Fachbeiträge & Kommentare zu Bestandskraft

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Vollstreckung / 1 Vollstreckungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung und die Bekanntgabe des Leistungsgebots. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darf die Vollstreckung beginnen. Ferner muss seit der Aufforderung zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung mindestens 1 Woche verstrichen sein.[1] Das Leistungsgebot ergeht regelmäßig zusammen mit dem Ste... mehr

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Nachweis der Aufgabe zur Post bei Delegation an andere Behörde

Leitsatz Der Beweis der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk festgehalten ist. Sachverhalt Bei der Berliner Finanzverwaltung ist der Postversand zentralisiert. Die Mitarbeiter der Poststelle des Finanzamts holen die Post täglich in den ei... mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.5.2 Steuermessbescheid

Rz. 44 Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid und den GewSt-Bescheid. Will sich der Steuerpflichtige gegen Festsetzungen des Steuermessbescheids wenden, kann er dies nur durch eine Anfechtung des Messbescheids als Grundlagenbescheid.[1] Der Steuermessbetrag kann durch eine Anfechtung des GewSt-Bescheids nicht mehr angegriffen werden. Ein der... mehr

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Gemeinsamer Haushalt von Kindergeldberechtigten im Ausland bei berufsbedingtem Inlandsaufenthalt eines Ehepartners

Leitsatz Das FG Rheinland-Pfalz geht der Frage nach, ob kindergeldberechtigte Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt im Ausland führen, sofern ein Ehepartner sich über mehrere Monate hinweg berufsbedingt im Inland aufhält. Sachverhalt Geklagt hatte eine Mutter, die mit ihren zwei Kindern in Bulgarien im Haus ihrer Schwiegermutter wohnte. Ihr Ehemann war in Deutschland wohnhaft ... mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Regelungsgehalt

Rz. 41 § 109 HGB gestattet im Unterschied zur Parallelregelung des § 714 BGB nicht nur Mehrheitsbeschlüsse. Vielmehr werden auch Teile des Beschlussverfahrens geregelt. Ungeregelt bleibt hingegen das Zustandekommen eines Beschlusses. Die höhere Regelungsdichte des § 109 HGB im Vergleich zu § 714 BGB folgt aus der Einführung des neuen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsg... mehr

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§ 1 Einführung / 1. Beschlussfassung

Rz. 79 Im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit über die Bestandskraft eines Beschlusses statuiert § 109 HGB bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind. Rz. 80 Von der Beschlussfassung ist die Beschlussfeststellung[124] zu unterscheiden, mit der ein gefasster Beschlus... mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VIII. Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 115 HGB)

Rz. 91 § 115 HGB, der die Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage regelt (wohingegen § 115 HGB alt die Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter geregelt hatte), hat folgenden Wortlaut: Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Antrag

Rn. 41 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Die Regelungen, ob die Ermäßigung des § 34 EStG nur auf Antrag zu gewähren ist oder von Amts wegen berücksichtigt wird, wurden vom Gesetzgeber mehrfach geändert. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, s Rn 20, wurden außerordentliche Einkünfte durch Neufassung des § 34 Abs 1 EStG nicht mehr von Amts wegen begünstigt, sondern nur bei V... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Frist

Rz. 74 Nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf de... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Rechtsfolgen des wirksamen Einspruchsverzichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 95 Die Verzichtserklärung wird – soweit sie die genannten persönlichen, formellen, inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen des § 354 AO erfüllt (s. Rz. 5ff.) – mit dem Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Sie muss also mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in den Verfügungsbereich der Finanzbehörde gelangen.[1] Rz. 96 Der Einspruchsverzicht bewirkt... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.3 Frist

Rz. 114 Nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Tenor

Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2021 wird au... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 111 Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchsrücknahme (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 362 Abs. 2 S. 1 AO hat die Rücknahme "den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge". Es geht also – anders als bei einem Einspruchsverzicht nach § 354 AO – nur der "eingelegte" Einspruch verloren, was den Stpfl. nicht daran hindert, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, ggf. noch einmal einen Einspruch einzulegen.[1] Rz. 56 Für den Fall, dass... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Inhalt der Einspruchsrücknahme (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 12 Die Einspruchsrücknahme besteht in der Erklärung gegenüber der Finanzbehörde, dass das Ersuchen um Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts oder um Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts nicht weiter verfolgt werden soll.[1] Rz. 13 Die Rücknahmeerklärung muss inhaltlich klar und eindeutig sein. Es ist – entsprechend § 357 Abs. 1 S. 4 AO, auf den § 362 Abs. 1 S... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abweichende Steuerfestsetzung erfolgt. ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.4 … gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Steuerberaterkammer (Nr. 4)

Rz. 15 Nach § 348 Nr. 4 AO ist der Einspruch "gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes" (StBerG) ausgeschlossen. Rz. 16 Der 2. Abschnitt des 2. Teils des StBerG regelt in den §§ 35 bis 55 die "Voraussetzungen für die Berufsausübung" eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft, der... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Grundsatz: Keine teilweise Einspruchsrücknahme

Rz. 17 § 367 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde nach der Einlegung eines Einspruchs stets zur Überprüfung der Sache in vollem Umfang. Der Einspruch richtet sich also regelmäßig gegen den gesamten Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts. Zu einer inhaltlichen Beschränkung auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen durch die Begründung des Einspruchs kommt es de... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Rechtsfolgen der Einspruchsentscheidung

Rz. 63 Die Einspruchsentscheidung wird nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 AO mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Mit dieser Bekanntgabe ist das Einspruchsverfahren beendet[1] und das nach § 44 FGO für die Klage erforderliche Vorverfahren abgeschlossen. Vorbehaltlich der anderen Zulässigkeitsvoraussetzung ist dadurch der Weg für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage offen. D... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Grundsatz: Nach Erlass des Verwaltungsakts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 31 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist erst danach wirksam möglich. Denn zum Schutz des Stpfl. soll ... mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 7 Folgen bei Aufhebung/Änderung des Feststellungsbescheids

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid (als Folgebescheid) zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert wird, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt. Diese spezielle Berichtigungsnorm dient zum einen dazu, die vom Grundlagenbescheid ausgehende Bindungswirkung[1] verfahrensrechtlich zur Geltung zu bringen, zum anderen trägt sie d... mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.3.3 Zuordnung bei Gewerbetreibenden

Rz. 82 Wird der Bodenschatz in einem zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstück entdeckt und gewerbsmäßig abgebaut und verwertet, stellt er notwendiges Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs dar.[1] Rz. 83 Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet sind, dem Betrieb des Gewerbetreibenden zu dienen oder diesen zu fördern, bzw. in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betr... mehr

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Anhang / VI. BMF-Schreiben betr. zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)

Rz. 10 (BMF-Schreiben v. 20.1.2000, IV B 4 – S 1320 – 1/00, BStBl I 2000, 102 (ohne Inhaltsverzeichnis und Anlagen abgedruckt)). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses ... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.2 Reaktion des Gesetzgebers

Tz. 594 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Ges-Geber hat durch Art 2 Ziff 5 Buchst b und Art 8 Ziff 2 Buchst b UStAVermG für den Stpfl ein Antragsrecht auf rückwirkende Anwendung des § 3a EStG bzw § 7b GewStG geregelt (hierzu s § 52 Abs 4a S 3 EStG und § 36 Abs 2c S 3 GewStG). Auf Antrag des Stpfl sind § 3a EStG und/oder § 7b GewStG auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Schulde... mehr

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Anhang / V. BMF-Schreiben betr. Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Rz. 9 (BMF-Schr. v. 16.7.2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01.) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5, 6, § 200 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 4 UStG) Folgendes: I. Datenzugriff Nach § 147 Abs. 6 AO ist der Fi... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Verlustrücktrag

Tz. 509 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Negative Eink, die bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs 1 S 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio EUR (VZ 2020 bis 2023: 10 Mio EUR; s Tz 506) vom GdE des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen (Verlustrücktrag). Ist für den unmittelbar vorangegangenen VZ bereits ein St-Bescheid erlassen worden, so ist... mehr

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Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Leitsatz Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Normenkette § 110 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 2 ... mehr

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Zivilprozessordnung (ZPO): ... / 5.2 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte

Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Klägerin oder als Beklagte fungiert, ist deren Bezeichnung einfach. Praxis-Beispiel Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft Die Eigentümergemeinschaft "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter Müller, macht rückständige Hausgelder gegenüber Wohnungseigentümer Klamm geltend. Das korrekte Rubrum lautet wie folg... mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage AEV / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist als Anlage zu dem Körperschaftsteuererklärungsvordruck sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG auszufüllen. Der Vordruck KSt 1 unterscheidet nicht mehr wie in den Vorjahren nach unbeschränkter Steuerpflicht (früher KSt 1 A), beschränkter Steuerpflicht (früher KSt 1 C) oder nur mit bestimmten Einkünften steuerpflichtige Körperschaften (früher K... mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 4 Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG)

In den Zeilen 17–20 wird der ausschüttbare Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG ermittelt. Diese Daten werden wiederum benötigt für die Ermittlung, welcher Betrag des steuerlichen Einlagekontos für Ausschüttungen verwendet worden ist (Ausschüttung übersteigt den ausschüttbaren Gewinn, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG); wann eine Ausschüttung zu einer Körperschaftsteuererhöhung nach § 38... mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3.3 Optionsverschonung

Bei der Optionsverschonung wird das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen in voller Höhe, d. h. zu 100 % steuerbefreit (§ 13a Abs. 8 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). Es kommt somit ein 100 %iger Verschonungsabschlag zum Ansatz. Zur Inanspruchnahme muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerruf... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7i... / 5 Bescheinigungsverfahren (Abs. 2)

Rz. 43 Die nach § 7i Abs. 2 EStG vorgeschriebene Bescheinigung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Abschreibungen nach § 7i EStG. Die Bescheinigung darf gem. § 7i Abs. 2 S. 1 EStG nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen binden das FA ab Vz 2021 nicht mehr. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit i... mehr

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Änderungsantrag nach formeller Bestandskraft

Zusammenfassung Überblick Mit Verstreichen der Einspruchsfrist ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid formell rechtskräftig. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer/die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht mehr beeinflussen kann und so hinnehmen muss. Denn die verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften der Abgabeno... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 3 Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 AO)

3.1 Antrag auf schlichte Änderung statt Einspruch § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt der Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen. Im Gegensatz zum Einspruch ist der Antrag auf schlichte Änderung: formfrei (er kann auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden); er muss ... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 2 Offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 AO)

§ 129 AO ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Wer nach Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt, dass sich das Finanzamt offenbar zu seinen Ungunsten verrechnet, vertan oder Zahlen falsch erfasst hat, sollte einen auf § 129 AO gestützten Berichtigungsantrag stellen. Obwohl die Durchführung der Berichtigung im Erme... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 3.1 Antrag auf schlichte Änderung statt Einspruch

§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt der Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen. Im Gegensatz zum Einspruch ist der Antrag auf schlichte Änderung: formfrei (er kann auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden); er muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein. Eine ... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 4 Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

Änderungen wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen oder Beweismittel i. S. v. § 173 AO sind nach wie vor fester Bestandteil der verfahrensrechtlichen Besteuerungspraxis. Dies gilt nicht nur für vom Finanzamt zu Lasten des Steuerpflichtigen durchgeführte Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sondern auch für Änderungsanträge des Steuerpflichtigen. Wer allerding... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 4.2 Prüfung des groben Verschuldens

Bei Prüfung der Frage, ob grobes Verschulden vorliegt, sind folgende Grundsätze zu beachten: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Erläuterungen zu Erklärungsformularen sorgfältig zu lesen und sie zu beachten, sofern sie für einen steuerlichen Laien klar, eindeutig und verständlich sind.[1] Der steuerliche Laie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sachkundige Hilfe in An... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 4.4 Grobes Verschulden des Steuerberaters

Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen trifft den Steuerberater etwa., wenn er dem steuerlich unversierten Laien lediglich die komprimierte Steuererklärung zur Prüfung aushändigt, ohne den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Damit nimmt er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die darin enthalten... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / Zusammenfassung

Überblick Mit Verstreichen der Einspruchsfrist ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid formell rechtskräftig. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer/die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht mehr beeinflussen kann und so hinnehmen muss. Denn die verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung berechti... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 1 Änderungsantrag bei Vorbehaltsbescheiden

Ein Steuer- oder Feststellungsbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergehen. Dies bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, jederzeit, d. h. bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen Änderungsantrag zu stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist.[1] Die Finanzverwaltung ist jedoch berechtigt, die Entscheidung... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 3.2 Antrag auf schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung

Auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung besteht noch die Möglichkeit, einen Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist nach § 172 Abs. 1 Satz 3 AO zu stellen. Dies ist auch dann zulässig, wenn lediglich eine erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist.[1] Damit lässt sich (insbesondere in Schä... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 4.1 Begriff "Grobes Verschulden"

Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich (wissentlich und willentlich in Kenntnis des Erfolgs) oder grob fahrlässig, d. h. unter Verletzung der ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise handelt. Fehler eines beauftragten Steuerberaters sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.[1] Bei der Beurteilung... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 6 Änderungsanträge wegen Grundlagenbescheide (§175 AO)

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stellt die steuerliche Berücksichtigung von Grundlagenbescheiden in den entsprechenden Folgebescheiden sicher. Dafür wird das Finanzamt gegebenenfalls zur Anpassung über eine Bescheidänderung verpflichtet. Da das Finanzamt somit von Amts wegen tätig werden muss, ist ein Antrag auf Änderung (z. B. bisher nicht angesetzter Verlustbeträge) grundsät... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 4.5 Weitere Einzelfälle

Das Unterlassen eines Einspruchs begründet grundsätzlich kein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1] Jedoch kann in der Nichterklärung ausländischer Kapitalerträge sowieder fehlenden Beweisvorsorge und–beschaffung ein grob schuldhafter Pflichtverstoß liegen. Dieser steht bei nachträglichem Bekanntwerden geringerer Einnahmen und Werbungskosten einer Beschei... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 7 Änderung wegen rückwirkender Ereignisse (§175 AO)

Bei rückwirkenden Ereignissen ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.[1] Das Finanzamt ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Änderung verpflichtet. Gleichwohl ist ein Änderungsantrag insbesondere dann angezeigt, wenn das Finanzamt von dem im Nachhinein ein... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 9 Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO)

Die zum 1.1.2017 eingeführte Vorschrift betrifft Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. Sie sieht die Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide unter anderem vor, wenn: Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen i. S. v. § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, bei der Steuerfestsetzung nicht oder ... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 5 Änderungsanträge bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 AO)

Im Bereich der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 AO, spielt der Antrag des Steuerpflichtigen bei einer Mehrfachberücksichtigung zu seinen Ungunsten gem.§ 174 Abs. 1 AO eine entscheidende Rolle. Denn ist ein bestimmter Sachverhalt zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in mehreren Bescheiden berücksichtigt worden, obwohl nach materiellem Steuerrecht nur e... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 8 Schreib– oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO)

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib – oder Rechenfehler unterlaufen sind.Denn durch diese hat er der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt (§ 173a AO). Die seit 1.1.2017 geltende Vors... mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 4.3 Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens

Eine Besonderheit beinhaltet § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO. Demnach ist das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen unbeachtlich, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel zu Gunsten des Steuerpflichtigen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln zu Ungunsten des Steuerpflichtigen stehen. In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt... mehr