Rz. 38
Die Entgeltleistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger, die vom Sinn und Zweck her mit dem Krankengeld vergleichbar sind (Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung), sind aufgrund des trägerspezifischen Rechts teilweise unterschiedlich hoch. Wegen der unterschiedlichen Prozentsätze, die bei der Berechnung der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden, sind die entsprechenden Entgeltersatzleistungen teils höher, teils niedriger als das Krankengeld.
§ 49 Abs. 3 soll seinem Regelungszweck nach vermeiden, dass gesetzlich vorgesehene Minderungen von trägerspezifischen Entgelt- und Entgeltersatzleistungen ganz oder teilweise zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden (vgl. auch Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Beitragsentlastungsgesetz, BT-Drs. 13/5099 S. 17, dort zu Art. 2 Nr. 14a der Beschlussempfehlung).
Trifft bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld mit einem Anspruch auf vergleichbare Entgeltersatzleistungen aus anderen Sicherungssystemen zusammen, ruht der Anspruch auf Krankengeld zwecks Vermeidung eines Doppelbezugs, "soweit und solange" die vergleichbare Leistung bezogen wird. Diese Grundregel wird ergänzt durch ein Aufstockungsverbot des § 49 Abs. 3, nach dem aufstockendes Krankengeld nicht zu zahlen ist, wenn der Betroffene Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bezieht, die "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt" sind. Das ist beispielsweise bei dem Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall, wenn das Übergangsgeld aus dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen berechnet wird: Aufgrund § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX wird das Übergangsgeld je nac...