Fachbeiträge & Kommentare zu Berufskrankheit

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.6.2 Unterlassungszwang – weggefallen

Rz. 34 Die bisher in Abs. 1 Satz 2 HS 2 2. Alternative vorgesehene Ermächtigung, in der Bezeichnung von Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Anerkennungsvoraussetzung vorzusehen, wurde durch Art. 7 Nr. 3a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.6 Folgen fehlender Mitwirkung

Rz. 102 Abs. 4 Satz 5 regelt die Folgen fehlender Mitwirkung des Versicherten im Zeitraum nach Anerkennung der Berufskrankheit. Die Mitwirkungspflichten des Versicherten nach Abs. 4 Satz 3 dienen der Verhütung einer Gefahr nach Abs. 4 Satz 1, nämlich der Gefahr des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der bereits anerkannten Berufskrankheit. Zu berücksichtigen ist, dass ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.6.3 Besonderheiten in der Seefahrt (Abs. 1 Satz 3, § 2 BKV)

Rz. 35 Zieht sich ein Seemann beim Landgang eine Berufskrankheit zu, kann sie an sich nicht entschädigt werden, weil Landgänge typischerweise nicht zu den versicherten Tätigkeiten zählen. Allerdings können Seeleute praktisch nur an Land und häufig nur in Gebieten (z. B. Tropen oder Subtropen) beurlaubt werden, wo aufgrund klimatischer Einflüsse oder (un)hygienischer Zustände...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.7 Eventuelle Listenvorbehalte

Rz. 50 Die Rechtsverordnung kann bestimmte Zusatzvoraussetzungen aufstellen, die den Anwendungsbereich der Berufskrankheit erweitern (Zeiten des Landurlaubs in der Seefahrt, Abs. 1 Satz 3, § 2 BKV) oder auf bestimmte Gefährdungsbereiche (Abs. 1 Satz 2, HS 2 1. Alt.) bzw. Personen beschränken, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen (Abs. 1 Satz 2, HS 2 2. Alt.).mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.11 Unterrichtung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle (Abs. 7)

Rz. 109 Die Unterrichtungspflicht nach Abs. 7 entsteht nur dann, wenn die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers von der Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes abweicht und wenn dieser eine gutachtliche Stellungnahme zum Vorliegen der Berufskrankheit abgegeben hat. Die Unterrichtungspflicht begründet keine Pflicht zur gesonderten Begründung der getroffenen Entschei...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.3 Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft

Rz. 67 Die in Abs. 1 Satz 2 bereits als Voraussetzung genannten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (zur Interpretation dieses Begriffs vgl. Rz. 48 f.) über die vorgenannten Voraussetzungen müssen "neu" sein. Rz. 68 Neu sind zunächst einmal diejenigen Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der letzten Änderung der BKV noch nicht vorhanden waren. Neu sind aber auch solche Erke...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.1.2 Kausalität

Rz. 81 Festzustellen sind somit die besonderen Gegebenheiten im Einzelfall, nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder einer sonst wie gearteten Personengruppe. Praxis-Beispiel Hat ein Krankenpfleger sich eine Hepatitisinfektion zugezogen, so reicht für die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe de...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1 Listenberufskrankheiten (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 12 (Listen-)Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten in der Anlage zur BKV bezeichnet (generelle Voraussetzung, Abs. 1 Satz 1 HS 1, § 1 BKV) und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründet (konkrete Voraussetzung, Abs. ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2 Aufnahmeschwelle (Abs. 1 Satz 2 HS 1)

Rz. 37 Abs. 1 Satz 2 HS 1 ermächtigt den Verordnungsgeber, solche Erkrankungen in die Liste aufzunehmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Rz. 38 Dass nicht jedes beruflich (mit)bedingte ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.2.1 Sperrwirkung

Rz. 62 Das BSG (Urteil v. 4.6.2002, B 2 U 20/01 R) hat Abs. 2 dahingehend ausgelegt, dass medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse einer Beurteilung der für die Anerkennung und Entschädigung einer Quasi-Berufskrankheit zuständigen Stelle (dem Versicherungsträger) entzogen sind; d. h., es tritt eine sog. Sperrwirkung ein, wenn dem Verordnungsgeber solche Erkenntnisse vorlie...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.6 Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft

Rz. 48 Der Verordnungsgeber darf nur solche Erkrankungen in die Liste aufnehmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind. Damit koppelt der Gesetzgeber die Rechtssetzungsbefugnis des Verordnungsgebers an einen außerrechtlichen Maßstab und betont damit gleichzeitig, dass die Bezeichnung einer Krankheit als Berufsk...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2 Rechtspraxis

2.1 Listenberufskrankheiten (Abs. 1 Satz 1) Rz. 12 (Listen-)Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten in der Anlage zur BKV bezeichnet (generelle Voraussetzung, Abs. 1 Satz 1 HS 1, § 1 BKV) und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.1 Tatbestandliche Voraussetzungen

2.6.1.1 Gefahr der Erkrankung Rz. 79 Zu fordern ist eine konkrete Gefahrenerhöhung im individuellen Einzelfall. Diese muss über die in Abs. 1 Satz 2 genannte Gefahrerhöhung hinausgehen (Ricke, in: KassKomm., § 9 SGB V Rz. 28). Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die im Berufskrankheitentatbestand genannten Kriterien erfüllt sind. Praxis-Beispiel Nr. 1101 – Erkrankungen ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5 Ursachenzusammenhang (Kausalität)

2.1.5.1 Generelle und individuelle Kausalität Rz. 30 Nimmt der Verordnungsgeber eine Erkrankung in die Berufskrankheitenliste auf, so erkennt er nur den generellen Ursachenzusammenhang zwischen ihr und den jeweiligen Einwirkungen verbindlich an (BSG, Urteil v. 26.2.1992, 9a RV 4/91). Der generelle Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit bei der Prüfun...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 3 Anhang: Prüfungsschemata

3.1 Prüfungsschema zur Feststellung einer Listen-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1) Rz. 112 Versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII äußere (betriebliche) Einwirkung i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes innerer (rechtlicher) Zusammenhang zwischen 1. und 2. äußere (betriebliche) Einwirkung Gesundheitsschaden i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes als Erstschaden Ursa...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.6.1 Bestimmte Gefährdungsbereiche (Abs. 1 Satz 2 HS 2 1. Alt.)

Rz. 33 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind; denn bestimmte Krankheiten treten nur in bestimmten Gefährdungsbereichen überhäufig auf, z. B. Infektionskrankheiten bei Beschäftigten in Krankenhäusern, Emphysembronchitis bei Bergleuten.mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.13 Datenschutzregelungen (Abs. 9)

Rz. 111 Abs. 9 enthält die bereichsspezifische Ermächtigung zur Datenerhebung der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen. Entsprechend dem Präventionsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen die Daten auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. Darüber hinaus ist insoweit di...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.12 Mitwirkung der Unfallversicherungsträger in der Forschung (Abs. 8)

Rz. 110 Abs. 8 postuliert die Mitwirkung der Unfallversicherungsträger bei der wissenschaftlichen Forschung zur Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse über schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz, über Expositionsbedingungen sowie über Zusammenhänge zwischen bestimmten Einwirkungen und einer Häufung von Erkrankungen in einer bestimmten Personengruppe. D...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.4 Mitwirkungspflichten der Versicherten

Rz. 98 Die in Abs. 4 Satz 3 normierten Mitwirkungspflichten der Versicherten sollen der Bekämpfung der in Satz 1 genannten Gefahr des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der Berufskrankheit dienen. Sie sollen mithin gewährleisten, dass die Gefahr durch andere geeignete Mittel beseitigt werden kann und dass es zur ultima ratio, der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nich...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.2 Voraussetzungen gemäß Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2

Rz. 65 Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste müssen auch für die Anerkennung nach Abs. 2 erfüllt sein. Daher sind die unter Rz. 45 bis 54 erläuterten Voraussetzungen an dieser Stelle zu prüfen: Der Versicherte muss einer besonderen Personengruppe angehört haben, die besonderen Einwirkungen, d. h., Einwirkungen mit ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.2 Verhältnis zu Kausalitätsvermutungen im jeweiligen Berufskrankheitentatbestand

Rz. 85 Einzelne Berufskranheitentatbestände beschreiben sowohl die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz nach Art, Intensität und Dauer als auch das Krankheitsbild genauer. Besonders deutlich wird dies bei denjenigen Berufskrankheitentatbeständen, bei denen eine bestimmte Belastungsdosis festgeschrieben wird. Praxis-Beispiel Nr. 2112 – Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Kni...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.10 Verordnungsermächtigung (Abs. 6)

Rz. 108 Die Verordnungsermächtigung in Abs. 6 ist umgesetzt in der mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV). Sie enthält in der Anlage 1 die Berufskrankheitenliste. Die in Nr. 1 enthaltene Ermächtigung ist in §§ 1 bis 3 und 6 BKV, die Ermächtigung in Nr. 2 ist in § 4 und die in Nr. 3 enthaltene Ermächtigung ist in § 5 BKV umgesetzt.mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.1 Versicherte Tätigkeit

Rz. 15 Der Versicherungsschutz wird erst dann aktiviert, wenn die schädlichen Einwirkungen, denen der Versicherte ausgesetzt war, einem der Tatbestände zugeordnet werden können, die in §§ 2, 3 oder 6 aufgeführt sind. Allerdings umschreiben diese Vorschriften in aller Regel keine Tätigkeiten (Ausnahme: Rettungshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a), sondern nur den versicherten Pe...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.1 Besondere Einwirkungen

Rz. 41 Es muss sich um "besondere" Einwirkungen handeln, die nach Art (Qualität) oder nach Intensität und Dauer (Quantität) über allgemein übliche Einwirkungen hinausgehen, die innerhalb und außerhalb der Arbeitswelt (natürlicherweise) vorhanden sind (Kater/Leube, SGB VII, § 9 Rz. 62; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.1). Besondere Belastungen liegen aber auch vor, w...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.1.1 Gefahr der Erkrankung

Rz. 79 Zu fordern ist eine konkrete Gefahrenerhöhung im individuellen Einzelfall. Diese muss über die in Abs. 1 Satz 2 genannte Gefahrerhöhung hinausgehen (Ricke, in: KassKomm., § 9 SGB V Rz. 28). Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die im Berufskrankheitentatbestand genannten Kriterien erfüllt sind. Praxis-Beispiel Nr. 1101 – Erkrankungen durch Blei oder seine Verbind...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.1.3 Erkrankung an einer solchen Krankheit

Rz. 82 Die im Einzelfall bei dem Versicherten festgestellte Erkrankung muss die Merkmale eines Berufskrankheitentatbestands erfüllen. Alle dort aufgeführten Krankheitsmerkmale müssen feststellbar sein. Benennt der Berufskrankheitentatbestand die Erkrankung nicht hinreichend konkret oder benennt er verschiedene Krankheitsbilder (z. B. Erkrankungen durch …), so muss die festge...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.3 Hinwirken auf das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit

Rz. 97 Aus dem Wortlaut von Abs. 4 Satz 1 geht klar hervor, dass das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ultima ratio ist. Dies folgt im Übrigen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unterlassen bedeutet vollständige und dauerhafte Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, nicht bloß eine Verringerung der Gefährdung oder ein zeitweiliges Unterlassen. Dies ist besonders bei...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.5 Abgrenzung gegenüber Unfallverhütung und Arbeitsschutz

Rz. 101 Gemäß Abs. 4 Satz 4 bleiben Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel (Unfallverhütung und Prävention: §§ 14 bis 25) und aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften unberührt. Während Abs. 4 die Verhaltensprävention im Blick hat und als Ziel Einfluss auf das individuelle Gesundheitsverhalten der Versicherten nehmen soll, enthalten die Vor...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.2 Haftungsbegründende Kausalität im Einzelfall

Rz. 31 Der ursächliche Zusammenhang zwischen listenmäßiger Einwirkung und listenmäßiger Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) ist ebenfalls in 2 Prüfungsschritten zu klären. Im ersten Prüfungsschritt ist die rein naturwissenschaftliche Verursachung zu klären. Erst wenn festgestellt werden kann, dass die Einwirkungen nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Erkr...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.2 Ausgangsgruppe

Rz. 42 Aus der Allgemeinbevölkerung ist zunächst eine bestimmte Personengruppe herauszufiltern. Die Mitglieder dieser Ausgangsgruppe müssen aus mindestens 3 Einzelpersonen bestehen, aber keinen gemeinsamen Beruf ausüben (Becker, in: Brackmann, SGB VII, § 9 Rz. 53 und 55). Der Ausgangsgruppe ist die "übrige Bevölkerung" (Vergleichsgruppe) gegenüberzustellen. Mit dem Personeng...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.7 Sonderfall BK 3101 (Infektionskrankheiten) und BK 3102 (Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten)

Rz. 31g Die besonders erhöhte Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist, tritt bei der BK 3101 an die Stelle der Einwirkungen. Liegen eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, nimmt der Verordnungsgeb...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.1.4 Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit

Rz. 83 Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte feststellbar sind, die für eine Verursachung sprechen, die nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Die Tatsachen, die diese Anhaltspunkte begründen müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die nicht versicherte Ursache muss hingegen nur möglicherweise ursächlich sein für die eingetretene Erkrankung. D...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.7 Verfahren zur Ermittlung der Einwirkungen an früheren Arbeitsplätzen

Rz. 87 Die in Abs. 3a normierten Regelungen entsprechen der schon zuvor von den Unfallversicherungsträgern geübten Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der Einwirkungsvoraussetzungen der jeweiligen BK, auch arbeitstechnische Voraussetzungen genannt. Abs. 3a Satz 1 nimmt auf den Untersuchungsgrundsatz bezug, der in § 20 SGB X normiert ist. Abs. 3a Satz 2 benennt § 21 Abs. 1 S...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.3 Einwirkungskausalität

Rz. 23 Bei der Prüfung, ob die versicherte Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den menschlichen Körper geführt hat (Einwirkungskausalität), ist zunächst die rein naturwissenschaftliche Verursachung zu klären (vgl. dazu Bieresborn, SGb 2016, 310, 311). Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass die versicherte Tätigkeit nicht hinwegge...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.5 Genereller Ursachenzusammenhang

Rz. 45 Der Ursachenzusammenhang zwischen den besonderen Einwirkungen und der Krankheit bezieht sich keinesfalls auf einen bestimmten Versicherten (individuelle Kausalität), sondern auf die Personengruppe mit besonderen Einwirkungen und die dadurch verursachte Krankheit (generelle Kausalität). Dieser generelle Ursachenzusammenhang (BSG, Urteil v. 14.11.1996, 2 RU 9/96) muss w...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Alkoholmissbrauch im Arbeit... / 5 Alkoholerkrankung als "Berufskrankheit"?

Berufskrankheiten sind die im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannten Erkrankungen, zudem noch die sog. "Quasi-Berufskrankheiten" des § 9 Abs. 2 SGB VII. Obwohl anerkannt ist, dass Alkoholismus als Suchterkrankung durchaus seine Ursache im Beruf haben kann (insbesondere, wenn Alkohol zur "Kompensation" beruflicher Überlastungen eingesetzt wird), ist der Alko...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Alkoholmissbrauch im Arbeit... / 1 Alkohol: Kein Randproblem

Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund von unmittelbarem und mittelbarem Alkoholkonsum nehmen in den letzten Jahren stark zu. Im Jahr 2022 sind es einer Studie der AOK Rheinland/Hamburg nach bereits 15,3 Tage pro 100 Versicherte[1]. In den Jahren 2014 bis 2019 waren es noch zwischen 12,4 und 13,6 alkoholbedingte Ausfalltage pro 100 Versicherte. Hierbei sticht die Gruppe der 50 bis ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Alternative Betreuung / 1 Bedingungen

Voraussetzung für eine alternative Betreuung ist, dass der Unternehmer über Arbeits- und Gesundheitsschutz informiert und für dessen Umsetzung motiviert ist. Das sog. Unternehmermodell nach Anlage 3 DGUV-V 2 erfordert, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Deshalb liegt die Obergrenze bei max. 50 Beschäftigten. Sind mehrere Personen als "Unterne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.6.4 Kosten für Burn-Out-Behandlung etc.

"Burn-Out" ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht möglich. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar sind. Der BFH hat entschieden, dass eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie "Burn-Out", di...mehr

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Jung, SGB VII, BKV § 1 Berufskrankheiten

Die Vorschrift ist mit der Neufassung der BKV v. 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) zum 1.12.1997 in Kraft getreten. Sie knüpft an § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII und die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 6 an. Sie stellt klar, dass die in Anlage 1 aufgeführte Liste die enumerative Aufzählung der Berufskrankheiten i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB VII enthält. Die Änderungs-VO v. 11.6.2009 (a. ...mehr

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Jung, SGB VII, BKV Einleitung

Rz. 1 Seit Einführung des Versicherungsfalles der Berufskrankheit im Jahre 1925 hat der Gesetzgeber die einzelnen Berufskrankheiten nicht im Gesetz (SGB VII, früher RVO), sondern in der BKV geregelt. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII regelt lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufskrankheit in die im Anhang 1 zur BKV enthaltene Liste. Damit wird dem Umstand Rechnun...mehr

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Jung, SGB VII § 35 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Zu den inhaltlichen Schwerpunkten des SGB IX gehört die Förderung der Teilhabe der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, namentlich am Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 94). Hieran knüpft das ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 5 So... / 2.6 Grundsätze des Sozialen Entschädigungsrechts

Rz. 35 Diesen Satzteil hat Art. 28 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) dem § 5 Satz 1 SGB I mit Wirkung zum 1.1.2024 eingefügt (dazu auch Rz. 1). Gleichzeitig hat das Gesetz das Adjektiv "versorgungsrechtlichen" gestrichen. Im Ergebnis ist die Wortfolge nach "versorgungsrechtlichen Grundsätzen" durch die Wortfolge nach "Grundsätzen des Sozialen Entsc...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Schornsteinfeger (Professio... / 4 Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen

Unfall- und Verletzungsgefahr durch Abstürzen beim Arbeiten auf Dächern, Leitern und Gerüsten sowie durch Wegeunfälle, Gefährdung der Sicherheit bei Arbeiten in engen Räumen (z. B. Heizkessel, Rauchkanäle, besteigbare Schornsteine),[2] arbeitsbedingte, rheumatische Erkrankungen und Erkältungskrankheiten durch teilweise extreme Witterungsbedingungen im Außenbereich sowie häufig...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Stäube / 1 Gesundheitsgefahren

Staub wird über die Atmungsorgane Mund und Nase aufgenommen. Dabei können gröbere Stäube bis in die Lunge und feinere Stäube bis in die Lungenbläschen (Alveolen) gelangen. Grundsätzlich kann es die Lunge durch einen natürlichen Reinigungsmechanismus mit kleinen Staubmengen aufnehmen und so einer Erkrankung der Atemwege entgegenwirken. Dies geschieht durch Verschlucken oder A...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Betriebsärztliche und siche... / 4.1.2 Anlassbezogene Betreuung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Als Gründe für die anlassbezogene Betreuung nennt die Anlage 1 z. B. die Planung und Errichtung von Betriebsanlagen, grundlegende Änderungen bei Arbeitsverfahren ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Schornsteinfeger (Professio... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Unterstützung bei der richtigen Bewertung der physischen und psychischen Belastung und Beanspruchung beim Kehren und Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und deren Überprüfung, Beratung zur Analyse und Beurteilung festgestellter arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten mit Schlussfolgerungen für organisatorische und personenbezogene Maßnahmen, Hinweise zum An...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Zerspanungsmechaniker (Prof... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Mitwirkung bei Analysen von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen und Ableitung von Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Beratung zur Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen (Augen-, Gehör- und Kopfschutz), Beratung zur Auswahl von geeigneten Arbeitsstoffen (z. B. Kühlschmierstoffe), Erarbeitung eines Hautschutzplans und Beratung ...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.13 Aufstockung anderer Entgeltersatzleistungen mit Krankengeld (Abs. 3)

Rz. 38 Die Entgeltleistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger, die vom Sinn und Zweck her mit dem Krankengeld vergleichbar sind (Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung), sind aufgrund des trägerspezifischen Rechts teilweise unterschiedlich hoch. Wegen der unterschiedlichen Prozentsätze, die bei der ...mehr

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Sauer, SGB IX § 113 Leistun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 113 ist Eingangsvorschrift für das Kapitel 6 im Teil 2 des SGB IX über die soziale Teilhabe mit den dazugehörigen besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen und damit dem Eingliederungshilferecht. Sie listet nicht nur die Leistungen zur Sozialen Teilhabe auf, sondern trifft auch einige grundlegende Regelungen, auch im Verh...mehr