

Grundsätzlich möglich sind dabei auch Freistellungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder der betrieblichen Übung.[3]

In der Praxis weit verbreitet sind arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung, typischerweise erfolgt die Freistellung unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche.[4]

Fraglich ist, inwieweit Freistellungsklauseln dieser Art einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Grundsätzlich überwiegt dabei als Regelfall das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.[5] Eine Allgemeine Arbeitsvertragsklausel, die eine vollkommen freie, einseitig und an keine Voraussetzung geknüpfte Freistellung durch den Arbeitgeber ermöglicht, berücksichtigt dieses Beschäftigungsinteresse nicht angemessen und ist unwirksam, weil es das vorgenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrt.[6] Die Freistellungsklausel muss konkrete (betriebliche) Gründe für die Freistellung beinhalten. Eine Klausel, die eine voraussetzungslose Freistellung "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung" ermöglicht, ist auch gegenüber Arbeitnehmern mit leitender Funktion unangemessen.[7] Zudem unterliegt die konkrete Freistellungsentscheidung des Arbeitgebers einer Ermessenskontrolle[8] hinsichtlich der Umstände des Einzelfalls.[9] Dabei sind aufseiten des Arbeitnehmers der allgemeine Beschäftigungsa...

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