Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jung, SGB VII § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Beg ... / 2 Rechtspraxis

Dr. Richard Wurbs
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 3

Der Unfallversicherungsträger benötigt, um die sachlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft eines Unternehmens prüfen zu können, die entsprechenden Angaben.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 bekundet der Unfallversicherungsträger verbindlich durch Bescheid (Verwaltungsakt) den Beginn sowie das Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen. Der Aufnahmebescheid stellt i. d. R. gleichzeitig den Mitgliedsschein für den Unternehmer dar. Daher muss der Aufnahmebescheid zwingend

  • die genaue Bezeichnung des/der Unternehmers/Unternehmer,
  • die genaue Bezeichnung des Unternehmens oder des Unternehmensteils, mit dem der betroffene Unternehmer in das Verzeichnis aufgenommen worden ist,
  • die Mitgliedsnummer,
  • den Beginn der Mitgliedschaft und
  • die Rechtsbehelfsbelehrung

enthalten. Daneben kann der Aufnahmebescheid

  • die Veranlagung des Unternehmens oder des Unternehmensteils zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifs (§ 159)
  • die Festsetzung von Beitragsvorschüssen (§ 164) und
  • die Entscheidung über den Versicherungsstatus des Unternehmens (§ 3)

enthalten.

Mit dem Aufnahmebescheid ist der Unternehmer im Unternehmerverzeichnis des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers aufgenommen.

 

Rz. 4a

Nach Abs. 1 Satz 2 beginnt das Unternehmen bei Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten durch den Unternehmer.

Gemäß § 192 Abs. 1 hat der Unternehmer binnen einer Woche nach Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten dem örtlich und sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger

  • die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
  • die Zahl der im Unternehmen Tätigen,
  • den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
  • den Sitz des Unternehmens bzw. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten

mitzuteilen.

Die Gewerbeanmeldung ersetzt nicht die Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 4b

Nach Abs. 1 Satz 3 kann der Unfallversicherungsträger bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3 wegen der Kurzfristigkeit der Unternehmereigenschaft in solchen Fällen von der Aufnahme durch schriftlichen Verwaltungsakt nach Satz 1 in das Unternehmerverzeichnis und von der Zustellung des Aufnahmebescheids an den Unternehmer abgesehen werden. Unter nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten fallen Eigenbauarbeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschreiten und nicht gegen Entgelt für Dritte ausgeführt werden (Näheres in der Komm. zu § 129). Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind beitragsfrei bei dem jeweils örtlich zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger versichert, es sei denn, es handelt sich um Bauarbeiten des Landwirts für seinen Wirtschaftsbetrieb gemäß § 124 Nr. 2. Für diese ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig.

 

Rz. 4c

Abs. 1 Satz 4 ermöglicht eine Korrektur, wenn die Feststellung zur Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig gewesen ist oder sich die Verhältnisse, die für die Zuständigkeit maßgeblich sind, geändert haben.

Da mit Zustellung des Aufnahmebescheids das Mitgliedschaftsverhältnis rechtswirksam begründet wird, selbst wenn es der materiellen Zuständigkeit des aufnehmenden Unfallversicherungsträgers widerspricht, kann entsprechend im Nachhinein nur eine Überweisung des Unternehmers an den materiell-rechtlich zuständigen Unfallversicherungsträger in Betracht kommen um das unzutreffende Versicherungsverhältnis zu beenden. Daraus folgen bis zur Überweisung alle Rechte und Pflichten gegenüber dem unzutreffend aufgenommenen Unternehmen seitens des formal (unzutreffend) versichernden Unfallversicherungsträgers. Die Wirkungen sind die gleichen wie bei einem materiell-rechtlich zutreffenden (BSG, Urteil v. 28.11.1961, 2 RU 36/58).

 

Rz. 4d

Gemäß Abs. 1 Satz 5 hat die Überweisung im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen. Die Überweisung ist dem Unternehmer seitens des überweisenden Unfallversicherungsträgers bekannt zu geben. Die Bekanntgabe stellt keinen Verwaltungsakt dar.

 

Rz. 5

Unrichtig und im Wege der Überweisung zu korrigieren ist die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis gemäß Abs. 2 Satz 1 dann, wenn ein Unfallversicherungsträger in Verkennung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit den Unternehmer in sein Mitgliedsverzeichnis aufgenommen hat und das für ihn eine unzumutbare Härte darstellt oder eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen widerspricht (BSG, Urteil v. 30.10.1974, 2 RU 42/73; BSG, Urteil v. 18.12.1979, 2 RU 67/77).

 

Rz. 5a

In der Regel werden die zuvor genannten Kriterien ausweislich der restriktiven Rechtsprechung nicht erfüllt. Die Gerichte räumen beinahe ausnahmslos dem Katasterfrieden Vorrang ein (BSG, Urteil v. 19.3.1991, 2 RU 33/9015). So liegt beispielsweise in einer höheren Beitragsbelastung, die mit dem Verbleib bei der unzuständigen Berufsgenossenschaft verbunden ist, keine unzumutbare Härte i. S. der Vorschrift vor (BSG, Urteil v. 4.5.1999, B 2 U 11/98). Demgegenüber werden be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch die Einspruchsentscheidung
3D Lupe Recht Untersuchung
Bild: Adobe Systems, Inc.

Ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde und daher rechtswidrig ist, wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde über den Einspruch gegen den rechtswidrigen Ausgangsbescheid entscheidet.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Jung, SGB VII § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
Jung, SGB VII § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Sie ist inhaltlich zu vergleichen mit dem früheren § 658 Abs. 2, den §§ 659, 664 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren