Fachbeiträge & Kommentare zu Bestandskraft

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.6 Einschränkung des § 50d Abs. 3 EStG für in der EU ansässige Entlastungsberechtigte

Rz. 155 Der EuGH hat in einer grundsätzlichen Entscheidung Stellung zu der Frage genommen, inwieweit § 50d Abs. 3 EStG der Mutter-Tochter-Richtlinie entspricht und sich im Rahmen der Grundfreiheiten hält.[1] Die Entscheidung ist zwar zu der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG ergangen, lässt jedoch auch Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit des § ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Freistellung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 8)

Rz. 174 § 50d Abs. 8 EStG ist durch G. v. 15.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004 eingeführt worden.[2] Die Vorschrift enthält eine besondere Bestimmung für die Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt stpfl. ist. Angesprochen ist also der Fall, dass in der Bundesrepublik ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Auf... mehr

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Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Leitsatz 1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. 2. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids g... mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Zitterbeschlüsse

Rz. 103 Bis zu der sogenannten "Jahrhundertentscheidung" des BGH vom 20.9.2000[181] ging die ganz h.M. und Praxis davon aus, dass formal ordnungsgemäße Beschlüsse nach Ablauf der Anfechtungsmonatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG a.F. in Bestandskraft erwachsen, und zwar auch dann, wenn Sie vereinbarungs- bzw. gesetzesändernden oder -ersetzenden Charakter hatten. Das ermöglichte ins... mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Vereinbarungen und Beschlüsse (§ 10 Abs. 1, 2, 3 WEG)

Rz. 71 Vereinbarungen betreffen das generelle Grundverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander. Ihre Gesamtheit bestimmt neben den nicht abbedungenen gesetzlichen Gemeinschaftsregelungen die Gemeinschaftsordnung. Eine präzisere begriffliche Abgrenzung zu sonstigen Regelungsgegenständen ist kaum möglich. Es gilt die Faustregel: "Vereinbarung" ist das, was präzise als Vereinb... mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 5.2 Zerlegungsverfahren (§§ 185 bis 189 AO)

Rz. 43 Auf die Zerlegung des GewSt-Messbetrags sind nach § 185 AO die für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags geltenden Vorschriften des § 184 AO entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 186 bis 189 AO nichts anderes bestimmt ist. Nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO gelten für die Zerlegung sinngemäß auch die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung in den §§ 134 bis 217 ... mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.3.1 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Die Zeilen 54–59 erfassen die abziehbaren Vorsteuern, ausgenommen Vorsteuerbeträge, die nach § 24 UStG im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] pauschaliert sind. Abziehbar in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind nur die nach dem deutschen UStG geschuldeten Steuerbeträge. In Deutschland ansässige Unternehmer, die mit ausländischen... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Verzicht auf die Lieferschwelle (§ 3c Abs. 4 UStG i. d. F. bis 30.6.2021)

Rz. 32 § 3c Abs. 4 UStG räumt dem Lieferer, der mit seinen Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat die jeweilige Lieferschwelle nicht überschreitet, die Möglichkeit ein, auf die Anwendung der Regelungen über die Lieferschwelle zu verzichten (Option für die Besteuerung im Bestimmungsland). Die Option kann für jeden Mitgliedstaat einzeln erklärt werden.[1] Macht der Liefere... mehr

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Zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides

Leitsatz Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer. Normenkette §... mehr

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Höhe der Säumniszuschläge ab 2019 verfassungsrechtlich bedenklich

Leitsatz Die Höhe der Säumniszuschläge ist seit 2019 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Sachverhalt Antragstellerin war eine GmbH, die im Jahr 2019 ein Grundstück erwarb. Die für den Erwerb fällige Grunderwerbsteuer zahlte die Antragstellerin verspätet, sodass das Finanzamt Säumniszuschläge festsetzte. Gegen d... mehr

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Zulässigkeit der Klage im Fall der Zusammenveranlagung

Leitsatz Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilun... mehr

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Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

Leitsatz 1. Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigke... mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.10 Streichung aus dem Hilfsmittelverzeichnis (Abs. 10)

Rz. 45 Der GKV-Spitzenverband kann vom Hersteller erforderliche Unterlagen anfordern, um das Hilfsmittelverzeichnis fortzuschreiben (Satz 1). Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen, die sich aus der Verfahrensordnung ergibt. Rz. 46 Legt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vor, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre ... mehr

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Die sozialversicherungsrech... / 4.3 Bestandskraft von Statusentscheidungen

Statusentscheidungen können nur dann die volle Bestandskraft entfalten, wenn sie sowohl mit den vertraglichen als auch mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen und solange keine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Stellt der prüfende Rentenversicherungsträger fest, dass eine vorliegende Statusentscheidung nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereins... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Auch Aufhebung/Änderung bei Bestandskraft (§ 7b Abs 4 S 3 Hs 1 EStG)

Rn. 126 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Diese Aufhebungs- bzw Änderungspflicht nach § 7b Abs 4 S 2 EStG gilt auch dann, wenn die Steuer- (§ 155 Abs 1 S 1 AO) oder Feststellungsbescheide (§ 179 Abs 1 AO) bestandskräftig geworden sind (§ 7b Abs 4 S 3 Hs 1 EStG). Zum Thema "Bestandskraft" s §§ 172ff AO. Die hier vorgesehene Aufhebungs-/Änderungsmöglichkeit ist eine gesetzlich zugela... mehr

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AGS 12/2021, Gebührenrechtl... / IV. Gesetzlicher Kontext

Der gesetzliche Kontext spreche ebenfalls dafür, dass der Gebührenanspruch schon vor Bestandskraft der Beiordnung entstehe und bei nachträglicher Aufhebung erhalten bleibe. So sei es Ratio der Rückwirkungsvorschrift des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG, das Tätigwerden schon vor Bestellung als Pflichtverteidiger ohne Verlust der entsprechenden Ansprüche gegen die Staatskasse ausdrücklic... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Antrag

Rn. 43 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Antragserfordernis: Ein Ausgleichsposten kann nur gebildet werden, wenn der unbeschränkt oder beschränkt StPfl bzw Vertretungsberechtigte einen Antrag stellt. § 4g EStG beinhaltet damit ein Wahlrecht. Aus dem Antragswahlrecht resultieren Möglichkeiten zur Steuerplanung insb in Verlustsituationen. Hier kann zur Ergebnissteuerung ein Verzicht ... mehr

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Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften

Leitsatz 1. Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu. 2. Der Nacherbe muss in seinem Antrag angeben, welches Verhältnis zu welchem ursprünglichen Erblasser der Versteuerung zugrunde gelegt werden soll. Da... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtigen, ohne se... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Begriff und Wirkung der Rücknahme

Rz. 7 Das Gesetz verwendet für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts den Begriff "Rücknahme" und versteht unter "Widerruf" die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist, ist ggf. durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Durch diese Auslegung wird der Regelungsgehalt bestimmt, d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4 Rücknahme des Verwaltungsakts

Rz. 24 Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ohne weitere Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme mit Wirkung ex nunc ist nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung[1] möglich, nicht bei einmaligen Verwaltungsakten.[2] Die Behörde kann den Verwaltungs... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines durch eine bestandskräftige Rechtsbehelfsentscheidung bestätigten oder geänderten Verwaltungsakts

Rz. 4 Die Frage, ob ein durch eine bestandskräftige Einspruchsentscheidung bestätigter oder geänderter Verwaltungsakt wiederum geändert (zurückgenommen, aufgehoben, widerrufen) werden kann, ist nicht vollständig geregelt. Lediglich § 172 Abs. 1 AO a. E. enthält für Steuerbescheide die Regelung, dass die Änderungsvorschriften grundsätzlich auch auf einen durch Einspruchsentsc... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Umfang der Berichtigung

Rz. 36 Eine Berichtigung des Bescheids kommt nur in Betracht, wenn der Bescheid objektiv fehlerhaft ist. Ein korrekter Bescheid, auch wenn er auf Grundlage eines mechanischen Fehlers entstanden ist, kann nicht gem. § 129 AO geändert werden.[1] Nach § 129 AO erfolgt nur eine punktuelle Berichtigung; andere Fehler als offenbare Unrichtigkeiten werden daher nicht beseitigt. Der... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 61 Gegen Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts sowie gegen die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme oder Widerruf ist nach § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf sind auch während eines gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anwendbar[1] sowie dann, wenn der Rechtsbehelf bereits durch eine außerge... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Unrichtigkeit beim Erlass des Verwaltungsakts

Rz. 27 Die Unrichtigkeit muss beim Erlass des Verwaltungsakts, d. h. der zuständigen Finanzbehörde in der Phase von der Bildung des Entscheidungswillens bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts, unterlaufen sein. Dabei kann die Unrichtigkeit auch mehrfach unterlaufen, z. B. nochmals bei einer Überprüfung des Verwaltungsakts vor Absendung.[1] Unrichtigkeiten "beim Erlass" sind... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.3 Rücknahme als Freistellung

Rz. 10 Umstritten ist, ob die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts über die Beseitigung der Wirkungen des ursprünglichen, belastenden Verwaltungsakts hinaus auch die Wirkung hat, dass nunmehr eine erneute Regelung des Sachverhalts nicht ergehen kann (Freistellungswirkung). Vom reinen Begriff her enthält die Rücknahme eine solche Freistellungswirkung nicht; die Rücknah... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Rz. 11 Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1] Ein nichtiger Verwaltungsakt... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Verletzung von Verfahrensvorschriften

Rz. 4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin bestehen, dass an der Entscheidung eine nach § 82 Abs. 1 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, dass der erforderliche Beschluss eines Ausschusses nicht vorliegt oder dass eine Behörde, deren Mitwirkung erforderlich war, nicht mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 127 AO i. d. R. unbedenklich, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 4 Dem Schutz des Beteiligten dient Abs. 3, der bestimmt, dass bei der Heilung der in Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Mängel des Verwaltungsakts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, zu gewähren ist, wenn durch diesen Mangel die rechtzeitige Anfechtung versäumt wurde. Systematisch bedeutet dies, dass das Fehlen des Verschuldens im Rahmen des § 110 AO unwiderleg... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2 Nicht begünstigender Verwaltungsakt

Rz. 18 Nicht begünstigend ist ein Verwaltungsakt, der weder ein Recht noch einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (vgl. Abs. 2). Er wirkt daher entweder belastend oder ist deklaratorisch (wie eine Anrechnungsverfügung). Von § 130 Abs. 1 AO sind dabei alle nicht begünstigenden Verwaltungsakte erfasst. Begünstigende Verwaltungsakte sind unter den besonder... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X. Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist. Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Widerstreitende Steuerfestsetzung (§ 174 AO)

Rz. 30 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerlich bedeutsame Sachverhalte können gelegentlich mehrere, je nach Gestaltung aber uU auch nur eine von mehreren möglichen Steuern auslösen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass derselbe Sachverhalt in unterschiedlichen VA mehrfach oder auch gar keinen Niederschlag findet. Der Beseitigung derartiger Fehler dient § 174 AO. Dabei ist... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Neue Tatsachen und Beweismittel (§ 173 AO)

Rz. 14 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Das FA muss einen > Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / d) Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO)

Rz. 44 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Tritt ein Ereignis ein, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat, so muss das FA davon betroffene Steuerbescheide (oder gleichgestellte VA; > Rz 4 ff) aufheben oder ändern, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO). Dabei sind auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler zu korrigieren;... mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Verzinsungsregelungen der AO verfassungswidrig

Frage: Das BVerfG hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Bedeutet dies, dass damit alle in der AO normierten Verzinsungsregelungen vom BVerfG "gekippt" wurden und welche Folgerungen ergeben sich für den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit – mithi... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

Rz. 23 Ob und in welchem Umfang eine Nebenbestimmung fehlerhaft ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt sind unselbstständige Teile des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind und können nur zusammen mit diesem Verwaltungsakt angefochten werden.[1] Sind diese Nebenbestimmungen fehlerhaft, ergreift die Fehlerhaftigkeit der ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.9 Rechtswidrige und teilrechtswidrige Verwaltungsakte

Rz. 19 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er mit dem geltenden Recht nicht in Einklang steht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam, solange er nicht angefochten und von der Behörde oder dem Gericht aufgehoben oder geändert worden ist; hierin unterscheidet er sich von einem nichtigen Verwaltungsakt (vgl. Rz. 18). Rechtswidrige Verwaltungsakte kön... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.11 Sonderfall: Anforderung von Unterlagen

Rz. 11b Systematisch ungeklärt ist die Rechtsqualität von Auskunftsersuchen und Anforderungen von Belegen und Unterlagen oder um einen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Der Stpfl. ist verpflichtet, nach §§ 93ff. AO auf Anforderung der Finanzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Durch diese A... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Wirkung des Verwaltungsakts

Rz. 22 Die Regelung des Verwaltungsakts wird mit Wirksamwerden[1] maßgebend für das Verwaltungsrechtsverhältnis. Das bedeutet, dass sowohl die erlassende Behörde als auch der Betroffene sich nach der Regelung des Verwaltungsakts richten müssen und sich dieser Wirkung nur auf bestimmtem, gesetzlich vorgeschriebenem Weg entziehen können (Rücknahme, § 130 AO, oder Widerruf, § ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Bestandteile des Verwaltungsakts

Rz. 20 Die AO enthält keine umfassende Regelung der Bestandteile eines Verwaltungsakts. Aus dem Wesen des Verwaltungsakts als Regelung mit Rechtswirkung nach außen ist jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zu schließen, dass er eine"Regelung" enthalten muss, also eine bindende Entscheidung. Diese Regelung ist der Kern des Verwaltungsakts und erwächst allein ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rückabwicklung und Anrechnung

Rz. 74 Der Gesetzgeber will durch § 398a Abs. 4 AO sicherstellen, dass eine Rückabwicklung gezahlter Beträge nicht stattfindet [1], sondern allenfalls eine Anrechnung auf eine verhängte Geldstrafe.[2] Die gesetzliche Regelung entspricht § 153a Abs. 1 S. 6 StPO, wonach etwaig erbrachte Teilleistungen nicht erstattet werden. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 136 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs 4 EStG beträgt 370 EUR. Der StPfl kann beim Hinterbliebenen-Pauschbetrag nicht alternativ einen Abzug von ag Belastungen nach § 33 EStG wählen. Es handelt sich um eine Sozialzwecknorm (Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 5). Von einer Anhebung des Pauschbetrages bei der Steuerreform 1974 wur... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 517 [Autor/Stand] Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Dauer bzw. dem Ende der durch das Erscheinen des Amtsträgers hervorgerufenen Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO befreit eine Selbstanzeige nur dann von Strafe, wenn sie erstattet wird, bevor ein Amtsträger zur Prüfung erscheint. Damit bleibt offen, ob durch die Außenpr... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Dauernder Grad der Behinderung (§ 33b Abs 3 S 1 EStG)

Rn. 88 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Nach § 33b Abs 3 S 1 EStG richten sich die Pauschbeträge nach dem dauernden Grad der Behinderung. Dauernd idS ist eine Behinderung, die nicht nur vorübergehend ist (BFH BStBl III 1967, 459; BStBl II 1985, 129). In Anknüpfung an die Definition des Begriffs "Mensch mit Behinderungen" in § 2 Abs 1 SGB (s auch BFH BStBl II 2020, 558) ist ein Zei... mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Korrektur von Steuerbescheiden

a) Widerstreitende Steuerfestsetzungen in Kaskadenfällen Rz. 83 [Autor/Stand] Anwendungsbereich der §§ 174 Abs. 1, 3 AO . Sollte es in Kaskadenfällen entgegen § 4j Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. EStG zur mehrfachen Versagung des Betriebsausgabenabzugs kommen, indem mehrere in diesem Kontext involvierte Finanzbehörden den Betriebsausgabenabzug versagen, sollte der Tatbestand des § 174... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 § 32f Abs. 1 AO

Rz. 5 Die Regelung formuliert für das Recht auf Berichtigung in Abweichung von Art. 16 DSGVO eine bereichsspezifische Einschränkung. Danach besteht das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht, soweit die steuerpflichtige Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener D... mehr

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Verwaltungspraxis zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ab dem Jahr 2014

Kommentar Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat, legt die Finanzverwaltung nun die Folgen für die Besteuerungspraxis fest. Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen Die Zinsregelung nach § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 233a AO – die sog. Vollverzinsung – soll ... mehr