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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10d ... / A. Grundlagen

Peter Gassen, Dr. Karoline Schwarz
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Rn. 77

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bis VZ 1989 wurde die Höhe des abziehbaren Verlustes im Entstehungsjahr grundsätzlich nicht festgestellt, sondern erst im Abzugsjahr. § 10d Abs 4 EStG normiert seit VZ 1990 ein gesondertes Feststellungsverfahren. Der nicht ausgeglichene Verlust ist von Amts wegen durch VA gesondert festzustellen.

Bei ArbN ist die zweijährige Frist des § 46 Abs 2 Nr 8 S 3 EStG für einen Antrag auf Veranlagung weggefallen, s Rn 33.

 

Rn. 78

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch den Feststellungsbescheid wird über die Höhe des Verlustvortrags verbindlich entschieden. § 10d Abs 4 EStG stellt damit die Grundlage für den zeitlich unbeschränkten Vortrag von Verlusten dar (BFH v 09.05.2017, VIII R 40/15, BStBl II 2017, 1049 und BFH v 16.05.2018, XI R 50/17, BStBl II 2018, 752); hierzu auch s Baum, DStZ 1988, 512; zum gesetzgeberischen Ziel, Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs zu vermeiden, s BT-Drucks 11/2536, 78 und BFH v 20.02.2015, IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812; kritisch s Bahlau, FR 1988, 571 und Meyer, DStR 1989, 191 und 238; zur Feststellung des vortragfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG s BFH v 22.10.2003, BStBl II 2004, 468 und OFD Magdeburg v 19.07.2004, S 2745 33 St 216, DStR 2004, 1608. Dabei wird seit VZ 1994 ein ggf zum 31.12. des Vorjahres verbleibender Verlustvortrag um die nicht ausgeglichenen Verluste des Feststellungsjahres erhöht bzw um den Verlustabzug gemäß ESt-Bescheid des Feststellungsjahres vermindert. Der so ermittelte verbleibende Verlustvortrag zum 31.12. des Feststellungsjahres wird nach § 10d Abs 4 EStG gemäß den Bestimmungen der §§ 179ff AO gesondert festgestellt. Die Verlustverrechnung bleibt auch bei einer zwischenzeitlichen Unterbrechung der (un-)beschränkten StPfl möglich, R 10d Abs 8 EStR 2012.

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